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Freistellung - Arbeitsrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 12.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 12.09.2024

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Was ist eine Freistellung?

Eine Freistellung ist die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden.


Welche weiterem Möglichkeiten gibt es neben der Freistellung?

Soll das Arbeitsverhältnis endgültig beendet werden, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Grundsätzlich ist zwischen der ordentlichen Kündigung (mit Fristsetzung) und der außerordentlichen Kündigung (ohne Fristsetzung) zu unterscheiden.

Bei der ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter einer Frist, die entweder individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde oder unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, beendet.

Die gesetzliche Kündigungsfrist sieht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel fristgerecht vier Wochen vorher, zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann diese Frist aber auch wesentlich länger sein. Oftmals ist in einem Arbeitsvertrag auch eine andere vertragliche Kündigungsfrist geregelt, welche der Arbeitnehmer beachten muss, um ordentlich zu kündigen.

Wenn der Arbeitgeber die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht einhalten kann oder will, gibt es noch die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund Ein Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in der Regel mehrmals abmahnen, bevor er eine fristlose Kündigung erteilen darf.

Als Alternative zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden kann. Oftmals wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart.


Was ist der Inhalt einer Freistellung?

Mit Freistellung oder Suspendierung ist also gemeint, dass der Arbeitnehmer bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis nicht arbeiten muss, d.h. dass seine Pflicht seine Arbeitsleistungen zu erbringen aufgehoben ist und der Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt, d.h. erklärt, die Arbeitsleistung ab einem bestimmten Zeitpunkt (vorübergehend oder endgültig) nicht in Anspruch nehmen zu wollen.

Eine Freistellung kann, neben dem Wegfall der Arbeitspflicht, die Folge haben, dass der Vergütungsanspruch entfällt (unbezahlte Freistellung), oder dass der Vergütungsanspruch fortbesteht (bezahlte Freistellung).


Wirkung der Freistellung

Da der Arbeitnehmer zur Arbeit nicht nur verpflichtet ist, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung hat, lässt die Freistellung bzw. Suspendierung nicht nur die Arbeitspflicht entfallen, sondern hebt gleichzeitig auch den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auf. Arbeitnehmer können in einigen gesetzlich geregelten Fällen bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Der wichtigste Anspruch auf bezahlte Freistellung ist der Urlaubsanspruch.

Daneben gibt es andere Fälle einer bezahlten Freistellung, so etwa:

  • bei der Verhinderung wegen Stellensuche
  • Anspruch auf Freistellung wegen der Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einseitige Freistellung ausspricht, so ist diese, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet wird, je nach den Umständen des Einzelfalls oft als vorläufige bzw. widerrufliche Freistellung zu verstehen.


Resturlaub

Hat der Arbeitnehmer daher noch einen Anspruch auf Resturlaub, sollte der Arbeitgeber die Freistellung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnen und „unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche" erklären.

Nimmt der Arbeitnehmer eine solche Freistellung hin, d.h. lehnt er den Urlaub nicht wegen anderweitiger Urlaubsplanungen ab und meldet sich nicht krank, hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) immerhin die ohne Urlaubsgewährung zu zahlende Urlaubsabgeltung gespart.


Was ist zu tun, wenn die Freistellung fertig ist?

Die Freistellungserklärung sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden und vom Arbeitgeber unterzeichnet werden. Anschließend sollte diese dann als Schreiben dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Dieser sollte den Erhalt der Freistellung mit seiner eigenen Unterschrift bestätigen, nur dann ist die Freistellung auch wirksam.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Relevantes Recht sind die:

  • allgemeinen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
  • die Vorschriften zum Arbeitsrecht aus §§ 622 ff. BGB sowie §§ 629, 616 BGB


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