Speditionsvertrag

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Hinweis: Das Transportgut kann auch als Anlage näher beschrieben werden (die Anlage und Beschreibung werden dann Bestandteil des Vertrags), hier sollte dann „siehe Anlage" angegeben werden.

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S P E D I T I O N S V E R T R A G

Zwischen


________
________

vertreten durch ________

- nachfolgend „Spediteur" genannt -


und


________
________

vertreten durch ________

- nachfolgend „Versender" genannt -


Präambel

Der Spediteur betreibt ein gewerbliches Unternehmen zur Organisation der Versendung von Waren, Gegenständen und sonstigen Sachen (nachfolgend „Speditionsgut" genannt). Der Versender beabsichtigt, das Speditionsgut durch den Spediteur an einen bestimmten Ort zu versenden. Der Spediteur wird diesen Auftrag für den Versender organisieren.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:



§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Beförderung des Speditionsguts (nachfolgend „Speditionsgut" genannt) zu organisieren. Der Spediteur wird ausschließlich als Versandspediteur tätig. Er schließt mit einem Dritten einen Frachtvertrag im eigenen Namen und für Rechnung des Versenders ab. Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen.

1.2. Folgendes Transportgut soll versand werden:

________

1.3. Das Transpurt hat einen Warenwert von ca. EUR ________.

1.4. Die Verpackung des Transportguts übernimmt der Spediteur.

1.5. Der Versender ist verpflichtet, Packstücke deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfertn oder unkenntlich gemacht sein.

1.6. Die zollamtliche Abwicklung übernimmt der Spedieteur.


§ 2 Pflichten des Spediteurs bei Transport durch Dritte

2.1. Der Spediteur hat die Pflicht, für das Speditionsgut einen geeigneten Transportweg und eine Transportart zu wählen und zu organisieren. Zu diesem Zwecke wird der Spediteur Kontakt zu Unternehmern (nachfolgend „Dritte" genannt) aufnehmen und mit diesen die für die Versendung des Speditionsguts notwendigen Verträge abschließen. Hierbei wird der Spediteur dafür Sorge tragen, dass die Dritten zum sorgfältigen Transport und zur sorgfältigen Lagerung des Speditionsguts verpflichtet werden. Im Übrigen wird der Spediteur auf die am besten geeignete Transportmöglichkeit für das Transportgut hinarbeiten.

2.2. Der Spediteur wird diese Dritten mit der Sorgfalt eines Geschäftsmannes/-fraues auswählen und diesen alle für die Versendung des Speditionsguts notwendigen Informationen und Weisungen erteilen.

2.3. Bei dem Abschluss der jeweiligen Verträge wird der Spediteur, insbesondere in Bezug auf inhaltliche und kommerzielle Regelungen, nach bestem Gewissen für den Versender tätig werden und darauf achten, dass die Rechte, Rechtsgüter und sonstigen Interessen des Versenders bestmöglich wahrgenommen werden. Der Spediteur wird sicherstellen, dass Schadensersatzansprüche des Versenders im Rahmen aller Verträge gesichert sind.

2.4. Der Spediteur schließt die Verträge mit Dirtten, im eigenen Namen ab. Möchte der Spediteur Verträge im Namen des Versenders Verträge mit Dritten abschließen, muss er hierfür eine Ermächtigung einholen.


§ 3 Pflichten des Spediteurs bei Transport durch den Spediteur

3.1. Der Spediteur hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.

3.2. Der Spediteur ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Speditionsauftrags üblichen Zeit, zu erledigen. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Bestimmte Liefertermine sind schriftlich gegenüber dem Spediteur anzuzeigen. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden den Spediteur von etwaigen, im Vorfeld zugesagten, Lieferterminen.

3.3. Der Spediteur ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen, die von ihm verursachte Schäden an den Frachtgütern und bei Verlust von Frachtgütern in Höhe von EUR 5.000,00 pro Sendung absichert.

