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Die Vorlage ausfüllenEin Geschäftsführervertrag (auch Anstellungsvertrag genannt) regelt das interne Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführung. Er legt die Bedingungen für die Anstellung fest, wie zum Beispiel die Vergütung, den Urlaub und die Haftung. Der Geschäftsführer hat eine besondere Stellung als "Organ der Gesellschaft" und ist ihr gesetzlicher Vertreter nach außen.
Nein, ein Geschäftsführervertrag ist rechtlich kein Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechts, sondern ein Dienstvertrag. Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer ist der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden, hat keinen gesetzlichen Kündigungsschutz und unterliegt nicht dem Arbeitszeitgesetz. Aus diesem Grund werden Rechtsstreitigkeiten in der Regel vor einem ordentlichen Zivilgericht und nicht vor einem Arbeitsgericht verhandelt.
Die Ausgestaltung eines Vertrages hängt maßgeblich von der Rolle des Geschäftsführers ab:
Der gebräuchlichste Typ ist ein unbefristeter Vertrag für einen Fremd-Geschäftsführer. Diese Konstellation ist rechtlich am unkompliziertesten, da die Unterscheidung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer klar ist und keine Interessenkonflikte bestehen.
Nein, die Bestellung eines Geschäftsführers muss im Handelsregister eingetragen werden, aber ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Hinweis: Dennoch ist ein schriftlicher Vertrag sehr sinnvoll. Er schafft Rechtssicherheit, indem er die Vergütung, die Haftung, die Rechte und Pflichten sowie die Kündigungsmodalitäten für beide Seiten verbindlich festlegt.
Das Gesetz verbietet einem Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft Geschäfte mit sich selbst zu tätigen oder eine andere Person zu vertreten, mit der er ein Geschäft abschließt. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden. Ein Geschäftsführervertrag kann ihn jedoch explizit von diesem Verbot befreien. Dies ist oft sinnvoll, wenn ein Geschäftsführer Verträge mit anderen Gesellschaften abschließt, an denen er ebenfalls beteiligt ist.
Im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages wird zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer unterschieden. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf das Sozialrecht, zum Beispiel bei der Sozialversicherungspflicht und auf das Steuerrecht bzw. dem Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung. Genauer gibt es folgende Unterscheidungen:
Merkmal | Gesellschafter-Geschäftsführer | Fremd-Geschäftsführer |
---|---|---|
Beteiligung | Ist Gesellschafter (Eigentümer) der Firma. | Hat in der Regel keine Beteiligung an der Firma. |
Weisungsgebundenheit | In der Regel nicht weisungsgebunden, insbesondere bei einer Mehrheitsbeteiligung. Bestimmt den Geschäftsverlauf weitgehend selbst. | Ist an die Weisungen der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats gebunden. |
Sozialversicherung | In der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Muss sich selbst um Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kümmern. | In der Regel sozialversicherungspflichtig wie ein normaler Arbeitnehmer. |
Kündigungsschutz | Hat keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. | Kann einen gewissen Kündigungsschutz genießen, wenn er als "arbeitnehmerähnlich" eingestuft wird. |
Vergütung & Steuern | Die Vergütung muss angemessen sein. Bei einer zu hohen Vergütung besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. | Die Vergütung unterliegt nicht diesem Risiko, muss aber im Rahmen des Üblichen liegen. |
Anwendung | Ist die übliche Konstellation bei Klein- und Familienunternehmen. | Ist die übliche Konstellation bei größeren Firmen, die eine externe Führungskraft einstellen. |
Ein Geschäftsführervertrag muss folgende wesentliche Punkte enthalten:
Einige Klauseln können steuerlich und rechtlich problematisch sein:
Die Wirksamkeit des Geschäftsführervertrags sind and folgende Vorraussetzungen geknüpft:
Ein Geschäftsführervertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Es gibt keine gesetzlichen Höchstfristen, wie im regulären Arbeitsrecht. In der Praxis sind 3 bis 5-Jahres-Verträge üblich.
Die Vergütung des Geschäftsführers muss insgesamt aus steuerlicher Sicht angemessen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung fix oder erfolgsabhängig (Tantieme) erfolgt. Es müssen sich alle Vergütungsbestandteile, sowie deren Höhe, eindeutig aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Folgende steuerrechtlich akzeptierte Regelungen sind einzuhalten:
Hinweis: Gesamtgehalt des Geschäftsführers setzt sich grundsätzlich aus 75 % Festgehalt und 25 % Tantieme zusammen.
Zur Abweichung von der Regelung kann es diese Gründe geben:
Hinweis: Auch wenn mehrere mitarbeitende Gesellschafter Anspruch auf Tantiemen haben, darf die Gesamtausschüttung an die Gesellschafter die Grenze nicht überschreiten.
Dieser Vertrag sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und ausgedruckt werden. Alle relevanten Parteien müssen den Vertrag unterzeichnen, nur dann ist dieser wirksam. Welche Parteien relevant sind, richtet sich danach, welche Organe für die Einstellung des Geschäftsführers zuständig waren:
Hinweis: Neben den entsprechend oben genannten Personen muss auch der Geschäftsführer das Dokument unterzeichnen. Nachdem das Dokument von allen Parteien unterzeichnet wurde, erhält jede Partei eine Abschrift des Vertrags zur eigenen Aufbewahrung.
Nein, eine notarielle Beglaubigung des Geschäftsführervertrags ist in Deutschland nicht zwingend erforderlich, damit der Vertrag gültig ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Bestellung des Geschäftsführers in dem Satz der Gesellschaft festgehalten wird und im Handelsregister eingetragen wird.
Der Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft selbst muss also nicht notariell beurkundet werden. Dieser kann formlos, also zum Beispiel schriftlich, abgeschlossen werden. Allerdings kann eine notarielle Beurkundung des Geschäftsführervertrags in bestimmten Fällen sinnvoll sein, z. B.:
Hinweis: Insgesamt ist eine notarielle Beurkundung des Geschäftsführervertrags aber nicht zwingend erforderlich für dessen Wirksamkeit.
Ja, aber nur die Bestellung des Geschäftsführers. Die Bestellung des Geschäftsführers muss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden. Ohne diese Eintragung ist die Bestellung nicht wirksam. Der Vertrag selbst wird jedoch nicht ins Handelsregister oder in einen anderen Register eingetragen. Die Eintragung erfolgt durch folgende Schritte:
Wichtig: Ohne diese Eintragung kann der Geschäftsführer zwar bestellt werden, der Vertrag selbst wäre aber unwirksam. Daher ist die Registrierung ein zwingendes Erfordernis für einen gültigen Geschäftsführervertrag.
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Geschäftsführervertrag - Muster, Vorlage - Word und PDF
Land: Deutschland