Leasingvertrag Kfz

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Hier sollte ausgewählt werden, ob es sich bei dem Leasinggeber um ein Unternehmen/Verein oder um einen Menschen handelt.

  • Unter die erste Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen etc.
  • Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person.

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L E A S I N G V E R T R A G



Zwischen



________
vertreten durch ________

- nachfolgend Leasinggeber genannt -


und


________
vertreten durch ________

- nachfolgend Leasingnehmer genannt -


§ 1 Leasingvertrag

Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber den Leasingantrag (Angebot) des Leasingnehmers durch schriftliche Erklärung annimmt oder den Leasingegenstand (das Fahrzeug) an den Leasingnehmer übergeben hat.


§ 2 Leasingobjekt

2.1. Gegenstand des Leasingvertrages ist ein Fahrzeug folgender Art:

  • Typ: Personenkraftwagen
  • Marke: ________
  • Farbe: ________

in serienmäßiger Ausstattung.

2.2. Abweichungen im Farbton und/oder Änderungen des Lieferumfangs seitens des liefernden Händlers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Leasingnehmer zumutbar sind.


§ 3 Dauer des Leasingvertrages

Die Leasingzeit beträgt ________ Monate ab Übergabe des Fahrzeugs.


§ 4 Übergabe- und Rückgabeort

Das Fahrzeug wird dem Leasingnehmer am ________ in ________ übergeben. Der Übergabeort ist nicht zugleich der Rückgabeort bei Vertragsbeendigung. Der Rückgabeort ist Folgender: ________.


§ 5 Leasingraten

5.1. Die Leasingrate beträgt monatlich EUR ________ einschließlich Mehrwertsteuer.

5.2. In dieser Leasingrate sind eventuell anfallende Überführungs- und Zulassungskosten enthalten. Diese werden vom ausliefernden Händler daher nicht separat berechnet.


§ 6 Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die dem Leasingnehmer ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Fahrzeugen sind Bestandteil dieses Vertrages.




________, den ________




........................................................................................
Unterschrift Leasinggeber




........................................................................................
Unterschrift Leasingnehmer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

Für das Leasing von Fahrzeugen


I. Vertragsschluss

1. Der Leasingnehmer ist an seinen Leasingantrag vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber innerhalb dieser Frist die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug an den Leasingnehmer liefert bzw. übergibt.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu niederlegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Vertragsaufhebung gemäß dieser AGB.


II. Leasinggegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes (Leasing-Fahrzeug), Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Leasingnehmer zumutbar sind.


III. Beginn der Leasingzeit

Die Leasingzeit beginnt ab dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Leasingnehmers das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Leasingzeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasingzeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges.


IV. Leasingentgelte und sonstige Kosten

1. Die Leasingraten sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.

2. Vereinbarte Nebenleistungen, wie z.B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeuges sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern sind, soweit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausgewiesen werden, gesondert zu zahlen.

3. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsschluss auf Wunsch des Leasingnehmers sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung der Leasingrate zu verlangen.

Bei einer Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers nach Vertragsabschluss sind beide Parteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechenden Anpassung der Leasingrate zu verlangen, wenn sich dadurch die Anschaffungskosten des Leasingfahrzeuges verändern. Ergibt sich durch eine etwaige Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5 %, kann der Leasingnehmer durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt der Leasinggeber alle sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Steuersatz an.

Ändern sich nach Vertragsabschluss bei vereinbarten Dienstleistungen mit gesetzlich oder behördlich festgesetzten Gebühren die vom Leasinggeber zu verauslagenden Kosten, können beide Teile eine entsprechende Anpassung der Leasingrate verlangen.

Ist abzusehen, dass die Gesamtfahrleistung eines Vertrages erheblich über- oder unterschritten wird, kann jede Vertragspartei verlangen, dass über eine entsprechende Anpassung der Leasingraten und eine Neufestsetzung der Gesamtfahrleistung verhandelt wird.

4. Weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag (z.B. im Fall der Kündigung gemäß dieser AGB) bleiben unberührt.


V. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die erste Leasingrate ist zu Beginn der Leasingzeit fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.

2. Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom Leasinggeber verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasingnehmer zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig.

Alle weiteren Forderungen des Leasinggebers sind nach Rechnungsstellung fällig.

3. Gegen die Ansprüche des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leasingnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht.


VI. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Leasingnehmer kann nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasinggeber schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasinggeber in Verzug. Der Leasingnehmer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Leasingnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Leasingvertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Wird dem Leasinggeber, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der vorherigen Absätze, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten.


VII. Übernahme und Übernahmeverzug

1. Der Leasingnehmer hat das Recht, das Leasingfahrzeug nach Zugang der Bereitstellungsanzeige an einem vereinbarten Ort zu prüfen und eine Probefahrt durchzuführen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Leasingnehmer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Leasingnehmer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Sind Änderungen im Sinne dieser AGB (s.o.) erheblich oder für den Leasingnehmer unzumutbar, kann dieser die Übernahme ablehnen. Das gleiche Recht hat er, wenn das angebotene Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollständig beseitigt werden.

2. Gerät der Leasingnehmer mit der Übernahme des Fahrzeuges vorsätzlich oder grob fahrlässig länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Leasinggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Leasingnehmer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Leasingnehmer einen geringeren Schaden nachweist.


VIII. Eigentumsverhältnisse, Halter des Fahrzeuges und Zulassung

1. Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeuges. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.

2. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Drittrechten freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom Leasingnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

3. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf ausdrücklich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber, wenn letzterer schriftlich zugestimmt hat und wenn und soweit durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bei Rückgabe noch vorhanden ist.

4. Der Leasingnehmer ist Halter des Leasingfahrzeuges. Es wird auf ihn zugelassen. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) wird vom Leasinggeber verwahrt. Benötigt der Leasingnehmer zur Erlangung behördlicher Genehmigungen den Fahrzeugbrief, wird dieser der Behörde auf sein Verlangen vom Leasinggeber vorgelegt. Wird der Fahrzeugbrief dem Leasingnehmer von Dritten ausgehändigt, ist der Leasingnehmer unverzüglich zur Rückgabe an den Leasinggeber verpflichtet.


IX. Halterpflichten

1. Der Leasingnehmer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen. Endet der Leasingvertrag im Monat einer fälligen Haupt- oder Abgasuntersuchung (StVZO), hat der Leasingnehmer diese vor Rückgabe des Fahrzeuges durchführen zu lassen und für neue Prüfplaketten zu sorgen.

2. Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Werden Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende des Leasingvertrages fällig, trägt deren Kosten der Leasingnehmer. Leistet der Leasinggeber für den Leasingnehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen.

3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten.


X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. Der Leasingnehmer hat in seinem Namen selbstständig eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Summe) und eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen.

Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Leasingnehmer nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen.

2. Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten.

Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ferner unverzüglich eine Kopie der an die Versicherung gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden.

Bei Versicherung des Leasingfahrzeuges über den Leasinggeber nimmt dieser die Schadenabwicklung vor und verauslagt bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten.

3. Hat der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht über den Leasinggeber versichert, hat er die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen.

Bei Versicherung über den Leasinggeber trifft den Leasingnehmer die gleiche Verpflichtung, jedoch mit der Maßgabe, die Reparatur unter Vorlage des Leasing-Ausweises im Namen und für Rechnung des Leasinggebers durchführen zu lassen.

Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebs nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

4. Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Leasinggeber die Ermächtigung widerrufen oder sich vertraglich zur Schadenabwicklung verpflichtet hat. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Leasingnehmer nach dieser AGB nicht zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber abzuführen. Sie werden zur Abdeckung eines Schuldsaldos des Leasingnehmers aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung gemäß dieser AGB verwendet.

5. 522885558252288288252222 255 2252282525522 8825 82 22522 2588 52 522 225882222825 82822525828222.

