Sicherungsübereignungsvertrag

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Hier sollte beschrieben werden, aus welchem Grund (Schuld, Schuldverhältnis etc.) die Sicherungsübereignung in erfolgt. Der Grund für eine Sicherungsübereignung ist in der Regel die Notwendigkeit, eine Forderung abzusichern. Dies geschieht häufig, wenn jemand einen Kredit aufnehmen möchte und keine anderen Sicherheiten wie Immobilien oder Wertpapiere bieten kann.

Hier sind die Hauptgründe zusammengefasst:

  • Kreditsicherung: Der Kreditnehmer übereignet ein bewegliches Gut (z. B. ein Auto oder Maschinen) zur Sicherheit an den Kreditgeber (meist eine Bank). Der Kreditgeber erhält dadurch eine dingliche Sicherheit und kann bei Nichterfüllung der Forderung auf das übereignete Gut zugreifen.
  • Nutzung des Gutes: Trotz der Eigentumsübertragung bleibt der Kreditnehmer in der Regel Besitzer des Gutes und kann es weiterhin nutzen. Dies bietet Flexibilität und ermöglicht es dem Kreditnehmer, das Gut für seine Geschäftstätigkeiten zu verwenden.
  • Vermeidung von Zahlungsausfällen: Die Sicherungsübereignung dient als Absicherung für den Gläubiger, um im Falle eines Zahlungsausfalls einen Ausgleich zu erhalten.

Zusammengefasst: Die Sicherungsübereignung ist ein Mittel, um finanzielle Verpflichtungenabzusichern und gleichzeitig die Nutzung des übereigneten Gutes zu ermöglichen.

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Sicherungsübereignungsvertrag


Zwischen

________

________

- nachstehend Sicherungsgeber genannt -

und

________

________

- nachstehend Sicherungsnehmer genannt -

wird Folgendes vereinbart:


Präambel

Der Sicherungsgeber schuldet dem Sicherungsnehmer aus folgenden Grund:

________

einen Geldbetrag in Höhe von € ________ (________) zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % (nachfolgend „zu sichernde Forderung" genannt) seit dem ________. Zur Sicherung dieser Schuld vereinbaren die Parteien das Folgende:


§ 1 Sicherungsgegenstand, Sicherungsgut, Sicherungsübereignung

1.1. Zur Sicherung der zuvor bezeichneten Forderung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber überträgt der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer das Eigentum an folgenden Gegenständen:

________

1.2. Der Sicherungsgeber sichert zu, dass ihm in Ermangelung anderslautender Erklärungen in diesem Vertrag das Eigentum an dem Sicherungsgut zusteht und er zur Verfügung über das Sicherungsgut uneingeschränkt berechtigt ist, dieses insbesondere frei von Rechten Dritter ist.

1.3. Der Sicherungsgeber überträgt dem Sicherungsnehmer sämtliche ihm gegenwärtig oder zukünftig zustehenden Rechte an dem Sicherungsgut, insbesondere Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte oder Pfandrechte.

1.4. Zum Zwecke der Übereignung wird die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer verwahrt.

1.5. Der Sicherungsnehmer nimmt das Übereignungsangebot an.


§ 2 Zweck der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung erfolgt aus folgendem Zweck:

________


§ 3 Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers

Der Sicherungsnehmer erteilt dem Sicherungsgeber die Befugnis, über das Sicherungsgut im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Der Sicherungsgeber wird von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn und soweit eine vollständige Sicherung der zu sichernden Forderung sichergestellt ist oder durch seine Verfügung an die Stelle des Sicherungsgutes ein Surrogat tritt, das der Sicherung der zu sichernden Forderung dient.


§ 4 Tilgungsbefugnis

Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Dritten, denen Rechte an dem Sicherungsgut zustehen, zur Abgeltung ihrer Rechte auf Kosten und zulasten des Sicherungsgebers Befriedigung durch Zahlung zu gewähren.


§ 5 Verwertung

5.1. Sollte der Sicherungsgeber die zu sichernde Forderung nicht bei Fälligkeit befriedigen, so ist der Sicherungsnehmer berechtigt, das Sicherungsgut von dem Sicherungsgeber herauszuverlangen und dem Sicherungsgeber die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis gemäß diesem Vertrag zu entziehen. Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer die für Abholung, Transport, Verwahrung u. ä. des Sicherungsgutes anfallenden Kosten zu ersetzen. Ein späterer Verwertungserlös dient auch zur Befriedigung dieser Kosten.

