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Gründungsvollmacht - GmbH/UG

Letzte Änderung Letzte Änderung 28.09.2024
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Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 28.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Vollmacht für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmensgesellschaft (UG) erstellt werden. Es kann bei der Gründung einer Gesellschaft dazu kommen, dass eine Gründungsvollmacht erteilt werden muss. Dies ist vor allem dann nützlich, wenn mehrere Gesellschafter an der Gründung beteiligt sind, und die Möglichkeit besteht, dass nicht alle Gesellschafter bei der Unterschrift des Gesellschaftsvertrages anwesend sein können.

Durch die Gründungsvollmacht wird eine Person ermächtigt, im Namen von Gesellschaftern eine Mehrpersonengesellschaft zu gründen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Mit einer Gründungsvollmacht kann verhindert werden, dass kostspielige Behinderungen bei der Gesellschaftsgründung entstehen. Oft ist es z. B. schwer, einen Termin zu finden, an dem alle Gesellschafter anwesend sein können. Neben der Unterzeichnung wird der Bevollmächtigte oftmals auch zu allen anderen Kompetenzen ermächtigt, die bei der Gründung notwendig sein könnten. Folgende Punkte sollten besonders beachtet werden:

  • Eine Vollmacht kann nur bei der Gründung einer Mehrpersonengesellschaft (GmbH und UG) erteilt werden, bei Ein-Personen-Gesellschaften ist eine Gründungsvollmacht nicht möglich.
  • Eine Vollmachturkunde wird grundsätzlich erst durch eine notarielle Beurkundung rechtskräftig.
  • Genaue Angaben zum Bevollmächtigten und Vollmachtgeber müssen vorhanden sein.
  • Die Vollmacht bezieht sich nicht nur auf die Unterschrift des Vertrages, sondern ermächtigt den Bevollmächtigten auch zu allen anderen Aufgaben, die im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft notwendig sind. Daher empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson auszusuchen.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Die Vollmacht muss dann dem Vollmachtinhaber übergeben werden, eine Beglaubigung beim Notar kann auch erforderlich sein. Nachdem die Vorlage von allen Parteien unterschrieben und beglaubigt wurde, kann sie im Rechtsverkehr eingesetzt werden.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind § 2 II des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


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