Richtlinie zum Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz

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Hier sollte entschieden werden, um welch Art Vereinbarung es sich handeln soll: Richtlinien im Unternehmen sind allgemeine Regelungen, die eine einheitliche Anwendung von Rechtsvorschriften bezwecken. Gibt es im Unternehmen hingegen einen Betriebsrat, so bedarf es einer Betriebsvereinbarung zur Regelung solcher Vorschriften. Eine Betriebsvereinbarung erfordert für ihre Wirksamkeit wiederum die Unterschrift des Betriebsrats.

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Richtlinie zum Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung

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§ 1 Ziel der
Richtlinie

Mithilfe dieser Richtlinie soll ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten - gemäß den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) - geschaffen werden.

Den Beschäftigten wird ein Leitfaden an die Hand, welche Verhaltensregelungen im Unternehmen einzuhalten sind, um sexuelle Belästigung und Diskriminierung verhindern zu können.

Betroffene erhalten Informationen, welche Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten ihnen offen stehen.


§ 2 Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt sowohl für Tätigkeiten unmittelbar am Arbeitsplatz als auch für Tätigkeiten, die zwar nicht unmittelbar am Arbeitsplatz stattfinden, aber dennoch einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben, wie etwa Schulungen oder Betriebsveranstaltungen.

Die hierin getroffenen Verhaltensregelungen sind von allen Mitarbeitern - unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Position im Unternehmen - zu beachten.


§ 3 Definition sexuelle Belästigung und Diskriminierung

3.1 Unter den Begriff sexuelle Belästigung fällt jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Hierzu zählen sowohl verbales als auch nonverbales Verhalten bis hin zur körperlichen Gewalt.

3.2 Bei sexueller Diskriminierung kann es sich um zum einen um unmittelbare Benachteiligungen, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in ein vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

3.3 Zum anderen kann eine solche Diskriminierung als mittelbare Benachteiligung vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können, ohne, dass dies durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre.

3.4 Nicht nur schaden diese Verhaltensweisen dem Betriebsklima und dem Ruf des Unternehmens, es kann auch zu gravierenden Folgen für die psychische und auch physische Gesundheit der Betroffenen kommen. Diese können von Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit in der Arbeit über Angst- und Schlafstörungen, Depressionen bis hin zu Selbstmordgedanken reichen.


§ 4 Verhaltensregeln gegen sexuelle Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz

Jegliche sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt im Unternehmen sind verboten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen (z. B. Aufklärung, Schulungen sowie Sanktionen) zum Schutz von Beschäftigten und sonstigen Dritten, die sich an Betriebsstätten des Arbeitgebers aufhalten, vor Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schaffen bzw. zu ergreifen.

Belästigungen, Diskriminierungen und Gewalt können sich in verschiedenen Formen äußern. Insbesondere, aber nicht abschließend fallen hierunter:

4.1 Untersagt sind insbesondere folgende körperliche Verhaltensweisen: Unangemessene Berührungen (z. B. Streicheln, Tätscheln, Umarmungen ode Küssen), wiederholtes Missachten einer angemessenen körperlichen Distanz bzw. der Intimsspähre des Gegenüber sowie sämtliche körperliche Gewalt bis hin zu sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen.

4.2 Unerwünschtes verbalisiertes Verhalten kann beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen: Sexualisierte/anzügliche Bemerkungen, Anspielungen, Witze oder sonstige zweideutige Kommentare, Beleidigungen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, unerwünschte Fragen mit sexuellem Inhalt sowie Einladungen bzw. Aufforderungen zu sexuellen Handlungen.

4.3 Unter verbotene Verhaltensweisen in non-verbaler Art fallen etwa: Sexualisierte Gesten, Blicke oder Hinterherpfeifen, Darstellen oder Aufhängen pornographischen Materials, Entblößen sowie Versenden von unerwünschten Nachrichten mittels Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, Handy, Telefonanrufe oder Social Media)

Bei den oben genannten Beispielen handelt es sich um eine exemplarische Aufzählung. Für die Bewertung, ob ein Verhalten als sexuelle Belästigung oder Diskriminierung einzustufen ist, kommt es jeweils auf den Einzelfall an.


