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Kirchenaustritt

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Was ist ein Antrag auf Kirchenaustritt?

Ein Antrag auf Kirchenaustritt ist ein formelles Schreiben, das eine Person einreicht, um offiziell aus einer Kirche (Evangelische / Katholische Kirche) oder anderen Glaubensgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist und Kirchensteuer erhebt, auszutreten.

Dazu zählen z. B.: Altkatholische Kirche, evangelische Landeskirchen, Mennonitengemeinden, freie Protestanten, jüdische Kultusgemeinden sowie die israelitischen Religionsgemeinschaften.

Protestanten, Katholiken und Juden sind demnach kirchensteuerpflichtig.

Beachte: Der Kirchenaustritt wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, daher können hier die Verfahren und Anforderungen variieren.


Wann sollte ein Antrag auf Kirchenaustritt gestellt werden?

Beabsichtigt eine Person, aus einer Glaubensgemeinschaft auszutreten, dann sollte der entsprechende Antrag gestellt werden. Die Gründe für einen Austritt können von Person zu Person unterschiedlich sein. Der Austritt hat grundsätzlich die Wirkung, dass man als Steuerzahler keine Kirchensteuer mehr zahlen muss.


Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, generell gilt aber: In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der Einkommenssteuer.


Welchen Inhalt hat ein Antrag auf Kirchenaustritt?

Ein Antrag auf Kirchenaustritt sollte folgende Informationen enthalten:

  • Persönliche Daten, d. h. Name, genaue Adresse, Geburtsdatum und Familienstand des Antragstellers.
  • Zuständige Stelle, d. h. der Antrag sollte an den richtigen Empfänger adressiert sein (z. B. Standesamt oder andere zuständige Stelle).
  • Austrittserklärung, d. h. der Antragsteller muss auch klar mitteilen, dass ein Austritt beabsichtigt wird.
  • Der Antrag kann eine Begründung beinhalten, wobei die Begründung des Austritts freiwillig ist und keine weitere Wirkung hat.
  • Bestätigung, d. h. eine Bitte um eine schriftliche Bestätigung (als Nachweis und zur Vorlage beim Finanzamt z. B.).
  • Unterschrift und Datum.


Welche Folgen hat ein Kirchenaustritt?

Der Kirchenaustritt hat mehrere Folgen, wohl auf steuerlicher wie auch persönlicher Ebene:

  • Keine Kirchensteuer: Ist der Austritt erfolgt, muss keine Kirchensteuer bezahlt werden.
  • Verlust der Kirchenrechte: Mit dem Austritt verliert der Antragsteller alle Rechte in der Kirche. Dies betrifft z. B. die Teilnahme an Sakramenten wie Taufe, Hochzeit und Beerdigung. So kann der Antragsteller auch nicht mehr kirchlich heiraten oder beerdigt werden und die Kinder können nicht mehr in einen kirchlichen Kindergarten gehen.
  • Kein Wiedereintritt: Während die evangelische Kirche den Wiedereintritt erlaubt, ist dieser in der katholischen Kirche davon abhängig, ob man Reue zeigt und ob die jeweilige Gemeinde zustimmt, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen.
  • Auswirkung im Arbeitsrecht: Ist der Antragsteller selbst in einer kirchlichen Einrichtung tätig (z. B. Altersheim, Klinik, Krankenhaus), kann der Austritt Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben.

Beachte: Die spezifischen Folgen eines Kirchenaustritts können von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der spezifischen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, aus der ausgetreten wird, sowie den Gesetzen und Vorschriften im entsprechenden Bundesland.

 

Was kann nicht in einem Antrag auf Kirchenaustritt stehen?

Es gibt bestimmte Informationen, die nicht in einem Kirchenaustritt stehen sollten, wie z. B.:

  • Falsche Angaben: Werden falsche Angaben gemacht, kann dies rechtliche Konsequenzen mit sich tragen.
  • Unzulässige Informationen: Informationen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Austritt stehen, sollten nicht im Antrag enthalten sein.
  • Vorbehalte: An den Antrag selbst, sollten keine Vorbehalte oder Bedingungen gesetzt werden. Der Antrag erfolgt freiwillig gegenüber der zuständigen Stelle.


Welche Voraussetzungen hat ein Antrag auf Kirchenaustritt?

Die Kirchensteuer wird durch die Gesetze der Bundesländer geregelt (Kirchensteuergesetze). Folgende zwei Voraussetzungen müssen für die allgemeine Kirchensteuerpflicht erfüllt werden:

  • Mitgliedschaft: Die Person, die austreten möchte, muss auch Mitglied einer Religionsgemeinschaft sein, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts staatlich anerkannt ist und auch Kirchensteuer erhebt.
  • Wohnsitz in Deutschland: Der Antragsteller muss zudem in Deutschland seinen Wohnsitz haben, wer im Ausland lebt, muss grundsätzlich keine Kirchensteuer zahlen.


