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Fortbildungsvereinbarung

Letzte Änderung Letzte Änderung 12.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 12.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

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Was ist eine Fortbildungsvereinbarung?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Fortbildungsvereinbarung zu vereinbaren.. Die berufliche Fortbildung soll dem/der Arbeitnehmer/in die Möglichkeit geben, seine/ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im bisherigen Berufsfeld zu erhalten und zu erweitern, um seine/ihre Qualifikation der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.

Mit der beruflichen Weiterbildung wird eine Leistung der Arbeitsförderung beschrieben, die Arbeitnehmer/in, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten können.


Welche Voraussetzungen sind bei einer Fortbildungsvereinbarung zu beachten?

Die berufliche Fortbildung soll dem/der Arbeitnehmer/in die Möglichkeit eröffnen, seine/ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im bisherigen Berufsfeld zu erhalten und zu erweitern, um seine/ihre Qualifikation der technischen Entwicklung anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (Aufstiegsfortbildung). Bei der beruflichen Fortbildung besteht ein Berufsbildungsverhältnis, jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis.


Formen

Die berufliche Fortbildung kann im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in erfolgen. Sie kann innerhalb des Betriebes oder durch außerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden oder auch durch Fernunterricht.


Kosten

Die Kosten der beruflichen Fortbildung trägt bei Arbeitgeber-initiierter Fortbildung i. d. R. der Arbeitgeber (Ausbildungsbeihilfe), bei eigeninitiierter Fortbildung dagegen weitgehend der/die Arbeitnehmer/in.


Weitere Informationen zu dieser Fortbildungsvereinbarung

Da der Arbeitsmarkt von Konkurrenz geprägt ist, haben viele Arbeitnehmer/innen ein besonderes Interesse an Fort- und Weiterbildungen. Genauso profitiert ein Arbeitgeber von tätigkeitsbezogenen Schulungen des/der Arbeitnehmers/in. Für beide Seiten empfiehlt es sich daher, eine Fortbildungsvereinbarung zu treffen. Diese kann sowohl die volle Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber als auch eine auf einen Maximalbetrag beschränkte Kostenübernahme durch den Arbeitgeber regeln.


Fortbildungsvereinbarung inklusive Rückzahlungsklausel

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber mit dem/der Arbeitnehmer/in für bestimmte Fälle eine individuelle Rückzahlungsvereinbarung treffen. Eine solche ist z. B. für den Fall geeignet, dass der/die Arbeitnehmer/in den Betrieb vorzeitig verlassen möchte und die Fortbildungsmaßnahme der Entwicklung von Fähigkeiten und Kenntnissen diente, die für den/der Arbeitnehmer/in beruflich auch für eine Tätigkeit außerhalb des Arbeitgeberunternehmens nützlich sind.

Die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln hängt aber von der Fortbildungs- und Bindungsdauer ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen.


Was ist zu tun, wenn die Fortbildungsvereinbarung fertig ist?

Die Fortbildungsvereinbarung sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend muss die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben werden. Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber haben das Anrecht auf eine Kopie der Vereinbarung.


Wer sind die Parteien bei einer Fortbildungsvereinbarung?

Der Arbeitnehmer kann nur eine natürliche Person sein. Im Namen des Arbeitgebers handeln kann z.B. der jeweilige Geschäftsführer, Prokurist oder eine speziell dafür bevollmächtigte Person.


Muss eine Fortbildungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden?

Nein, die Vereinbarung muss grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden. Im Fall eines Rechtsstreits kann die schriftliche Niederlegung der Vereinbarung allerdings als Beweismittel herangezogen werden.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Das relevante Recht sind die Vorschriften zum Arbeitsrecht, also:

  • §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Gemeindeordnung (GO)
  • § 1 III Berufsbildungsgesetz (BBiG)


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