§ 5 Verantwortung des Unternehmens

5.1 Unabhängig von der Größe des Betriebes verpflichtet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitgeber dazu, geeignte, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung zu treffen. Hierunter fallen auch Präventionsmaßnahmen (wie z.B. Schulungen der Mitarbeiter oder Bereitstellen und Aushändigen von Informationsmaterial).

5.2 Jeder Betroffene, der das Gefühl hat, Opfer einer Belästigung oder Diskriminierung geworden zu sein, hat das Recht, sich an die Beschwerdestelle im Unternehmen zu wenden. Die Beschwerdestelle ist verpflichtet, den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und erforderliche Maßnahmen in die Wege zu leiten. Der Arbeitgeber richtet hierzu eine entsprechende Beschwerdestelle ein.

Beschwerden sind zu richten an:

den/die Gleichstellungsbeauftragte

5.3 In arbeitsrechtlicher Hinsicht kommen bei Verstößen gegen die Verhaltensregelungen insbesondere Abmahnung, Umsetzung, Versetzung sowie (außerordentliche) Kündigung in Betracht.

5.4 Werden Mitarbeiter von Dritten außerhalb des Unternehmens im Rahmen ihrer Tätigkeit belästigt, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, auch hierfür erforderliche Maßnahmen (wie z.B. Hausverbot, Aufkündigung der Geschäftsbeziehung oder Strafanzeige) zu treffen.


§ 6 82552522 525 88822 5588255588 528 522252252228

6.1 8555825 582558 82252 28 82252222222 828882825825258885 2528, 5825 558 85828288255582288 582558225225 82552522 525 88822 82 82825585 25 225222. 52 82255852 222222 5825 825 58822 582 5255225282825252 525 825528822 82858282522, 82828582522, 82282522, 52582822 82882 52522858282522.

8225222222 55822 582 22288852282, 828 28225 2288228582282822882, 525 525528528582885522 2525 522 82282258852 525525222822 25 8228822.

6.2 Für weitere Informationen können sich Betroffene an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden unter:

Telefon: + 49 30 18555 - 1865
E-Mail: beratung@ads.bund.de
www.Antidiskriminierungsstelle.de


Hiermit bestätige ich, dass ich die Richtlinie zur Kenntnis genommen und mit der Beachtung den darin getroffenen Regelungen einverstanden bin.




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Ort, Datum




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Arbeitnehmer

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§ 1 Ziel der
Richtlinie

Mithilfe dieser Richtlinie soll ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten - gemäß den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) - geschaffen werden.

Den Beschäftigten wird ein Leitfaden an die Hand, welche Verhaltensregelungen im Unternehmen einzuhalten sind, um sexuelle Belästigung und Diskriminierung verhindern zu können.

Betroffene erhalten Informationen, welche Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten ihnen offen stehen.


§ 2 Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt sowohl für Tätigkeiten unmittelbar am Arbeitsplatz als auch für Tätigkeiten, die zwar nicht unmittelbar am Arbeitsplatz stattfinden, aber dennoch einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben, wie etwa Schulungen oder Betriebsveranstaltungen.

Die hierin getroffenen Verhaltensregelungen sind von allen Mitarbeitern - unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Position im Unternehmen - zu beachten.


§ 3 Definition sexuelle Belästigung und Diskriminierung

3.1 Unter den Begriff sexuelle Belästigung fällt jedes sexualisierte Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Hierzu zählen sowohl verbales als auch nonverbales Verhalten bis hin zur körperlichen Gewalt.

3.2 Bei sexueller Diskriminierung kann es sich um zum einen um unmittelbare Benachteiligungen, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in ein vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

3.3 Zum anderen kann eine solche Diskriminierung als mittelbare Benachteiligung vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können, ohne, dass dies durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre.

3.4 Nicht nur schaden diese Verhaltensweisen dem Betriebsklima und dem Ruf des Unternehmens, es kann auch zu gravierenden Folgen für die psychische und auch physische Gesundheit der Betroffenen kommen. Diese können von Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit in der Arbeit über Angst- und Schlafstörungen, Depressionen bis hin zu Selbstmordgedanken reichen.