3.4. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über EUR 100.000,00 pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber durch den Spediteur abgeschlossen. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben.

3.5. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass eine höhere Versicherungssumme und eventuell andere spezielle Anforderungen zu einem höheren Versicherungsbeitrag führen können.

3.6. Der Speditionsauftrag umfasst die Abholung des Speditionsguts bei dem von dem Versender bestimmten Ort und die Ablieferung an dem von dem Versender bestimmten Ort und Empfänger. Der Versender hat sicherzustellen, dass das Speditionsgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrzeit von der Übergabe des Speditionsguts an gerechnet, auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Speditionsguts durch den Versender nicht gewährleistet worden sein, ist der Spediteur berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeltsätzen gesondert zu berechnen. Sollte der Spediteur keine zur Abnahme des Speditionsgutes bereite Person antreffen, ist der Spediteur berechtigt, das Speditionsgut, soweit es den üblichen Gepflogenheiten entspricht, bei einer zu dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Person abzugeben. Dies gilt nicht, wenn der Versender gegenteilige Anweisungen erteilt hat.


§ 4 Sonstige Rechte und Pflichten des Spediteurs

4.1. Der Spediteur ist an Weisungen des Versenders gebunden.

4.2. Der Spediteur ist nicht berechtigt, das Speditionsgut im Wege der Sammelladung zu transportieren. Sammelladung im vorgenannten Sinne ist die Versendung des Speditionsguts zusammen mit anderem Speditionsgut, ohne hierbei die Sicherheit und Integrität des jeweiligen Speditionsguts zu gefährden.

4.3. Der Spediteur hat wegen aller durch diesen Vertrag entstandener Ansprüche gegen den Versender ein Pfandrecht an dem Speditionsgut.


§ 5 Pflichten des Versenders

5.1. Der Versender ist verpflichtet, das Speditionsgut sorgfältig zu verpacken und soweit erforderlich mit den für den Transport und die Handhabung notwendigen Kennzeichen zu versehen. Sollte das Speditionsgut aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder seiner Beschaffenheit Urkunden erfordern, ist der Versender verpflichtet, dies dem Spediteur mitzuteilen und ihm sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und vor dem Transport zu übergeben.

5.2. Der Versender ist weiterhin dazu verpflichtet, den Spediteur über alle Besonderheiten betreffend des Speditionsguts in Kenntnis zu setzen. Diese Pflicht umfasst alle möglichen Gefahren- und Schutzhinweise, sowie sonstige notwendige Informationen.

5.3. Der Versender ist verpflichtet, dem Spediteur die Informationen aufgrund dieses § 3 schriftlich mitzuteilen.

5.4. Bei Abgabe des Speditionsgutes hat der Versender oder dessen bevollmächtigter Empfänger dem Spediteur eine Empfangsbestätigung (Quittung) über den Erhalt des Speditionsguts auszustellen.

5.5. Der Versender hat sicherzustellen, dass das Speditionsgut sich in einem Zustand befindet, durch den keine Gefahren für den Spediteur oder Dritte ausgehen. Der Spediteur ist berechtigt, die Durchführung des Speditionsauftrags abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 von dem Speditionsgut Gefahren für den Spediteur oder Dritte ausgehen. Der Spediteur behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das volle Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund des nicht erfolgten Transports.

5.6. Der Versender ist verpflichtet, nach Erhalt des Speditionsguts unverzüglich zu prüfen, ob das Speditionsgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt des Speditionsgutes, dem Spediteur schriftlich anzuzeigen. Es obliegt ihm sicherzustellen, dass für den Fall, dass er nicht der Empfänger des Speditionsgutes ist, der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Versender seine Ersatzansprüche gegenüber dem Spediteur, es sei denn, er weist nach, dass der Spediteur den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


§ 6 Ort und Zeit

6.1. Der Spediteur wird das Speditionsgut von folgender Adresse abholen lassen:

________

6.2. Der Spediteur wird das Speditionsgut an folgende Adresse transportieren lassen:

________

6.3. Sollte das Speditionsgut zwischengelagert werden müssen, wird der Spediteur eine geeignete Lagermöglichkeit hierfür organisieren.

