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Mit einer Einverständniserklärung können die Sorgeberechtigten (also in der Regel die Eltern) eines Kindes gegenüber einem Dritten bzw. dem Arbeitgeber des Kindes erklären, dass sie mit der Beschäftigung des Kindes durch den Dritten einverstanden sind und in diese einwilligen.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern (Kinderarbeit) laut Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Nach dem Gesetz gilt dieses Verbot jedoch nicht für Kinder ab 13 Jahren, soweit eine Einwilligung der Personensorgeberechtigten vorliegt und die Tätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist.
Personensorgeberechtigte sind solche Personen, denen nach dem Gesetz die Personensorge zusteht. Die Personensorge ist z.B. Teil der elterlichen Sorge. Personensorgeberechtigte können mit dieser Einverständniserklärung nur in Tätigkeiten eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr einwilligen. Ohne eine etwaige Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten ist das Arbeitsverhältnis zwischen Kind und Arbeitgeber rechtswidrig.
Die Einverständniserklärung sollte von allen Personensorgeberechtigten unterschrieben werden. Wenn es sich bei den Berechtigten um die Eltern des Kindes handelt, deren Sorgerecht nicht beschränkt ist, bedeutet dies, dass z.B. Vater und Mutter (oder Vater und Vater, Mutter und Mutter bei gleichgeschlechtlichen Paaren) des Kindes die Einverständniserklärung unterschreiben müssen.
Das ausgefüllte und unterschriebene Dokument wird dann dem zukünftigen Arbeitgeber des Kindes vorgelegt. Eine Kopie kann für die eigene Dokumentation angefertigt und aufbewahrt werden.
Die §§ 104 ff., 1626 BGB und das Jugendarbeitsschutzgesetz sind hier anwendbar.
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Land: Deutschland