§ 4 Verhaltensregeln gegen sexuelle Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz

Jegliche sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt im Unternehmen sind verboten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen (z. B. Aufklärung, Schulungen sowie Sanktionen) zum Schutz von Beschäftigten und sonstigen Dritten, die sich an Betriebsstätten des Arbeitgebers aufhalten, vor Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schaffen bzw. zu ergreifen.

Belästigungen, Diskriminierungen und Gewalt können sich in verschiedenen Formen äußern. Insbesondere, aber nicht abschließend fallen hierunter:

4.1 Untersagt sind insbesondere folgende körperliche Verhaltensweisen: Unangemessene Berührungen (z. B. Streicheln, Tätscheln, Umarmungen ode Küssen), wiederholtes Missachten einer angemessenen körperlichen Distanz bzw. der Intimsspähre des Gegenüber sowie sämtliche körperliche Gewalt bis hin zu sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen.

4.2 Unerwünschtes verbalisiertes Verhalten kann beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen: Sexualisierte/anzügliche Bemerkungen, Anspielungen, Witze oder sonstige zweideutige Kommentare, Beleidigungen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, unerwünschte Fragen mit sexuellem Inhalt sowie Einladungen bzw. Aufforderungen zu sexuellen Handlungen.

4.3 Unter verbotene Verhaltensweisen in non-verbaler Art fallen etwa: Sexualisierte Gesten, Blicke oder Hinterherpfeifen, Darstellen oder Aufhängen pornographischen Materials, Entblößen sowie Versenden von unerwünschten Nachrichten mittels Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, Handy, Telefonanrufe oder Social Media)

Bei den oben genannten Beispielen handelt es sich um eine exemplarische Aufzählung. Für die Bewertung, ob ein Verhalten als sexuelle Belästigung oder Diskriminierung einzustufen ist, kommt es jeweils auf den Einzelfall an.


§ 5 Verantwortung des Unternehmens

5.1 Unabhängig von der Größe des Betriebes verpflichtet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitgeber dazu, geeignte, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung zu treffen. Hierunter fallen auch Präventionsmaßnahmen (wie z.B. Schulungen der Mitarbeiter oder Bereitstellen und Aushändigen von Informationsmaterial).

5.2 Jeder Betroffene, der das Gefühl hat, Opfer einer Belästigung oder Diskriminierung geworden zu sein, hat das Recht, sich an die Beschwerdestelle im Unternehmen zu wenden. Die Beschwerdestelle ist verpflichtet, den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und erforderliche Maßnahmen in die Wege zu leiten. Der Arbeitgeber richtet hierzu eine entsprechende Beschwerdestelle ein.

Beschwerden sind zu richten an:

den/die Gleichstellungsbeauftragte

5.3 In arbeitsrechtlicher Hinsicht kommen bei Verstößen gegen die Verhaltensregelungen insbesondere Abmahnung, Umsetzung, Versetzung sowie (außerordentliche) Kündigung in Betracht.

5.4 Werden Mitarbeiter von Dritten außerhalb des Unternehmens im Rahmen ihrer Tätigkeit belästigt, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, auch hierfür erforderliche Maßnahmen (wie z.B. Hausverbot, Aufkündigung der Geschäftsbeziehung oder Strafanzeige) zu treffen.


§ 6 82552522 525 88822 5588255588 528 522252252228

6.1 8555825 582558 82252 28 82252222222 828882825825258885 2528, 5825 558 85828288255582288 582558225225 82552522 525 88822 82 82825585 25 225222. 52 82255852 222222 5825 825 58822 582 5255225282825252 525 825528822 82858282522, 82828582522, 82282522, 52582822 82882 52522858282522.

8225222222 55822 582 22288852282, 828 28225 2288228582282822882, 525 525528528582885522 2525 522 82282258852 525525222822 25 8228822.

6.2 Für weitere Informationen können sich Betroffene an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden unter:

Telefon: + 49 30 18555 - 1865
E-Mail: beratung@ads.bund.de
www.Antidiskriminierungsstelle.de


Hiermit bestätige ich, dass ich die Richtlinie zur Kenntnis genommen und mit der Beachtung den darin getroffenen Regelungen einverstanden bin.




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Ort, Datum




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