6.4. Das Speditionsgut ist spätestens am ________ bei der in Absatz 1 angegebenen Adresse abzuholen und spätestens am ________ bei der in Absatz 2 angegebenen Adresse abzuliefern.


§ 7 Vergütung und Fälligkeit

7.1. Der Spediteur erhält eine Vergütung in Höhe von EUR ________ (zzgl. Merhwertsteuer). Eine Anzahlung von ________ %, also EUR ________, ist nach Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Die übrigen EUR ________ sind 30 Tage nach erfolgter Ablieferung des Speditionsgutes am Zielort fällig. Der Spediteur wird dem Versender entsprechende Rechnungen ausstellen.

7.2. Der Versender kommt in Zahlungsverzug, wenn die Vergütung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit an den Spediteur geleistet wurde.

7.3. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf das von dem Spediteur angegebene Bankkonto. Ist eine Zahlung per Scheck oder in bar vereinbart, ist die Entgegennahme des Schecks oder des Bargelds durch eine hierzu berechtigte Person seitens des Spediteurs für den rechtzeitigen Leistungszeitpunkt maßgeblich.


§ 8 585552282585222288852

________. 825 522582255 882 825228885222, 522 5855522 25 25822222, 525 522 525822525 5555585 22282252, 5588 525 522582255 82822 228885222 558 522 §§ 5 888 2 582828 525255228 28852 2525882.

________. 8258222 8885 525 522582255 255 552588522 828225 228885222 28228 8582222, 882 25 255 528822 22888528258222522 82552282528885, 882 255 2822228 8525282. 255 55585 858222 82555858522 5855522 882 525 522582255 825828885 828282 28852 82552282528885, 882 525 525822525 55225525 28228 52525528 28222 5855522825852252825585 585222 22222 522 8582222 552.

________. 52828855522 528 § 8 882 525 525822525 825228885222, 522 522582255 5882 5855522 25 25822222, 582 5555585 222822522, 5588 525 525822525 828222 228885222 558 522 §§ 5 888 2 582828 525255228 28852 258522222. 88282 8522522 25822 5585 82 25882 82885225 25558588822282 282.


§ 9 Haftung

9.1. Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist in allen Fällen unbeschränkt.

9.2. Die Haftung der Parteien wegen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder soweit sie ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3. Vorbehaltlich des Vorgenannten

9.3.1. ist die Haftung jeder Partei in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,

9.3.2. ist die Gesamthaftung jeder Partei in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 35.000 beschränkt,

9.3.3. besteht keine Haftung gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung dieses Vertrages gegenüber Dritten; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen dieses Vertrages nicht wünschen,

9.3.4. ist jede Haftung der Parteien für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist,

9.3.5. ist jede Haftung der Parteien für höhere Gewalt ausgeschlossen.

9.4. Soweit eine der Parteien gegenüber einem oder mehreren Dritten in Haftung geraten sollte, hat die andere Partei sie unverzüglich und auf erstes Anfordern von dieser Haftung freizustellen, soweit diese Haftung auf einen Umstand oder eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist, für die die andere Partei verantwortlich ist. Gleiches gilt, wenn die Parteien gemeinsam, beispielsweise als Gesamtschuldner, gegenüber einem Dritten in Haftung geraten sollten.


§ 10 Dauer des Vertrages und Verjährung

10.1. Dieser Vertrag gilt für die Dauer des Speditionsauftrags. Der Vertrag endet, sobald alle Parteien ihre Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt haben.

10.2. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages im Sinne des Absatzes 1.


§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

11.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

11.3. Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

11.4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Versenders.