Wer kann einen Antrag auf Kirchenaustritt stellen?

Grundsätzlich kann jeder, der in einer Kirche (oder andere Glaubensrichtung) aufgenommen wurde (z. B. durch Taufe) und volljährig ist, auch aus der Kirche wieder austreten.

Ausgetreten werden kann nur durch persönliches Erscheinen oder durch ein notariell beglaubigtes Dokument.

Beachte: Der Kirchenaustritt kann auch bereits ab dem 14. Lebensjahr selbstständig erklärt werden. Jüngere Kirchenangehörige bedürfen der Anwesenheit der Erziehungsberechtigten.


Wer kann keinen Antrag auf Kirchenaustritt stellen?

Keinen Antrag auf Austritt kann eine Person unter 14 Jahren stellen, als auch Personen, die selbst nicht kirchensteuerpflichtig sind.


Welche Gültigkeit hat der Antrag auf Kirchenaustritt?

Der Antrag auf Kirchenaustritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift über die mündliche oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Das bedeutet, dass der Kirchenaustritt sofort gültig ist, sobald die entsprechende Erklärung bei der zuständigen Stelle eingereicht und registriert wurde.


Wie lange dauert es, bis die Kirchensteuer nicht mehr gefordert wird?

Die Kirchensteuer wird je nach Bundesland im Folgemonat oder erst im übernächsten Monat eingestellt. Ab dann wird keine Kirchensteuer mehr gefordert.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem der Antrag auf Kirchenaustritt ausgefüllt wurde?

Nachdem der Antrag ausgefüllt und unterzeichnet wurde, muss dieser an die richtige Stelle übergeben werden, dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Übergabe des Antrags bei zuständiger Behörde: Der Antrag auf Kirchenaustritt muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden, in der Regel beim Standesamt oder dem Amtsgericht der Stadt, in der der Antragsteller wohnhaft ist. Hierfür muss der Antragsteller einen Termin vereinbaren und persönlich vor Ort erscheinen. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  • Notarielle Beurkundung der Unterschrift und Abgabe: Alternativ kann der Kirchenaustritt mithilfe eines Notars erfolgen. Dieser überprüft den schriftlichen Antrag und wickelt auch meist alle weiteren Schritte ab, die für den Austritt notwendig sind.

Beachte: In Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen muss die Person zum zuständigen Amtsgericht gehen. Im Rest Deutschlands kann die Person im Standesamt aus der Kirche austreten.


Welche Dokumente sollten dem Antrag auf Kirchenaustritt als Anlage beigefügt werden?

Andere Dokumente sind für den Austritt nicht erforderlich, können aber nützlich sein. Wenn die Person noch über das Taufbuch verfügt oder weiß, in welchem Kirchenbezirk sie getauft wurde, hilft das mit der Löschung aus dem Register der Kirche. Die Weiterleitung der Daten übernimmt das Amt.


Welche Kosten entstehen beim Antrag auf Kirchenaustritt?

Neben den passenden Papieren wird auch eine Gebühr fällig. Die Gebühr fällt von Bundesland zu Bundesland verschieden aus und beträgt zwischen 5 Euro und 100 Euro. Die Person erhält dann als Beleg eine Austrittsurkunde, die aufbewahrt werden muss.

Die Urkunde ist zum Beispiel bei einem Wohnortwechsel vorzulegen oder als Kopie an das Finanzamt zu schicken, falls dieses weiterhin die Kirchensteuer vom Gehalt abzieht.


Sollte der Antrag auf Kirchenaustritt notariell beglaubigt werden?

Die Unterzeichnung des Antrags kann bei einem Notar erfolgen. Dadurch muss der Antragsteller nicht persönlich vor der zuständigen Stelle erscheinen. Der Notar erhebt dieselben Verwaltungskosten wie die Behörde und zuzüglich der Beglaubigungskosten gemäß dem Notarkostengesetz (im Durchschnitt 85–100 Euro).


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf einen Kirchenaustritt anwendbar?

Die rechtlichen Grundlagen für den Kirchenaustritt und dessen Wirksamkeit sind in den Kirchenaustrittsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Diese Gesetze bestimmen die Verfahrensweisen, die notwendigen Dokumente und die Behörden oder Stellen, bei denen der Austritt zu erklären ist, und sind z. B.:

  • Bayerisches Kirchenaustrittsgesetz
  • Kirchenaustrittsgesetz Bremen
  • Berliner Kirchenaustrittsgesetz
  • Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen
  • Kirchenaustrittsgesetz Hamburg


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