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Anforderung eines Ausbildungszeugnisses

Letzte Änderung Letzte Änderung 27.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 27.09.2024

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Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Ausbildungszeugnisses. Nicht selten kommt es in der Praxis allerdings vor, dass Arbeitgeber nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem ehemaligen Auszubildenden kein Ausbildungsszeugnis ausstellen.

Dieses Dokument bietet die Möglichkeit, ein Anschreiben mit der Bitte um Erteilung eines Ausbildungszeugnisses zu erstellen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Zu beachten ist, dass der Auszubildende hier grundsätzlich in der Holpflicht ist. Erst auf ausdrückliches Verlangen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen.

Der Anspruch auf Erteilung eines Ausbildungszeugnisses entsteht bereits mit der Kündigung - unabhängig davon, ob diese vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden ausgeht. Das Ausbildungzeugnis kann also auch schon vor dem offiziellen Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses eingefordert werden.


VERSCHIEDENE ARTEN VON AUSBILDUNGSZEUGNISSEN

Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ausbildungszeugnis. Das einfache Ausbildungszeugnis beinhaltet in der Regel lediglich die persönlichen Daten des Praktikanten, die Beschreibung und die Dauer der beruflichen Tätigkeit. Im qualifizierten Ausbildungszeugnis hingegen wird darüber hinaus eine wertende Beurteilung über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden getroffen. Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht des Auszubildenden ob er ein qualifiziertes oder einfaches Ausbildungszeugnis erhalten möchte.

Das Vorhandensein eines Ausbildungszeugnisses kann den Bewerbungsprozess beim nächsten potentiellen Arbeitgeber erheblich erleichtern. Viele Arbeitgeber verlangen sogar die Einreichung eines Arbeitszeugnisses zusammen mit den Bewerbungsunterlagen. Sollte eine Reaktion des ehemaligen Arbeitgebers unterbleiben, kann gegebenenfalls kann auch ein eigener Entwurf eines Ausbildungszeugnisses mit übersandt werden.


VERJÄHRUNGFRIST BEIM AUSBILDUNGSZEUGNIS

Achtung: Der Anspruch auf Erteilung eines Ausbildungszeugnisses unterliegt der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungfrist beginnt damit grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde. Danach kann der Anspruch möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft. Es empfiehlt sich zudem vorab zu prüfen, ob im Ausbildungsvertrag eine Ausschlussfrist für die Erteilung des Ausbildungszeugnisses vereinbart wurde, nach deren Ablauf das Ausbildungszeugnis nicht mehr eingefordert werden kann.


WIE VERWENDET MAN DAS DOKUMENT?

Nachdem das Schreiben verfasst wurde, kann die Aufforderung zur Zeugniserteilung an den ehemaligen Arbeitgeber geschickt werden. Dieser ist dann dazu aufgefordert, ein einfaches oder qualifizertes Ausbildungszeugnis zu erteilen und dem Auszubildenden zukommen zu lassen. Sollte der Arbeitgeber auf die gesetzte Frist nicht reagieren, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.


ANWENDBARES RECHT

§§ 622 ff. BGB
§109 Gewerbeordnung
§ 16 Berufsbildungsgesetz


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