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Letzte Änderung: Vor 2 Tagen
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Durch einen Franchisevertrag gewährt der Franchisegeber einem Franchisenehmer die Nutzung eines Geschäftskonzepts gegen Entgelt.
Man kann es sich so vorstellen: Jemand möchte ein Restaurant eröffnen, aber nicht selbst eine neue Marke erfinden. Stattdessen möchte diese Person z. B. ein bereits etabliertes, bekanntes Restaurant-Konzept übernehmen. Das nennt man Franchising.
Der Vertrag dient der Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie der Festlegung der gemeinsamen Ziele, der Rollenverteilung und Regeln. Diese vertraglichen Verpflichtungen sind nur gültig, wenn der Franchisevertrag schriftlich abgeschlossen wird.
Durch den Abschluss eines Franchisevertrages profitiert der Franchisenehmer von einer bereits auf dem Markt funktionierenden Geschäftsidee, einer der Öffentlichkeit bekannten Marke und dem zur Verfügung stehenden Know-hows des Franchisegebers, während der Franchisegeber ein Filialsystem nutzen kann, ohne ein entsprechendes unternehmerisches Risiko tragen zu müssen.
Trotz der vertraglichen Verpflichtungen des Franchisenehmers ist dieser ein selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.
Bekannte Franchisesysteme gibt es beispielsweise bei Supermärkten, Fast-Food-Restaurants oder Reisebüros.
Es gibt verschiedene Sonderformen vom Franchising, wie unter anderem das Master-Franchising, das Multi-Unit-Franchising und das Single-Unit-Franchising.
Ein Franchisevertrag ist ein Mischvertrag, d. h. ein Vertrag eigener Art, der Elemente verschiedener anderer Vertragstypen in sich vereint, ohne jedoch vollständig einem dieser Typen zu entsprechen. Man kann den Franchisevertrag mit folgenden anderen Vertragstypen vergleichen, wobei die Unterschiede jedoch stets beachtet werden müssen:
Ja, ein schriftlicher Franchisevertrag ist in Deutschland zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber schreibt die Schriftform vor, um den Franchisenehmer zu schützen. So soll verhindert werden, dass der Franchisenehmer durch mündliche Zusagen oder unklare Vereinbarungen benachteiligt wird. Ein schriftlicher Vertrag dient der Klarheit und Beweissicherheit für beide Parteien. Er hält die Rechte und Pflichten von Franchisegeber und Franchisenehmer fest, sodass im Streitfall nachgewiesen werden kann, was vereinbart wurde.
Zum Schutz des Franchisenehmers hat der Franchisegeber vorvertragliche Aufklärungspflichten zu erfüllen. Das heißt, dass er alle für den Franchisenehmer potenziell wichtigen Informationen über das Franchisekonzept offenlegen muss, wie beispielsweise Informationen bezüglich dessen Wirtschaftlichkeit, der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich des erforderlichen Arbeits- bzw. Kapitaleinsatzes. Diese vorvertraglichen Aufklärungspflichten entstehen durch das vorvertragliche Vertrauensverhältnis, welches bereits mit der Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht. Der Franchisegeber muss die betreffenden Informationen gewissenhaft, vollständig und zutreffend übermitteln, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Abschluss bindender Vereinbarungen. Diese Frist ist abhängig vom Einzelfall, sollte jedoch lang genug sein, um dem Franchisenehmer die Prüfung der Unterlagen und Informationen zu ermöglichen.
Zu beachten sind weiterhin die Urheberrechte (Copyright) des Franchisegebers. Dabei handelt es sich um das Recht eines Urhebers an seinem geistigen Eigentum (z. B. Musik, Literatur, Foto- und Filmmaterial, Design). Urheberrechte dienen dem Schutz vor unberechtigter Verwendung, Weitergabe und Vervielfältigung. Urheberrechte können (ganz oder anteilig) an Dritte weitergegeben werden. Dabei kann es sich um exklusive und nicht-exklusive Rechte handeln, die auf ein bestimmtes Vertragsgebiet und eine bestimmte Dauer beschränkt sein können oder nicht. Dies sollte grundsätzlich schriftlich vereinbart werden. Im Gegenzug werden üblicherweise Gebühren an den Urheber entrichtet. Franchiseverträge beinhalten grundsätzlich Lizenzen für Rechte an geistigem Eigentum hinsichtlich Handelsnamen, Logos, Warenzeichen, Symbolen, etc., die das relevante geistige Eigentum des Franchisegebers schützen.
Dieser Franchisevertrag sollte vom Franchisenehmer und dem Franchisegeber (Inhaber des Franchiseunternehmens) bzw. von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Die Anlagen sind fester Bestandteil des Vertrages und müssen somit auch unterschrieben und beigefügt werden. Des Weiteren muss das individuelle Franchisehandbuch als Anlage beigefügt werden.
Ein Franchisevertrag ist das zentrale Dokument der Franchise-Partnerschaft. Um die Zusammenarbeit transparent und rechtssicher zu gestalten, sollten dem Vertrag verschiedene Dokumente beigefügt werden, die die im Vertrag getroffenen Regelungen konkretisieren und ergänzen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Dokumente, die an den Franchisevertrag angehängt werden sollten:
Je nach Branche und Franchisesystem können weitere Dokumente relevant sein, z. B. Hygienevorschriften, Sicherheitsrichtlinien, Zertifizierungen.
Wichtig: Alle Anhänge sollten im Franchisevertrag explizit erwähnt und als Bestandteil des Vertrags erklärt werden.
Das Franchising ist gesetzlich nicht geregelt, sodass klare vertragliche Regelungen von besonderer Relevanz sind.
Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 288, 433 ff., 535 ff., 611 ff., 675 BGB, das Produkthaftungsgesetz, das Handelsgesetzbuch und die EG-Gruppenfreistellungsverordnung.
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Franchisevertrag - Muster, Vorlage online, Word und PDF
Land: Deutschland