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Letzte Änderung: 15.11.2024
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Die Vorlage ausfüllenEin Antrag auf Kirchenaustritt ist ein formelles Schreiben, das eine Person einreicht, um offiziell aus einer Kirche (Evangelische / Katholische Kirche) oder anderen Glaubensgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist und Kirchensteuer erhebt, auszutreten.
Dazu zählen z. B.: Altkatholische Kirche, evangelische Landeskirchen, Mennonitengemeinden, freie Protestanten, jüdische Kultusgemeinden sowie die israelitischen Religionsgemeinschaften.
Protestanten, Katholiken und Juden sind demnach kirchensteuerpflichtig.
Beachte: Der Kirchenaustritt wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, daher können hier die Verfahren und Anforderungen variieren.
Beabsichtigt eine Person, aus einer Glaubensgemeinschaft auszutreten, dann sollte der entsprechende Antrag gestellt werden. Die Gründe für einen Austritt können von Person zu Person unterschiedlich sein. Der Austritt hat grundsätzlich die Wirkung, dass man als Steuerzahler keine Kirchensteuer mehr zahlen muss.
Die Kirchensteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, generell gilt aber: In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der Einkommenssteuer.
Ein Antrag auf Kirchenaustritt sollte folgende Informationen enthalten:
Der Kirchenaustritt hat mehrere Folgen, wohl auf steuerlicher wie auch persönlicher Ebene:
Beachte: Die spezifischen Folgen eines Kirchenaustritts können von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der spezifischen Kirche oder Glaubensgemeinschaft, aus der ausgetreten wird, sowie den Gesetzen und Vorschriften im entsprechenden Bundesland.
Es gibt bestimmte Informationen, die nicht in einem Kirchenaustritt stehen sollten, wie z. B.:
Die Kirchensteuer wird durch die Gesetze der Bundesländer geregelt (Kirchensteuergesetze). Folgende zwei Voraussetzungen müssen für die allgemeine Kirchensteuerpflicht erfüllt werden:
Grundsätzlich kann jeder, der in einer Kirche (oder andere Glaubensrichtung) aufgenommen wurde (z. B. durch Taufe) und volljährig ist, auch aus der Kirche wieder austreten.
Ausgetreten werden kann nur durch persönliches Erscheinen oder durch ein notariell beglaubigtes Dokument.
Beachte: Der Kirchenaustritt kann auch bereits ab dem 14. Lebensjahr selbstständig erklärt werden. Jüngere Kirchenangehörige bedürfen der Anwesenheit der Erziehungsberechtigten.
Keinen Antrag auf Austritt kann eine Person unter 14 Jahren stellen, als auch Personen, die selbst nicht kirchensteuerpflichtig sind.
Der Antrag auf Kirchenaustritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift über die mündliche oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Das bedeutet, dass der Kirchenaustritt sofort gültig ist, sobald die entsprechende Erklärung bei der zuständigen Stelle eingereicht und registriert wurde.
Die Kirchensteuer wird je nach Bundesland im Folgemonat oder erst im übernächsten Monat eingestellt. Ab dann wird keine Kirchensteuer mehr gefordert.
Nachdem der Antrag ausgefüllt und unterzeichnet wurde, muss dieser an die richtige Stelle übergeben werden, dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Beachte: In Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen muss die Person zum zuständigen Amtsgericht gehen. Im Rest Deutschlands kann die Person im Standesamt aus der Kirche austreten.
Andere Dokumente sind für den Austritt nicht erforderlich, können aber nützlich sein. Wenn die Person noch über das Taufbuch verfügt oder weiß, in welchem Kirchenbezirk sie getauft wurde, hilft das mit der Löschung aus dem Register der Kirche. Die Weiterleitung der Daten übernimmt das Amt.
Neben den passenden Papieren wird auch eine Gebühr fällig. Die Gebühr fällt von Bundesland zu Bundesland verschieden aus und beträgt zwischen 5 Euro und 100 Euro. Die Person erhält dann als Beleg eine Austrittsurkunde, die aufbewahrt werden muss.
Die Urkunde ist zum Beispiel bei einem Wohnortwechsel vorzulegen oder als Kopie an das Finanzamt zu schicken, falls dieses weiterhin die Kirchensteuer vom Gehalt abzieht.
Die Unterzeichnung des Antrags kann bei einem Notar erfolgen. Dadurch muss der Antragsteller nicht persönlich vor der zuständigen Stelle erscheinen. Der Notar erhebt dieselben Verwaltungskosten wie die Behörde und zuzüglich der Beglaubigungskosten gemäß dem Notarkostengesetz (im Durchschnitt 85–100 Euro).
Die rechtlichen Grundlagen für den Kirchenaustritt und dessen Wirksamkeit sind in den Kirchenaustrittsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Diese Gesetze bestimmen die Verfahrensweisen, die notwendigen Dokumente und die Behörden oder Stellen, bei denen der Austritt zu erklären ist, und sind z. B.:
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Kirchenaustritt - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland