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Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung

Letzte Änderung Letzte Änderung 08.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 08.09.2024

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Was ist ein Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung?

Mit einem entsprechenden Antrag kann die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung beim Amtsgericht beantragt werden.

Die Vorlage richtet sich an rechtliche Betreuer, Ärzte/Mitarbeiter von Krankenhäusern bzw. Alten-/Pflegeheimen, Eltern von minderjährigen Kindern sowie Dritten, die hierzu - etwa durch eine Vorsorgevollmacht - bevollmächtigt wurden.


Welche Alternativen gibt es neben der Genehmigung einer Unterbringung?

Neben der Unterbringung können auch andere freiheitsentziehende Maßnahmen beantragt werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Fixierung des Betroffenen am Bett oder die Sedierung durch Medikamente handeln.


Welche Voraussetzungen sind bei einem Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung zu beachten?

Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Eine Freiheitsentziehung liegt grundsätzlich dann vor, wenn:

  • die betroffene Person auf einem beschränkten Raum festgehalten wird,
  • der Aufenthalt der betroffenen Person ständig überwacht wird,
  • die Kontaktaufnahme der betroffenen Person mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann.

Einer Freiheitsentziehung werden strikte Voraussetzungen gesetzt, diese sollten daher genau beachtet werden.

Eine Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. Familiengerichtes (im Falle von Minderjährigen) zulässig.

Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Eine Freiheitsentziehung ist zulässig, wenn die betroffene Person sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht. Hier liegt also die lebensbedrohliche Gefahr im Vordergrund.

Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die betroffene Person gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Es reicht also nicht aus, dass der Betreute bloß potenziell geschädigt wird, sondern der Eintritt des Schadens muss nur noch vom "Zufall abhängt".

Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem Gesetz nicht zulässig. Hierfür sind die Landesgesetze für psychisch Kranke und die Strafgesetze maßgebend. Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus:

  • dass die betroffene Person aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
  • oder die betroffene Person dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.

Der typische Fall ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie mit dem damit verbundenen Persönlichkeitsabbau, oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.

Bei einer dringenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch eine psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolgende Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).

Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei manisch-depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten.

Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig.


Was ist zu tun, wenn der Antrag fertig ist?

Der Antrag muss zunächst komplett ausgefüllt werden und bei dem entsprechenden Amtsgericht vorgelegt werden. Welches Amtsgericht zuständig ist, hängt von der Meldeadresse ab. Die Vorlage beim zuständigen Amtsgericht kann beispielsweise auf dem Postweg erfolgen.

Es ist dabei besonders wichtig, dass alle entsprechenden Angaben gemacht werden. Es sollte auch beachtet werden, dass alle Unterlagen komplett sein sollten. Nur dann kann der Antrag auch bearbeitet werden. Werden bestimmte Begründungen nachgereicht, dann kann dies im Antrag direkt angegeben werden.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

  • § 1831 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • § 1631b BGB (bei Minderjährigen)
  • §§ 331, 332 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
  • Art. 104 GG (Grundgesetz)


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