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n. Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Mit der Brückenteilzeit können Arbeitnehmer zeitlich befristet in Teilzeit arbeiten und haben danach ein Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis muss hierbei länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen.
Der Arbeitnehmer hat bei der Brückenteilzeit das Recht auf eine befristete Reduzierung seiner Arbeitsstunden. Er kann dadurch seine Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringern und kehrt im Anschluss automatisch zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Beschäftigt also ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird. Auch Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind, können Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.
Für Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitern gilt diese Regelung allerdings nicht. Ebenso kann in Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 45 und 200 die Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Außerdem kann der Brückenteilzeitwunsch abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Voraussetzungen sind generell:
Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch sind:
Neben dem neuen Rechtsanspruch sieht das Gesetz Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten. Schon nach vorheriger Rechtslage musste der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Dies galt allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstanden. Hierfür trug der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Seit dem 1. Januar 2019 muss der Arbeitgeber auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.
Weiterhin wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Änderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit erörtern muss. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit und von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Außerdem hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche zu informieren.
Ja, der Antrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.
Der Antrag auf Brückenteilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform zu beantragen. Nachdem das Formular ausgefüllt und vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde, sollte es an die entsprechende Stelle in der Arbeitsstelle geschickt werden.
Relevantes Recht sind das TzBfG, das Arbeitsrecht wie auch die allgemeinen Vorschriften des BGB.
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Antrag auf Brückenteilzeit - Arbeitsrecht - Muster
Land: Deutschland