Anpassung Betriebskostenvorauszahlung - Mietrecht Die Vorlage ausfüllen

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Anpassung Betriebskostenvorauszahlung - Mietrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 26.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 26.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Ankündigung erstellt werden, in der der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung entsprechend anpasst bzw. erhöht. Vermieter sollten die vereinbarte Betriebskostenvorauszahlung bei Bedarf anpassen, damit keine große Diskrepanz zwischen Vorschüssen und realen Kosten entsteht.

Wer z.B. seine Wohnung vermietet, verlangt üblicherweise neben der Kaltmiete auch eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung. Der Vermieter kann im Vorfeld nicht wissen, ob sein Mieter viel heizen wird oder wenig oder wie viel Wasser er verbrauchen wird.

Häufig stellen Vermieter bei der jährlichen Abrechnung fest, dass die Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht abgedeckt haben. Um seinem Mieter hohe Nachzahlungen und sich selbst den damit verbundenen Ärger zu ersparen, sollten Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung regelmäßig anpassen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Voraussetzungen für die Erhöhung

Haben sich die Parteien auf eine Betriebskostenvorauszahlung geeinigt, muss der Vermieter einmal im Jahr über die geleisteten Vorschüsse abrechnen. Dazu ist er gemäß § 556 III BGB verpflichtet. Zu viel gezahltes Geld muss er seinem Mieter zurückerstatten, zu weniges kann er von ihm nachfordern.

Beachte: Der Vermieter darf die monatlichen Abschläge nur in angemessener Höhe anpassen. Der Jahreskostenbetrag geteilt durch zwölf ergibt den neuen monatlichen Vorauszahlungsbetrag.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und mehrfach ausgedruckt werden. Anschließend wird jedes Vertragsexemplar von den Vertragsparteien unterschrieben. Jede Partei erhält abschließend ein unterschriebenes Original-Exemplar. Werden bestimmte Dokumente, als Anlage zu diesem Vertrag beigefügt, erhält jede Partei auch eine Kopie dieser Anlagedokumente.

Schriftliche Erklärung

Das Gesetz verlangt die Erhöhung in schriftlicher Form. Eine mündliche Mitteilung ist nicht wirksam. Begründen muss der Vermieter die Erhöhung in seinem Schreiben prinzipiell nicht, da der Mieter die angefallenen Betriebskosten in der Abrechnung nachlesen kann.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht ist das Mietrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt wird.

  • § 556 III BGB
  • § 560 IV BGB


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