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Anforderung eines Arbeitszeugnisses

Letzte Änderung Letzte Änderung 27.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 27.09.2024

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Dieses Dokument bietet die Möglichkeit, ein Anschreiben mit der Bitte um Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu erstellen.

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Nicht selten kommt es in der Praxis allerdings vor, dass Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemaligen Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis ausstellen. Der Anspruch besteht unabhängig davon ob es sich um eine Tätigkeit in Voll- oder Teizeit, befristet oder unbefristet sowie freiberuflich oder festangestellt handelt.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer hier grundsätzlich in der Holpflicht ist. Erst auf ausdrückliches Verlangen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses entsteht bereits mit der Kündigung - unabhängig davon, ob diese vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht. Das Arbeitszeugnis kann also auch schon vor dem offiziellen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses eingefordert werden.


VERSCHIEDENE ARTEN VON ARBEITSZEUGNISSEN

Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis beinhaltet in der Regel lediglich die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die Beschreibung und die Dauer der beruflichen Tätigkeit. Im qualifizierten Arbeitszeugnis hingegen wird darüber hinaus eine wertende Beurteilung über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers getroffen. Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht des Arbeitnehmers ob er ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis erhalten möchte.

Das Vorhandensein eines Arbeitszeugnisses kann den Bewerbungsprozess beim nächsten potentiellen Arbeitgeber erheblich erleichtern. Viele Arbeitgeber verlangen sogar die Einreichung eines Arbeitszeugnisses zusammen mit den Bewerbungsunterlagen. Sollte eine Reaktion des ehemaligen Arbeitgebers unterbleiben, kann gegebenenfalls kann auch ein eigener Entwurf eines Arbeitszeugnisses mit übersandt werden.


VERJÄHRUNGFRIST BEIM ARBEITSZEUGNIS

Achtung: Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungfrist beginnt damit grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Danach kann der Anspruch möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft. Es empfiehlt sich zudem vorab zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für die Erteilung des Arbeitszeugnisses vereinbart wurde, nach deren Ablauf das Arbeitszeugnis nicht mehr eingefordert werden kann.


WIE VERWENDET MAN DAS DOKUMENT?

Nachdem das Schreiben verfasst wurde, kann die Aufforderung zur Zeugniserteilung an den ehemaligen Arbeitgeber geschickt werden. Dieser ist dann dazu aufgefordert, ein einfaches oder qualifizertes Arbeitszeugnis zu erteilen und dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Sollte der Arbeitgeber auf die gesetzte Frist nicht reagieren, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.


ANWENDBARES RECHT

  • §§ 622 ff. BGB
  • §109 Gewerbeordnung
  • § 5 Betriebsverfassungsgesetz
  • § 16 Berufsbildungsgesetz


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