5.2. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten, sobald er dem Sicherungsnehmer die Verwertungsabsicht schriftlich angezeigt hat und ihm zur Abwendung der Verwertung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

5.3. Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten.

5.4. Der Sicherungsnehmer ist zur Entgegennahme des vollständigen Verwertungserlöses verpflichtet. Einen Übererlös hat er nach Abzug evtl. anfallender Umsatzsteuer an den Sicherungsgeber herauszugeben.


§ 6 Versicherung

Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit das Sicherheitsgut auf eigene Kosten in voller Höhe gegen die üblichen Gefahren zu versichern.


§ 7 228885222 528 5885255228228258

________. 5288222 582 828522 528 58852552282252258 55585 2588255222 8582225 2525 55585 82282822 5528228882 (2. 8. 828855582522, 552222522 528 5282882228252555228) 82282255852822 825522, 82 825228885222 8885 525 588525522822825, 522 5885255228225225 5825822 528252528885 25 522255885222. 828 28225 22525522 528 5885255282825228 552 25 522 8582222 528252528885 552 582 828522 528 58852552282252258 58225828822. 55 8855 522 5885255228225225 282885228282 582 5222585222, 582 255 2822 522258222822 252255258885 8825, 5825822522.

________. 22552 525 588525522822825 582888528885 525 2822 25525 8288558282222 225525522 82 525252, 2522 525 5885255228225225 582 8255582582 528 5885255282825228 825852222. 55 882 255 5258252522 528 5885255282825228 2585 228885222258822 55228822 8252852822, 2522 55828 52 582 525885582222 5825 522 225258252552 22852522 25 8282.


§ 8 Freigabe und Rückübereignung

8.1. Soweit der Wert des Sicherungsgutes den Wert der bezeichneten Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 110 % überschreitet oder der Sicherungsnehmer anderweitig ausreichend Deckung zur Verfügung hat, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers nach eigener Wahl Stücke des Sicherungsgutes freizugeben.

8.2. Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurückzuübereignen, sobald dieser sämtliche auf diesem Sicherungsübereignungsvertrag beruhenden und alle durch diesen Vertrag zu sichernden Forderungen vollständig getilgt hat.


§ 9 Wegfall des Zwecks

Hat der Sicherungsgeber die gesamte Darlehensschuld getilgt, fällt der Sicherungszweck weg. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im vorgenannten Fall das Eigentum am Sicherungsgut wieder auf den Sicherungsgeber übergeht.


§ 10 Datenschutzbestimmungen

Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Sicherungsnehmer wird die Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG verpflichten.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen, die Inhalt dieses Sicherungsübereignungsvertrages sind, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht durchgeführt werden können, so berührt dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu setzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollten und wirksamer Weise vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.




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Ort, Datum




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Sicherungsübereignungsvertrag


Zwischen

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- nachstehend Sicherungsgeber genannt -

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- nachstehend Sicherungsnehmer genannt -

wird Folgendes vereinbart:


Präambel

Der Sicherungsgeber schuldet dem Sicherungsnehmer aus folgenden Grund:

________

einen Geldbetrag in Höhe von € ________ (________) zuzüglich Zinsen in Höhe von ________ % (nachfolgend „zu sichernde Forderung" genannt) seit dem ________. Zur Sicherung dieser Schuld vereinbaren die Parteien das Folgende:


§ 1 Sicherungsgegenstand, Sicherungsgut, Sicherungsübereignung

1.1. Zur Sicherung der zuvor bezeichneten Forderung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber überträgt der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer das Eigentum an folgenden Gegenständen:

________

1.2. Der Sicherungsgeber sichert zu, dass ihm in Ermangelung anderslautender Erklärungen in diesem Vertrag das Eigentum an dem Sicherungsgut zusteht und er zur Verfügung über das Sicherungsgut uneingeschränkt berechtigt ist, dieses insbesondere frei von Rechten Dritter ist.

1.3. Der Sicherungsgeber überträgt dem Sicherungsnehmer sämtliche ihm gegenwärtig oder zukünftig zustehenden Rechte an dem Sicherungsgut, insbesondere Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte oder Pfandrechte.