828 525255222 282 228555852852225852852522 5285222 525 225882222825 255582222 225228252552288225522 522 558 522 5252552 528 2555225228 252828222 5252552825828 52 525255282252 25. 828 525255222 2522 228555852852225852852522 2522 525 225882222825 822 2258822225225 52 525255282252 2822 5522 2285 8282252252 885552282582222 2252282525522 528 2555225228 2582222 825852222, 828282 525 225882222825 28852 88522 82 855222 525 58555225888828522 2822 225228252552282228855582522 25558222 552.


XI. 8522522

________. 255 522252522, 5258582, 828855582522 525 2252282525522 528 2555225228 525 828225 85882522522 552222 525 2258822225225 522 225882222825 5585 2522 52588558522, 225285 28852 828 52588558522 528 2258822228258.

________. 255 522822288552 525 2822288552 5855522, 582 522 2258822225225 2525 5252522 22582222 55585 522 22855585 528 2555225228, 2285558585222585285522 2525 -222252 222822522, 552222 525 225882222825 522 2258822225225 255 828 52588558522; 2822 2285822 5585225522522 528 2258822228258 255 522 8258228825/522252255 2585 522 252552255225228228222 882882 528255552.


XII. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

1. Soweit der Vertrag:

a) Wartung nach den Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschließlich dazugehöriger Ölwechsel und Verschleißreparaturen,

b) Reifenersatz,

c) Rundfunkgebühren,

d) Kfz-Steuer,

e) Kfz-Rechtschutzversicherung

umfasst, trägt oder verauslagt der Leasinggeber dafür die Kosten.

2. Bei Übernahme der Kfz-Steuer übersendet der Leasingnehmer ihm zugestellte Bescheide dem Leasinggeber unverzüglich. Über den Rückgabetag des Leasing-Fahrzeuges hinaus verauslagte Kfz-Steuer kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer auch dann zurückfordern, wenn das Finanzamt die Erstattung an den Leasingnehmer noch nicht vorgenommen hat.

3. Steht das Leasing-Fahrzeug dem Leasingnehmer wegen Verschleißreparaturen, die vom Leasinggeber zu tragen sind, länger als zwei Tage nicht zur Verfügung, wird dem Leasingnehmer bei entsprechendem Nachweis ab dem dritten Tag je 1/30 der monatlichen Leasingrate erstattet. Der Tag der Einlieferung in den vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb bleibt außer Betracht.

4. Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

5. Vereinbarte Dienstleistungen des Leasinggebers aus diesem Vertrag können vom Leasingnehmer nur bargeldlos bei Vorlage der Leasing-Ausweis-Unterlagen gegenüber dem ausführenden Betrieb beansprucht werden. Vom Leasingnehmer verauslagte Beträge, die der Leasinggeber aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasingvertrages zu tragen hätte, werden nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Leasinggeber erstattet.

6. Sofern eine vom Leasingnehmer zu tragende Verschleißreparatur EUR 450,– übersteigen wird, ist eine Freigabe durch den Leasingnehmer erforderlich.

7. Begleicht der Leasinggeber Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasingvertrages von ihm zu tragen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen.


XIII. Rechte des Leasingnehmers bei Mängeln am Leasingobjekt

1. Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln (§ 437 BGB) des dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrags über das Fahrzeug sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den liefernden Händler oder sonstige Dritte an den Leasingnehmer ab. Soweit der Leasingnehmer Ansprüche gegen den liefernden Händler oder einen Dritten aus eigenem Recht hat (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers des liefernden Händlers), ist der Leasingnehmer verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen.

2. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Leasinggeber entstandenen Schadens werden nicht an dem Leasingnehmer abgetreten.

3. Dem Leasingnehmer stehen keine Ansprüche und Rechte gegen den Leasinggeber wegen Mängeln an dem Fahrzeug zu.

4. Soweit Ansprüche und Rechte an den Leasingnehmer abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen des liefernden Händlers oder Dritten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer die Rechte gemäß Ziffer 1 nur zu, sofern der Leasinggeber einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

5. Der Leasingnehmer ist zunächst verpflichtet, Mängelbeseitigungsansprüche bei einem vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb geltend zu machen. Bleibt der Mängelbeseitigungsversuch erfolglos, wird der Leasinggeber den Leasingnehmer nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung seines Mängelbeseitigungsanspruches unterstützen.

6. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggeber unverzüglich und umfassend über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren.

7. Verlangt der Leasingnehmer Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB und erklärt sich der liefernde Händler damit einverstanden oder wird der liefernde Händler rechtskräftig zur Lieferung einer mangelfreien Sache verurteilt, wird der Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten erst mit Übergabe des Ersatzfahrzeugs in Vollzug gesetzt. Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die bis dahin vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlung, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom Anspruchsverpflichteten erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Leasingnehmers sind die Aufwendungen des Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Leasingnehmer abzuziehen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Abschnitt XVI Ziffer 3 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem Mangel des Fahrzeugs beruht. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Falle der Nachlieferung unmittelbar an den Leasingnehmer hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber unverzüglich eine schriftliche Übernahmebestätigung des neuen Fahrzeugs zu übersenden. Den Leasingnehmer treffen auch die erneuten Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hinsichtlich des neu gelieferten Fahrzeugs.

Erklärt sich der liefernde Händler mit der Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einverstanden, ist der Leasingnehmer ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlange, zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Leasingnehmer nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt.

Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

Erhält der Leasingnehmer im Wege der Nacherfüllung ein Ersatzfahrzeug, verpflichtet sich der Leasingnehmer, mit dem liefernden Händler zu vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzfahrzeug unmittelbar auf den Leasinggeber überträgt und dem Leasinggeber den Kfz-Brief aushändigt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch unmittelbare Lieferung an den Leasingnehmer; er wird den Leasinggeber vor Lieferung des Ersatz-Fahrzeugs schriftlich informieren und ihm nach erfolgter Lieferung die Fahrzeugdaten des neuen Leasing-Objektes mitteilen.

8. Im Falle der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Leasingnehmer entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten, wenn der liefernde Händler zur Rückabwicklung bereit ist oder aufgrund der Rücktrittsklage des Leasingnehmers rechtskräftig verurteilt wird. Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die bis dahin vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlungen, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom liefernden Händler erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Leasingnehmers werden die Aufwendungen des Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Leasingnehmer abgezogen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Abschnitt XVI Ziffer 3 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem geltend gemachten Fahrzeugmangel beruht. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Erklärt sich der liefernde Händler mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht einverstanden, ist der Leasingnehmer ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag verlange, zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Leasingnehmer nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt.

Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

9. Hat im Fall der Minderung der liefernde Händler einen Teil des Kaufpreises an den Leasinggeber zurückgezahlt, berechnet der Leasinggeber auf Verlangen des Leasingnehmers unter Berücksichtigung der festgestellten Minderung der Gebrauchstauglichkeit die Leasingraten neu auf Basis der bisherigen Berechnungsmethode.


XIV. Vertragsaufhebung und Kündigung

1. Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann auf Wunsch des Leasingnehmers 6 Monate nach Vertragsbeginn, bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Leasingnehmer unter Vorführung des Fahrzeuges und Angabe der tatsächlichen Kilometerleistung erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen der Leasinggeber den Leasingvertrag aufzuheben bereit ist.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer:

  • mit mindestens zwei Raten im Verzug ist,
  • seine Zahlungen allgemein einstellt,
  • bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,
  • trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

3. Stirbt der Leasingnehmer und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder der Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.


XV. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadenersatz oder – bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung – über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Schadenersatz bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Wert des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzpreis zzgl. USt. liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasinggeber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.

4. Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Leasinggebers nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden Tag der Vorenthaltung als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Vorenthaltung verursachten Kosten berechnet.

Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

5. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist nicht ausgeschlossen.


XVI. Datenschutzklausel

Der Leasinggeber verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag, nach ausdrücklicher Zustimmung, nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung.


XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2. Der Leasingnehmer hat seinen Wohnsitz - oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen.

3. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Leasingvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden.

