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Arbeitsvermittlung - Vertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 12.08.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 4 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 12.08.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 4 Seiten

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Mit dieser Vorlage kann ein Vertrag über eine Arbeitsvermittlung erstellt werden. Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers ist auf die Vermittlung von Arbeitssuchenden in Beschäftigung ausgerichtet. Sie kann im öffentlichen oder privaten Auftrag erfolgen. In Deutschland sind die meisten Arbeitsvermittler Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter, die zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung (z. B. Bewerbungscoaching) beauftragen können. Arbeitsvermittler sind also:

  • im öffentlichen Dienst bei staatlichen Arbeitsvermittlungen wie den lokalen Agenturen für Arbeit, den Jobcentern der Bundesagentur für Arbeit sowie der sog. Optionskommunen beschäftigt, wobei die Arbeitsvermittler in den Jobcentern persönliche Ansprechpartner (pAp) heißen; oder sie arbeiten
  • als Angestellte oder Selbständige bei privaten Arbeitsvermittlungen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die Erlaubnis musste ursprünglich formell beim zuständigen Landesarbeitsamt beantragt werden. Dazu waren entsprechende Angaben des Antragstellers nötig, die überprüft wurden und bei Unbedenklichkeit wurde die Erlaubnis zunächst befristet erteilt. Nach Ablauf musste erneut ein Antrag gestellt werden und diesem wurde i. d. R. unbefristet stattgegeben. Seitdem ist private Arbeitsvermittlung (PAV) ein freies Gewerbe.

Private Arbeitsvermittler arbeiten einerseits für die Arbeitssuchenden (oder Wechselinteressierte) und andererseits für Unternehmen und Institutionen, welche Personal suchen. Die Honorierung der Arbeit bzw. Dienstleistung kann von dem Stellensuchenden, vom Arbeitgeber oder auch vom Staat (z. B. Bundesagentur für Arbeit) übernommen werden.

Private Arbeitsvermittler vermitteln auch Arbeitssuchende gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Vermittlungsgutscheine im Wert von grundsätzlich 2.000 Euro (seit 1. Januar 2008 in definierten Ausnahmefällen bis zu 2.500 Euro). Ihre Dienstleistung besteht neben der aktiven Vermittlung in ein gewünschtes Arbeitsverhältnis in Hilfen für den Bewerber wie Profiling, Coaching und Erstellen von Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben etc.). Diese sind bei einer Vermittlung kostenlos durch die Arbeitsvermittler zu erbringen.


Der Vermittlungsgutschein (AVGS-MPAV)

Im Jahr 2002 wurde der Vermittlungsgutschein (VGS) eingeführt, um den Wettbewerb zwischen staatlichen und gewerblichen (freien/privaten) Arbeitsvermittlern zu fördern. Mit Wirkung zum 1. April 2012 ist eine neue, unbefristete Regelung in Kraft getreten, durch die der Vermittlungsgutschein zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) weiterentwickelt wurde. Dabei wurden für den Bereich der Arbeitsvermittlung alle bisherigen wesentlichen Regelungen übernommen. Der Vermittlungsgutschein ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument,

  • welches von den Betroffenen selbst eingesetzt werden kann;
  • welches ausschließlich erfolgsabhängig und unmittelbar wirkt: Eine Vermittlungsgebühr wird nur ausgezahlt, wenn Vermittlung in Arbeit tatsächlich erfolgt ist und die Beschäftigung mindestens 3 Monate andauert. Abrechenbar sind die 2000,00 Euro in zwei Raten, die erste Rate nach 6 Wochen, die zweite nach 6 Monaten. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten, die davon noch abgeführt wird;
  • welches die direkte Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verlangt.

Mit dem Vermittlungsgutschein bestätigt der Aussteller (Agentur für Arbeit, Jobcenter), dass er in die Zahlungsverpflichtung des Vermittelten eintritt und diesen von der Zahlung freistellt.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollte es von beiden Parteien unterschrieben werden. Nur mit der Unterschrift beider Parteien ist der Vertrag auch wirksam.


RELEVANTES RECHT

  • § 45 Abs. 4 – 7, § 296 SGB III
  • § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, sowie die Vorschriften im BGB.


DIE VORLAGE ÄNDERN?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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