................................................................
Ort, Datum





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Unterschrift Spediteur





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Ort, Datum





................................................................
Unterschrift Versender

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S P E D I T I O N S V E R T R A G

Zwischen


________
________

vertreten durch ________

- nachfolgend „Spediteur" genannt -


und


________
________

vertreten durch ________

- nachfolgend „Versender" genannt -


Präambel

Der Spediteur betreibt ein gewerbliches Unternehmen zur Organisation der Versendung von Waren, Gegenständen und sonstigen Sachen (nachfolgend „Speditionsgut" genannt). Der Versender beabsichtigt, das Speditionsgut durch den Spediteur an einen bestimmten Ort zu versenden. Der Spediteur wird diesen Auftrag für den Versender organisieren.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:



§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Der Versender beauftragt den Spediteur, die Beförderung des Speditionsguts (nachfolgend „Speditionsgut" genannt) zu organisieren. Der Spediteur wird ausschließlich als Versandspediteur tätig. Er schließt mit einem Dritten einen Frachtvertrag im eigenen Namen und für Rechnung des Versenders ab. Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen.

1.2. Folgendes Transportgut soll versand werden:

________

1.3. Das Transpurt hat einen Warenwert von ca. EUR ________.

1.4. Die Verpackung des Transportguts übernimmt der Spediteur.

1.5. Der Versender ist verpflichtet, Packstücke deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfertn oder unkenntlich gemacht sein.

1.6. Die zollamtliche Abwicklung übernimmt der Spedieteur.


§ 2 Pflichten des Spediteurs bei Transport durch Dritte

2.1. Der Spediteur hat die Pflicht, für das Speditionsgut einen geeigneten Transportweg und eine Transportart zu wählen und zu organisieren. Zu diesem Zwecke wird der Spediteur Kontakt zu Unternehmern (nachfolgend „Dritte" genannt) aufnehmen und mit diesen die für die Versendung des Speditionsguts notwendigen Verträge abschließen. Hierbei wird der Spediteur dafür Sorge tragen, dass die Dritten zum sorgfältigen Transport und zur sorgfältigen Lagerung des Speditionsguts verpflichtet werden. Im Übrigen wird der Spediteur auf die am besten geeignete Transportmöglichkeit für das Transportgut hinarbeiten.

2.2. Der Spediteur wird diese Dritten mit der Sorgfalt eines Geschäftsmannes/-fraues auswählen und diesen alle für die Versendung des Speditionsguts notwendigen Informationen und Weisungen erteilen.

2.3. Bei dem Abschluss der jeweiligen Verträge wird der Spediteur, insbesondere in Bezug auf inhaltliche und kommerzielle Regelungen, nach bestem Gewissen für den Versender tätig werden und darauf achten, dass die Rechte, Rechtsgüter und sonstigen Interessen des Versenders bestmöglich wahrgenommen werden. Der Spediteur wird sicherstellen, dass Schadensersatzansprüche des Versenders im Rahmen aller Verträge gesichert sind.

2.4. Der Spediteur schließt die Verträge mit Dirtten, im eigenen Namen ab. Möchte der Spediteur Verträge im Namen des Versenders Verträge mit Dritten abschließen, muss er hierfür eine Ermächtigung einholen.


§ 3 Pflichten des Spediteurs bei Transport durch den Spediteur

3.1. Der Spediteur hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.

3.2. Der Spediteur ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Speditionsauftrags üblichen Zeit, zu erledigen. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Bestimmte Liefertermine sind schriftlich gegenüber dem Spediteur anzuzeigen. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden den Spediteur von etwaigen, im Vorfeld zugesagten, Lieferterminen.

3.3. Der Spediteur ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen, die von ihm verursachte Schäden an den Frachtgütern und bei Verlust von Frachtgütern in Höhe von EUR 5.000,00 pro Sendung absichert.

3.4. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über EUR 100.000,00 pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber durch den Spediteur abgeschlossen. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben.

3.5. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass eine höhere Versicherungssumme und eventuell andere spezielle Anforderungen zu einem höheren Versicherungsbeitrag führen können.