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L E A S I N G V E R T R A G



Zwischen



________
vertreten durch ________

- nachfolgend Leasinggeber genannt -


und


________
vertreten durch ________

- nachfolgend Leasingnehmer genannt -


§ 1 Leasingvertrag

Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber den Leasingantrag (Angebot) des Leasingnehmers durch schriftliche Erklärung annimmt oder den Leasingegenstand (das Fahrzeug) an den Leasingnehmer übergeben hat.


§ 2 Leasingobjekt

2.1. Gegenstand des Leasingvertrages ist ein Fahrzeug folgender Art:

  • Typ: Personenkraftwagen
  • Marke: ________
  • Farbe: ________

in serienmäßiger Ausstattung.

2.2. Abweichungen im Farbton und/oder Änderungen des Lieferumfangs seitens des liefernden Händlers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Leasingnehmer zumutbar sind.


§ 3 Dauer des Leasingvertrages

Die Leasingzeit beträgt ________ Monate ab Übergabe des Fahrzeugs.


§ 4 Übergabe- und Rückgabeort

Das Fahrzeug wird dem Leasingnehmer am ________ in ________ übergeben. Der Übergabeort ist nicht zugleich der Rückgabeort bei Vertragsbeendigung. Der Rückgabeort ist Folgender: ________.


§ 5 Leasingraten

5.1. Die Leasingrate beträgt monatlich EUR ________ einschließlich Mehrwertsteuer.

5.2. In dieser Leasingrate sind eventuell anfallende Überführungs- und Zulassungskosten enthalten. Diese werden vom ausliefernden Händler daher nicht separat berechnet.


§ 6 Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die dem Leasingnehmer ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Fahrzeugen sind Bestandteil dieses Vertrages.




________, den ________




........................................................................................
Unterschrift Leasinggeber




........................................................................................
Unterschrift Leasingnehmer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

Für das Leasing von Fahrzeugen


I. Vertragsschluss

1. Der Leasingnehmer ist an seinen Leasingantrag vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber innerhalb dieser Frist die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug an den Leasingnehmer liefert bzw. übergibt.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu niederlegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Vertragsaufhebung gemäß dieser AGB.


II. Leasinggegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes (Leasing-Fahrzeug), Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Leasingnehmer zumutbar sind.


III. Beginn der Leasingzeit

Die Leasingzeit beginnt ab dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Leasingnehmers das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Leasingzeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasingzeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges.


IV. Leasingentgelte und sonstige Kosten

1. Die Leasingraten sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.

2. Vereinbarte Nebenleistungen, wie z.B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeuges sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern sind, soweit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausgewiesen werden, gesondert zu zahlen.

3. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsschluss auf Wunsch des Leasingnehmers sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung der Leasingrate zu verlangen.

Bei einer Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers nach Vertragsabschluss sind beide Parteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechenden Anpassung der Leasingrate zu verlangen, wenn sich dadurch die Anschaffungskosten des Leasingfahrzeuges verändern. Ergibt sich durch eine etwaige Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5 %, kann der Leasingnehmer durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten.

Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt der Leasinggeber alle sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Steuersatz an.

Ändern sich nach Vertragsabschluss bei vereinbarten Dienstleistungen mit gesetzlich oder behördlich festgesetzten Gebühren die vom Leasinggeber zu verauslagenden Kosten, können beide Teile eine entsprechende Anpassung der Leasingrate verlangen.

Ist abzusehen, dass die Gesamtfahrleistung eines Vertrages erheblich über- oder unterschritten wird, kann jede Vertragspartei verlangen, dass über eine entsprechende Anpassung der Leasingraten und eine Neufestsetzung der Gesamtfahrleistung verhandelt wird.

4. Weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag (z.B. im Fall der Kündigung gemäß dieser AGB) bleiben unberührt.


V. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die erste Leasingrate ist zu Beginn der Leasingzeit fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten.

2. Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom Leasinggeber verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasingnehmer zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig.

Alle weiteren Forderungen des Leasinggebers sind nach Rechnungsstellung fällig.

