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Bestellungsvertrag für einen externen Datenschutzbeauftragten

Letzte Änderung Letzte Änderung 22.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe4 bis 6 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 22.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 4 bis 6 Seiten

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Mit dieser Vorlage kann ein Bestellungsvertrag für eine/n externe/n Datenschutzbeauftragte/n erstellt werden. Grundsätzlich hat ein Unternehmen nach der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) die Wahl, ob es einen internen (betrieblichen) oder externen Datenschutzbeauftragten ernennt.

Die Datenschutzverordnung ist ein EU-Gesetz, welches am 25. Mai 2016 in Kraft getreten ist und für alle EU-Mitgliedsländer gilt. Ein/e Datenschutzbeauftragte/r nach diesem Gesetz ist eine vom Verantwortlichen ernannte Person, die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien zuständig ist. Im Artikel 37 Abs. 1 DSGVO ist die Bestellpflicht für den Datenschutzbeauftragten geregelt, nach der betroffene Unternehmen der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen haben. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in Artikel 39 DSGVO und darüber hinaus in § 7 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz neu) bestimmt.

Falls die Erstellung einer Datenschutzerklärung erforderlich ist, kann diese auch hier erstellt werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Ein/e externe/r Datenschutzbeauftragte/r verfügt über keinen Kündigungsschutz, wie ein/e normale/r Arbeitnehmer/in. Im Gegensatz zu internen Datenschutzbeauftragten bedarf es bei einem externen eines gesonderten Vertrages.


Wann ist ein/e Datenschutzbeauftragte/r notwendig?

Ein/e Datenschutzbeauftragte/r ist in folgenden drei Fällen notwendig:

1. Unternehmensgröße: Sollten mehr als 10 Mitarbeiter regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung (Erhebung und Nutzung) zu tun haben, besteht die Pflicht, eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen.

2. Detailgrad der Daten: Sollten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die über ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Zugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualität einer Person informieren, besteht ebenfalls eine Verpflichtung unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.

3. Geschäftsfeld der Daten: Sollten personenbezogene Daten geschäftsmäßig übermittelt, erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, d. h. besteht in diesen Verarbeitungsvorgängen die Kerntätigkeit des Unternehmens, besteht ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eine Verpflichtung.


Externe/r oder interne/r Datenschutzbeauftragte/r?

Ein/e interne/r Datenschutzbeauftragte/r ist bereits im Unternehmen als Arbeitnehmer/in beschäftigt und ist daher ein/e betriebliche/r Beauftragte/r. Der Vorteil eines/einer interne/n Datenschutzbeauftragten ist, dass diese/r das Unternehmen sowie Geschäftsabläufe und verantwortliche Personen bereits kennt.

Demgegenüber bietet die Bestellung eines/einer externen Datenschutzbeauftragten den Vorteil, dass diese/r von außen objektiv auf das Unternehmen blicken und so unbefangen den Datenschutz einbringen kann. Außerdem genießt der/die externe/n Datenschutzbeauftragte/n, anders als der/die interne Datenschutzbeauftragte, keinen besonderen Kündigungsschutz. Zudem kann er/sie eine größere Fachkunde und mehr Erfahrung mitbringen. Diese sind im Hinblick auf die steigenden Anforderungen an die Position des/der Datenschutzbeauftragten selbst, aber auch wegen der nach der DSGVO hinzukommenden erforderlichen Nachweis- und Rechenschaftspflichten für Unternehmen nicht zu unterschätzende Faktoren.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Nachdem die Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie in zweifacher Form ausgedruckt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Jede Vertragspartei erhält eine unterschriebene Fassung des Vertrags zur Verwahrung.


ANWENDBARES RECHT:


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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