Antrag auf Brückenteilzeit - Arbeitsrecht Die Vorlage ausfüllen

Wie funktioniert das?

1. Diese Vorlage auswählen

Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"

1 / Diese Vorlage auswählen

2. Das Dokument ausfüllen

Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.

2 / Das Dokument ausfüllen

3. Speichern - Drucken

Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.

3 / Speichern - Drucken

Antrag auf Brückenteilzeit - Arbeitsrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 26.08.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
Die Vorlage ausfüllen

Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 26.08.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 1 Seite

Die Vorlage ausfüllen

Was ist ein Antrag auf Brückenteilzeit?

n. Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Mit der Brückenteilzeit können Arbeitnehmer zeitlich befristet in Teilzeit arbeiten und haben danach ein Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis muss hierbei länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen.


Welche Voraussetzungen sind bei einem Antrag auf Brückenteilzeit zu beachten?

Der Arbeitnehmer hat bei der Brückenteilzeit das Recht auf eine befristete Reduzierung seiner Arbeitsstunden. Er kann dadurch seine Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringern und kehrt im Anschluss automatisch zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Beschäftigt also ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird. Auch Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind, können Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.

Für Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitern gilt diese Regelung allerdings nicht. Ebenso kann in Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 45 und 200 die Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Außerdem kann der Brückenteilzeitwunsch abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Voraussetzungen sind generell:

Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Neben dem neuen Rechtsanspruch sieht das Gesetz Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten möchten. Schon nach vorheriger Rechtslage musste der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Dies galt allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstanden. Hierfür trug der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Seit dem 1. Januar 2019 muss der Arbeitgeber auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.

Weiterhin wurde klargestellt, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Änderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit erörtern muss. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit und von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Außerdem hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche zu informieren.


Muss der Antrag auf Brückenteilzeit schriftlich gestellt werden?

Ja, der Antrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.


Was ist zu tun, wenn der Antrag auf Brückenteilzeit fertig ist?

Der Antrag auf Brückenteilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform zu beantragen. Nachdem das Formular ausgefüllt und vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde, sollte es an die entsprechende Stelle in der Arbeitsstelle geschickt werden.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Relevantes Recht sind das TzBfG, das Arbeitsrecht wie auch die allgemeinen Vorschriften des BGB.


Die Vorlage ändern?

Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

Die Vorlage ausfüllen