3.6. Der Speditionsauftrag umfasst die Abholung des Speditionsguts bei dem von dem Versender bestimmten Ort und die Ablieferung an dem von dem Versender bestimmten Ort und Empfänger. Der Versender hat sicherzustellen, dass das Speditionsgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrzeit von der Übergabe des Speditionsguts an gerechnet, auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Speditionsguts durch den Versender nicht gewährleistet worden sein, ist der Spediteur berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend den allgemeinen Entgeltsätzen gesondert zu berechnen. Sollte der Spediteur keine zur Abnahme des Speditionsgutes bereite Person antreffen, ist der Spediteur berechtigt, das Speditionsgut, soweit es den üblichen Gepflogenheiten entspricht, bei einer zu dem vorgesehenen Empfänger benachbarten Person abzugeben. Dies gilt nicht, wenn der Versender gegenteilige Anweisungen erteilt hat.


§ 4 Sonstige Rechte und Pflichten des Spediteurs

4.1. Der Spediteur ist an Weisungen des Versenders gebunden.

4.2. Der Spediteur ist nicht berechtigt, das Speditionsgut im Wege der Sammelladung zu transportieren. Sammelladung im vorgenannten Sinne ist die Versendung des Speditionsguts zusammen mit anderem Speditionsgut, ohne hierbei die Sicherheit und Integrität des jeweiligen Speditionsguts zu gefährden.

4.3. Der Spediteur hat wegen aller durch diesen Vertrag entstandener Ansprüche gegen den Versender ein Pfandrecht an dem Speditionsgut.


§ 5 Pflichten des Versenders

5.1. Der Versender ist verpflichtet, das Speditionsgut sorgfältig zu verpacken und soweit erforderlich mit den für den Transport und die Handhabung notwendigen Kennzeichen zu versehen. Sollte das Speditionsgut aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder seiner Beschaffenheit Urkunden erfordern, ist der Versender verpflichtet, dies dem Spediteur mitzuteilen und ihm sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und vor dem Transport zu übergeben.

5.2. Der Versender ist weiterhin dazu verpflichtet, den Spediteur über alle Besonderheiten betreffend des Speditionsguts in Kenntnis zu setzen. Diese Pflicht umfasst alle möglichen Gefahren- und Schutzhinweise, sowie sonstige notwendige Informationen.

5.3. Der Versender ist verpflichtet, dem Spediteur die Informationen aufgrund dieses § 3 schriftlich mitzuteilen.

5.4. Bei Abgabe des Speditionsgutes hat der Versender oder dessen bevollmächtigter Empfänger dem Spediteur eine Empfangsbestätigung (Quittung) über den Erhalt des Speditionsguts auszustellen.

5.5. Der Versender hat sicherzustellen, dass das Speditionsgut sich in einem Zustand befindet, durch den keine Gefahren für den Spediteur oder Dritte ausgehen. Der Spediteur ist berechtigt, die Durchführung des Speditionsauftrags abzulehnen, wenn entgegen Satz 1 von dem Speditionsgut Gefahren für den Spediteur oder Dritte ausgehen. Der Spediteur behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das volle Honorar, abzüglich ersparter Aufwendungen aufgrund des nicht erfolgten Transports.

5.6. Der Versender ist verpflichtet, nach Erhalt des Speditionsguts unverzüglich zu prüfen, ob das Speditionsgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt des Speditionsgutes, dem Spediteur schriftlich anzuzeigen. Es obliegt ihm sicherzustellen, dass für den Fall, dass er nicht der Empfänger des Speditionsgutes ist, der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Versender seine Ersatzansprüche gegenüber dem Spediteur, es sei denn, er weist nach, dass der Spediteur den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


§ 6 Ort und Zeit

6.1. Der Spediteur wird das Speditionsgut von folgender Adresse abholen lassen:

________

6.2. Der Spediteur wird das Speditionsgut an folgende Adresse transportieren lassen:

________

6.3. Sollte das Speditionsgut zwischengelagert werden müssen, wird der Spediteur eine geeignete Lagermöglichkeit hierfür organisieren.