3. Gegen die Ansprüche des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leasingnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht.


VI. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Leasingnehmer kann nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasinggeber schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasinggeber in Verzug. Der Leasingnehmer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Leasingnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Leasingvertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Wird dem Leasinggeber, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der vorherigen Absätze, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten.


VII. Übernahme und Übernahmeverzug

1. Der Leasingnehmer hat das Recht, das Leasingfahrzeug nach Zugang der Bereitstellungsanzeige an einem vereinbarten Ort zu prüfen und eine Probefahrt durchzuführen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Leasingnehmer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Leasingnehmer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Sind Änderungen im Sinne dieser AGB (s.o.) erheblich oder für den Leasingnehmer unzumutbar, kann dieser die Übernahme ablehnen. Das gleiche Recht hat er, wenn das angebotene Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollständig beseitigt werden.

2. Gerät der Leasingnehmer mit der Übernahme des Fahrzeuges vorsätzlich oder grob fahrlässig länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Leasinggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Leasingnehmer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Leasingnehmer einen geringeren Schaden nachweist.


VIII. Eigentumsverhältnisse, Halter des Fahrzeuges und Zulassung

1. Der Leasinggeber ist Eigentümer des Fahrzeuges. Er ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.

2. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Drittrechten freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom Leasingnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

3. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf ausdrücklich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber, wenn letzterer schriftlich zugestimmt hat und wenn und soweit durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bei Rückgabe noch vorhanden ist.

4. Der Leasingnehmer ist Halter des Leasingfahrzeuges. Es wird auf ihn zugelassen. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) wird vom Leasinggeber verwahrt. Benötigt der Leasingnehmer zur Erlangung behördlicher Genehmigungen den Fahrzeugbrief, wird dieser der Behörde auf sein Verlangen vom Leasinggeber vorgelegt. Wird der Fahrzeugbrief dem Leasingnehmer von Dritten ausgehändigt, ist der Leasingnehmer unverzüglich zur Rückgabe an den Leasinggeber verpflichtet.


IX. Halterpflichten

1. Der Leasingnehmer hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen. Endet der Leasingvertrag im Monat einer fälligen Haupt- oder Abgasuntersuchung (StVZO), hat der Leasingnehmer diese vor Rückgabe des Fahrzeuges durchführen zu lassen und für neue Prüfplaketten zu sorgen.

2. Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Werden Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende des Leasingvertrages fällig, trägt deren Kosten der Leasingnehmer. Leistet der Leasinggeber für den Leasingnehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen.

3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten.


X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. Der Leasingnehmer hat in seinem Namen selbstständig eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Summe) und eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen.

Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Leasingnehmer nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen.

2. Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten.

Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ferner unverzüglich eine Kopie der an die Versicherung gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden.

Bei Versicherung des Leasingfahrzeuges über den Leasinggeber nimmt dieser die Schadenabwicklung vor und verauslagt bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten.

3. Hat der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht über den Leasinggeber versichert, hat er die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen.

Bei Versicherung über den Leasinggeber trifft den Leasingnehmer die gleiche Verpflichtung, jedoch mit der Maßgabe, die Reparatur unter Vorlage des Leasing-Ausweises im Namen und für Rechnung des Leasinggebers durchführen zu lassen.

Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebs nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

4. Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Leasinggeber die Ermächtigung widerrufen oder sich vertraglich zur Schadenabwicklung verpflichtet hat. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Leasingnehmer nach dieser AGB nicht zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber abzuführen. Sie werden zur Abdeckung eines Schuldsaldos des Leasingnehmers aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung gemäß dieser AGB verwendet.

5. 522885558252288288252222 255 2252282525522 8825 82 22522 2588 52 522 225882222825 82822525828222.