1.4. Zum Zwecke der Übereignung wird die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer verwahrt.

1.5. Der Sicherungsnehmer nimmt das Übereignungsangebot an.


§ 2 Zweck der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung erfolgt aus folgendem Zweck:

________


§ 3 Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers

Der Sicherungsnehmer erteilt dem Sicherungsgeber die Befugnis, über das Sicherungsgut im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Der Sicherungsgeber wird von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn und soweit eine vollständige Sicherung der zu sichernden Forderung sichergestellt ist oder durch seine Verfügung an die Stelle des Sicherungsgutes ein Surrogat tritt, das der Sicherung der zu sichernden Forderung dient.


§ 4 Tilgungsbefugnis

Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Dritten, denen Rechte an dem Sicherungsgut zustehen, zur Abgeltung ihrer Rechte auf Kosten und zulasten des Sicherungsgebers Befriedigung durch Zahlung zu gewähren.


§ 5 Verwertung

5.1. Sollte der Sicherungsgeber die zu sichernde Forderung nicht bei Fälligkeit befriedigen, so ist der Sicherungsnehmer berechtigt, das Sicherungsgut von dem Sicherungsgeber herauszuverlangen und dem Sicherungsgeber die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis gemäß diesem Vertrag zu entziehen. Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer die für Abholung, Transport, Verwahrung u. ä. des Sicherungsgutes anfallenden Kosten zu ersetzen. Ein späterer Verwertungserlös dient auch zur Befriedigung dieser Kosten.

5.2. Der Sicherungsnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten, sobald er dem Sicherungsnehmer die Verwertungsabsicht schriftlich angezeigt hat und ihm zur Abwendung der Verwertung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

5.3. Der Sicherungsnehmer ist nicht berechtigt, das Sicherungsgut nach dem oben bestimmten Zeitpunkt nach seiner Wahl durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu verwerten.

5.4. Der Sicherungsnehmer ist zur Entgegennahme des vollständigen Verwertungserlöses verpflichtet. Einen Übererlös hat er nach Abzug evtl. anfallender Umsatzsteuer an den Sicherungsgeber herauszugeben.


§ 6 Versicherung

Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit das Sicherheitsgut auf eigene Kosten in voller Höhe gegen die üblichen Gefahren zu versichern.


§ 7 228885222 528 5885255228228258

________. 5288222 582 828522 528 58852552282252258 55585 2588255222 8582225 2525 55585 82282822 5528228882 (2. 8. 828855582522, 552222522 528 5282882228252555228) 82282255852822 825522, 82 825228885222 8885 525 588525522822825, 522 5885255228225225 5825822 528252528885 25 522255885222. 828 28225 22525522 528 5885255282825228 552 25 522 8582222 528252528885 552 582 828522 528 58852552282252258 58225828822. 55 8855 522 5885255228225225 282885228282 582 5222585222, 582 255 2822 522258222822 252255258885 8825, 5825822522.

________. 22552 525 588525522822825 582888528885 525 2822 25525 8288558282222 225525522 82 525252, 2522 525 5885255228225225 582 8255582582 528 5885255282825228 825852222. 55 882 255 5258252522 528 5885255282825228 2585 228885222258822 55228822 8252852822, 2522 55828 52 582 525885582222 5825 522 225258252552 22852522 25 8282.


§ 8 Freigabe und Rückübereignung

8.1. Soweit der Wert des Sicherungsgutes den Wert der bezeichneten Forderung nicht nur vorübergehend um mehr als 110 % überschreitet oder der Sicherungsnehmer anderweitig ausreichend Deckung zur Verfügung hat, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers nach eigener Wahl Stücke des Sicherungsgutes freizugeben.

8.2. Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurückzuübereignen, sobald dieser sämtliche auf diesem Sicherungsübereignungsvertrag beruhenden und alle durch diesen Vertrag zu sichernden Forderungen vollständig getilgt hat.


§ 9 Wegfall des Zwecks

Hat der Sicherungsgeber die gesamte Darlehensschuld getilgt, fällt der Sicherungszweck weg. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im vorgenannten Fall das Eigentum am Sicherungsgut wieder auf den Sicherungsgeber übergeht.


§ 10 Datenschutzbestimmungen

Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Sicherungsnehmer wird die Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG verpflichten.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen, die Inhalt dieses Sicherungsübereignungsvertrages sind, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht durchgeführt werden können, so berührt dies die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu setzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollten und wirksamer Weise vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.




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Ort, Datum




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