6.4. Das Speditionsgut ist spätestens am ________ bei der in Absatz 1 angegebenen Adresse abzuholen und spätestens am ________ bei der in Absatz 2 angegebenen Adresse abzuliefern.


§ 7 Vergütung und Fälligkeit

7.1. Der Spediteur erhält eine Vergütung in Höhe von EUR ________ (zzgl. Merhwertsteuer). Eine Anzahlung von ________ %, also EUR ________, ist nach Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Die übrigen EUR ________ sind 30 Tage nach erfolgter Ablieferung des Speditionsgutes am Zielort fällig. Der Spediteur wird dem Versender entsprechende Rechnungen ausstellen.

7.2. Der Versender kommt in Zahlungsverzug, wenn die Vergütung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit an den Spediteur geleistet wurde.

7.3. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf das von dem Spediteur angegebene Bankkonto. Ist eine Zahlung per Scheck oder in bar vereinbart, ist die Entgegennahme des Schecks oder des Bargelds durch eine hierzu berechtigte Person seitens des Spediteurs für den rechtzeitigen Leistungszeitpunkt maßgeblich.


§ 8 585552282585222288852

________. 825 522582255 882 825228885222, 522 5855522 25 25822222, 525 522 525822525 5555585 22282252, 5588 525 522582255 82822 228885222 558 522 §§ 5 888 2 582828 525255228 28852 2525882.

________. 8258222 8885 525 522582255 255 552588522 828225 228885222 28228 8582222, 882 25 255 528822 22888528258222522 82552282528885, 882 255 2822228 8525282. 255 55585 858222 82555858522 5855522 882 525 522582255 825828885 828282 28852 82552282528885, 882 525 525822525 55225525 28228 52525528 28222 5855522825852252825585 585222 22222 522 8582222 552.

________. 52828855522 528 § 8 882 525 525822525 825228885222, 522 522582255 5882 5855522 25 25822222, 582 5555585 222822522, 5588 525 525822525 828222 228885222 558 522 §§ 5 888 2 582828 525255228 28852 258522222. 88282 8522522 25822 5585 82 25882 82885225 25558588822282 282.


§ 9 Haftung

9.1. Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist in allen Fällen unbeschränkt.

9.2. Die Haftung der Parteien wegen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder soweit sie ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3. Vorbehaltlich des Vorgenannten

9.3.1. ist die Haftung jeder Partei in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,

9.3.2. ist die Gesamthaftung jeder Partei in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 35.000 beschränkt,

9.3.3. besteht keine Haftung gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung dieses Vertrages gegenüber Dritten; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen dieses Vertrages nicht wünschen,

9.3.4. ist jede Haftung der Parteien für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist,

9.3.5. ist jede Haftung der Parteien für höhere Gewalt ausgeschlossen.

9.4. Soweit eine der Parteien gegenüber einem oder mehreren Dritten in Haftung geraten sollte, hat die andere Partei sie unverzüglich und auf erstes Anfordern von dieser Haftung freizustellen, soweit diese Haftung auf einen Umstand oder eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist, für die die andere Partei verantwortlich ist. Gleiches gilt, wenn die Parteien gemeinsam, beispielsweise als Gesamtschuldner, gegenüber einem Dritten in Haftung geraten sollten.


§ 10 Dauer des Vertrages und Verjährung

10.1. Dieser Vertrag gilt für die Dauer des Speditionsauftrags. Der Vertrag endet, sobald alle Parteien ihre Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt haben.

10.2. Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages im Sinne des Absatzes 1.


§ 11 Schlussbestimmungen

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

11.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

11.3. Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

11.4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Versenders.





................................................................
Ort, Datum





................................................................
Unterschrift Spediteur





................................................................
Ort, Datum





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Unterschrift Versender