828 525255222 282 228555852852225852852522 5285222 525 225882222825 255582222 225228252552288225522 522 558 522 5252552 528 2555225228 252828222 5252552825828 52 525255282252 25. 828 525255222 2522 228555852852225852852522 2522 525 225882222825 822 2258822225225 52 525255282252 2822 5522 2285 8282252252 885552282582222 2252282525522 528 2555225228 2582222 825852222, 828282 525 225882222825 28852 88522 82 855222 525 58555225888828522 2822 225228252552282228855582522 25558222 552.


XI. 8522522

________. 255 522252522, 5258582, 828855582522 525 2252282525522 528 2555225228 525 828225 85882522522 552222 525 2258822225225 522 225882222825 5585 2522 52588558522, 225285 28852 828 52588558522 528 2258822228258.

________. 255 522822288552 525 2822288552 5855522, 582 522 2258822225225 2525 5252522 22582222 55585 522 22855585 528 2555225228, 2285558585222585285522 2525 -222252 222822522, 552222 525 225882222825 522 2258822225225 255 828 52588558522; 2822 2285822 5585225522522 528 2258822228258 255 522 8258228825/522252255 2585 522 252552255225228228222 882882 528255552.


XII. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

1. Soweit der Vertrag:

a) Wartung nach den Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschließlich dazugehöriger Ölwechsel und Verschleißreparaturen,

b) Reifenersatz,

c) Rundfunkgebühren,

d) Kfz-Steuer,

e) Kfz-Rechtschutzversicherung

umfasst, trägt oder verauslagt der Leasinggeber dafür die Kosten.

2. Bei Übernahme der Kfz-Steuer übersendet der Leasingnehmer ihm zugestellte Bescheide dem Leasinggeber unverzüglich. Über den Rückgabetag des Leasing-Fahrzeuges hinaus verauslagte Kfz-Steuer kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer auch dann zurückfordern, wenn das Finanzamt die Erstattung an den Leasingnehmer noch nicht vorgenommen hat.

3. Steht das Leasing-Fahrzeug dem Leasingnehmer wegen Verschleißreparaturen, die vom Leasinggeber zu tragen sind, länger als zwei Tage nicht zur Verfügung, wird dem Leasingnehmer bei entsprechendem Nachweis ab dem dritten Tag je 1/30 der monatlichen Leasingrate erstattet. Der Tag der Einlieferung in den vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb bleibt außer Betracht.

4. Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

5. Vereinbarte Dienstleistungen des Leasinggebers aus diesem Vertrag können vom Leasingnehmer nur bargeldlos bei Vorlage der Leasing-Ausweis-Unterlagen gegenüber dem ausführenden Betrieb beansprucht werden. Vom Leasingnehmer verauslagte Beträge, die der Leasinggeber aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasingvertrages zu tragen hätte, werden nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Leasinggeber erstattet.

6. Sofern eine vom Leasingnehmer zu tragende Verschleißreparatur EUR 450,– übersteigen wird, ist eine Freigabe durch den Leasingnehmer erforderlich.

7. Begleicht der Leasinggeber Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasingvertrages von ihm zu tragen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen.


XIII. Rechte des Leasingnehmers bei Mängeln am Leasingobjekt

1. Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln (§ 437 BGB) des dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrags über das Fahrzeug sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den liefernden Händler oder sonstige Dritte an den Leasingnehmer ab. Soweit der Leasingnehmer Ansprüche gegen den liefernden Händler oder einen Dritten aus eigenem Recht hat (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers des liefernden Händlers), ist der Leasingnehmer verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen.

2. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Leasinggeber entstandenen Schadens werden nicht an dem Leasingnehmer abgetreten.

3. Dem Leasingnehmer stehen keine Ansprüche und Rechte gegen den Leasinggeber wegen Mängeln an dem Fahrzeug zu.

4. Soweit Ansprüche und Rechte an den Leasingnehmer abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen des liefernden Händlers oder Dritten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer die Rechte gemäß Ziffer 1 nur zu, sofern der Leasinggeber einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

5. Der Leasingnehmer ist zunächst verpflichtet, Mängelbeseitigungsansprüche bei einem vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb geltend zu machen. Bleibt der Mängelbeseitigungsversuch erfolglos, wird der Leasinggeber den Leasingnehmer nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung seines Mängelbeseitigungsanspruches unterstützen.

6. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggeber unverzüglich und umfassend über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren.

7. Verlangt der Leasingnehmer Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB und erklärt sich der liefernde Händler damit einverstanden oder wird der liefernde Händler rechtskräftig zur Lieferung einer mangelfreien Sache verurteilt, wird der Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten erst mit Übergabe des Ersatzfahrzeugs in Vollzug gesetzt. Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die bis dahin vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlung, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom Anspruchsverpflichteten erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Leasingnehmers sind die Aufwendungen des Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Leasingnehmer abzuziehen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Abschnitt XVI Ziffer 3 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem Mangel des Fahrzeugs beruht. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Falle der Nachlieferung unmittelbar an den Leasingnehmer hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber unverzüglich eine schriftliche Übernahmebestätigung des neuen Fahrzeugs zu übersenden. Den Leasingnehmer treffen auch die erneuten Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hinsichtlich des neu gelieferten Fahrzeugs.

Erklärt sich der liefernde Händler mit der Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einverstanden, ist der Leasingnehmer ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlange, zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Leasingnehmer nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt.

Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

Erhält der Leasingnehmer im Wege der Nacherfüllung ein Ersatzfahrzeug, verpflichtet sich der Leasingnehmer, mit dem liefernden Händler zu vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzfahrzeug unmittelbar auf den Leasinggeber überträgt und dem Leasinggeber den Kfz-Brief aushändigt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch unmittelbare Lieferung an den Leasingnehmer; er wird den Leasinggeber vor Lieferung des Ersatz-Fahrzeugs schriftlich informieren und ihm nach erfolgter Lieferung die Fahrzeugdaten des neuen Leasing-Objektes mitteilen.

8. Im Falle der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Leasingnehmer entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten, wenn der liefernde Händler zur Rückabwicklung bereit ist oder aufgrund der Rücktrittsklage des Leasingnehmers rechtskräftig verurteilt wird. Der Leasinggeber erstattet dem Leasingnehmer die bis dahin vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlungen, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom liefernden Händler erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Leasingnehmers werden die Aufwendungen des Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Leasingnehmer abgezogen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Abschnitt XVI Ziffer 3 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem geltend gemachten Fahrzeugmangel beruht. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Erklärt sich der liefernde Händler mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht einverstanden, ist der Leasingnehmer ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag verlange, zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Leasingnehmer nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt.

Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasingnehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

9. Hat im Fall der Minderung der liefernde Händler einen Teil des Kaufpreises an den Leasinggeber zurückgezahlt, berechnet der Leasinggeber auf Verlangen des Leasingnehmers unter Berücksichtigung der festgestellten Minderung der Gebrauchstauglichkeit die Leasingraten neu auf Basis der bisherigen Berechnungsmethode.


XIV. Vertragsaufhebung und Kündigung

1. Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann auf Wunsch des Leasingnehmers 6 Monate nach Vertragsbeginn, bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Leasingnehmer unter Vorführung des Fahrzeuges und Angabe der tatsächlichen Kilometerleistung erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen der Leasinggeber den Leasingvertrag aufzuheben bereit ist.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer:

  • mit mindestens zwei Raten im Verzug ist,
  • seine Zahlungen allgemein einstellt,
  • bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,
  • trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

3. Stirbt der Leasingnehmer und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder der Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.


XV. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Schadenersatz oder – bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung – über den Wert des Fahrzeuges (Händlereinkaufspreis) nicht einigen, werden Schadenersatz bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Wert des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzpreis zzgl. USt. liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasinggeber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.

4. Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Leasinggebers nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden Tag der Vorenthaltung als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Vorenthaltung verursachten Kosten berechnet.

Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

5. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist nicht ausgeschlossen.


XVI. Datenschutzklausel

Der Leasinggeber verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag, nach ausdrücklicher Zustimmung, nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung.


XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2. Der Leasingnehmer hat seinen Wohnsitz - oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen.

3. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Leasingvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden.