Job-Sharing Vertrag
Zwischen
________,
vertreten durch ________
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
Frau ________
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird folgender Job-Sharing Vertrag geschlossen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
(1) Die Arbeitnehmerin ist seit dem ________ als ________ im Job-Sharing System eingestellt.
(2) Das Arbeitsverhältnis wird für unbefristete Zeit geschlossen.
§ 2 Tätigkeit
(1) Die Arbeitnehmerin nimmt folgende Tätigkeit auf: ________.
Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Arbeitnehmerin mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
________
(2) Der Arbeitsort ist in ________.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden. Deren Beginn und Ende richtet sich nach der betrieblichen Einteilung, die für die tägliche Arbeitszeit erstellt wird.
(2) Die Arbeitnehmerin arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.
(3) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während der üblichen Arbeitszeit den zugewiesenen Arbeitsplatz in Abstimmung mit dem Job-Sharing Partner ständig zu besetzen. Eine gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Job-Sharing Partner ist nicht gestattet.
(4) Die Arbeitnehmerin hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.
(5) Der Arbeitgeber behält sich die Anordnung von Überstunden unter der Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der berechtigten Interessen der Arbeitnehmerin vor. Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen.
§ 4 Vertretung
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Vertretung für den Fall einzustellen, dass ein Job-Sharing Partner wegen Urlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Einzelfall können die Job-Sharing Partner die Vertretung untereinander regeln.
(2) Zeiten, in denen ein Job-Sharing Partner die Vertretung des anderen übernimmt, werden auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht angerechnet. Diese Zeiten werden gesondert vergütet.
§ 5 Urlaub
(1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.
(2) Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen vertraglichen Urlaub von ________ Arbeitstagen. Durch die Urlaubsgewährung werden zunächst die gesetzlichen und anschließend die vertraglichen Urlaubstage erfüllt, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und von der Arbeitnehmerin genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Solle die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.
(4) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin, wenn sie nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.
(5) Der vertraglich vorgesehen Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.
(6) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub, ist gemäß § 8 888. 2 85582 5825228222.
(7) Die Arbeitnehmerin gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub:
________
§ 6 Arbeitsentgelt
(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).
(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat die Arbeitnehmerin ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
(3) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich ________ € (________).
(4) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit freiwillig eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zu gewähren. Die zusätzliche Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für die Zukunft, auch wenn die Sonderzahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.
(5) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.
§ 7 Provision
(1) Die Arbeitnehmerin erhält zusätzlich zu seinem Gehalt eine Provision für alles Geschäfte die von ihm an Kunden vermittelt worden sind. Der Anspruch auf die Provision entsteht spätestens zum Zeitpunkt an dem das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber zustande gekommen ist.
(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Provision übersteigen, hat die Arbeitnehmerin ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
(3) Die Provision wird folgendermaßen berechnet:
________
(4) Sollte das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber nicht zustande komme, entfällt der Provisionsanspruch, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
(5) Sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, entfällt der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ebenfalls.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet Zahlungsansprüche gegen den Kunden gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage des Kunden einen gerichtlichen Erfolg nahezu ausschließt.
(6) Für Geschäfte die bis zu drei Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommen, steht der Arbeitnehmerin der Provisionsanspruch zu, wenn die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin vorwiegend zum Geschäft zwischen Kunde und Arbeitgeber geführt haben.
§ 8 Nutzung von Telekommunikationsmitteln
(1) Die Arbeitnehmerin ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.
§ 9 Krankheit
(1) Sollte die Arbeitnehmerin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.
(4) Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen gemäß § 5 Abs.1 EntgFG. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.
(5) Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.
§ 10 Dienstreisen
(1) Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber je nach Bedarf für den Betrieb anordnen kann.
(2) Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.
(3) Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.
(4) Es gilt nur die notwendige Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Arbeitsort als Arbeitszeit.
(5) Die Dienstreise kann, soweit der Arbeitnehmerin einer zur Verfügung steht, auch mit einem Dienstwagen angetreten werden.
(6) Die Dienstreisen können in folgenden Gebieten stattfinden:
________
§ 11 Dienstwagen
(1) Der Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmerin zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einen Dienstwagen zur Verfügung. Die Arbeitnehmerin ist dazu berechtigt den Dienstwagen auch privat zu nutzen, wobei die hierbei anfallenden Kosten von der Arbeitnehmerin zu tragen sind.
(2) Der Arbeitgeber trägt die Betriebskosten und die Unterhaltungskosten, die für den Dienstwagen anfallen, mit Ausnahme der Treibstoffkosten für Urlaubsreisen. Diese sind von der Arbeitnehmerin zu tragen.
(3) Der Arbeitgeber erstattet die erforderlichen Aufwendungen für Treibstoff, Reparaturen, Öl, Haupt- und Abgassonderuntersuchungen und weitere notwendige Aufwendungen, der Arbeitnehmerin gegen Beleg.
(4) Der monatliche Leasingratenpreis des Dienstwagens darf maximal ________ € (________) betragen.
(5) Die Arbeitnehmerin ist für die ordnungsgemäße Pflege und Wartung (Ölwechsel, Kundendienst usw.) des Fahrzeugs verantwortlich.
(6) Reparaturen hat die Arbeitnehmerin unverzüglich durchführen zu lassen. Sollte die Reparatur die Summe von ________ € (________) übersteigen, hat die Arbeitnehmerin vor der Durchführung der Reparatur die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.
(7) Mängel, Beschädigungen, Unfälle oder Diebstähle im Zusammenhang mit dem Dienstwagen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der schriftliche Bericht sollte dem Arbeitgeber innerhalb von vierundzwanzig Stunden zugehen.
(8) Die Überlassung des Dienstwagens kann vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden. Die Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke wird vom Arbeitgeber lediglich gestattet und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
Des Weiteren kann der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens widerrufen.
§ 12 Fortbildungen
(1) Fortbildungsmaßnahmen:
________
Für die Teilnahme an den beschriebenen Fortbildungsmaßnahmen wird die Arbeitnehmerin von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.
(2) Der Arbeitgeber übernimmt die gesamten Kosten der Fortbildungsmaßnahmen.
§ 13 Wettbewerbsvereinbarung
(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber besteht, hat die Arbeitnehmerin jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.
(2) Des Weiteren darf die Arbeitnehmerin nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmerin eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.
§ 14 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche Nebentätigkeit der Arbeitnehmerin bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.
§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.
§ 16 Geistiges Eigentum
(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen der Arbeitnehmerin richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
(2) Alle restlichen Werke der Arbeitnehmerin, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 17 Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrags ist unbefristet. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin sind dazu berechtigt den Vertrag ordentlich zu kündigen.
(2) Die Probezeit beträgt ________. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen für eine ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Die ordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin erfolgen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit der Arbeitnehmerin gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB.
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden der Arbeitnehmerin verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch ihre Arbeitskraft erzielte Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
(5) Mit Vollendung des gesetzlich festgelegt Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen.
(6) Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger der Arbeitnehmerin einen Bescheid zustellt, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihren Antrag zurücknimmt oder ihren Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt.
Des Weiteren hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte die Arbeitnehmerin mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
§ 18 85822582 822 8225828828222252
882 85828222522582 552 828 8222582522 528 85828288255582288828 5882 22222825252 52 522 85828222825 5255582522822, 582 852 82 855222 85528 8582828825255228 55585 522 85828222825 2525 858222 255 525252522 22822882 855522.
882525 2252522 5585 85222 525 85222255225, 582 82 525 85225228- 525 525252522882252288 528 858282228258 822522. 882 85222 555222 255 282 525 8255258222 5582822522 528 858282228258 22828852 825522. 5555828255825228528522 8825 55822885828822.
§ 19 Verfall- und Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche die sich aus dem Arbeitsvertrag begründen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Fälligkeitsdatums geltend gemacht werden. Ansprüche müssen dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sollte der Arbeitgeber den Anspruch ablehnen, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.
(2) 828255852 582 552 8525852222 82222 5258522 2525 252825 25558588822282 8255522, 8828822 822 582825 82228522 528255552.
(3) Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche, die die Arbeitnehmerin im Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn fordert anwendbar, es sei denn der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin geht über den Mindestlohn hinaus.
§ 20 Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen
Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können nach Abschluss des Arbeitsvertrages durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Es gelten vom Zeitpunkt der Änderung an ausschließlich die jeweiligen Regelungen der Betriebsvereinbarung, auch wenn die für den Mitarbeiter ungünstiger sind.
§ 21 Vertragsänderungen und Nebenabreden
(1) Durch das reine Verhalten des Arbeitgebers lassen sich keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmerin begründen. Einvernehmliche Vertragsänderung müssen in schriftlicher Form abgegeben werden.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, dem Arbeitgeber unverzüglich Veränderungen die ihre Person betreffen mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen ihres Familienstands und der Adresse.
....................................................
Ort, Datum
....................................................
Unterschrift Arbeitgeber
....................................................
Ort, Datum
....................................................
Unterschrift Arbeitnehmerin
Job-Sharing Vertrag
Zwischen
________,
vertreten durch ________
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
Frau ________
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird folgender Job-Sharing Vertrag geschlossen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
(1) Die Arbeitnehmerin ist seit dem ________ als ________ im Job-Sharing System eingestellt.
(2) Das Arbeitsverhältnis wird für unbefristete Zeit geschlossen.
§ 2 Tätigkeit
(1) Die Arbeitnehmerin nimmt folgende Tätigkeit auf: ________.
Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Arbeitnehmerin mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
________
(2) Der Arbeitsort ist in ________.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden. Deren Beginn und Ende richtet sich nach der betrieblichen Einteilung, die für die tägliche Arbeitszeit erstellt wird.
(2) Die Arbeitnehmerin arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.
(3) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, während der üblichen Arbeitszeit den zugewiesenen Arbeitsplatz in Abstimmung mit dem Job-Sharing Partner ständig zu besetzen. Eine gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Job-Sharing Partner ist nicht gestattet.
(4) Die Arbeitnehmerin hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.
(5) Der Arbeitgeber behält sich die Anordnung von Überstunden unter der Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit und der berechtigten Interessen der Arbeitnehmerin vor. Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen.
§ 4 Vertretung
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Vertretung für den Fall einzustellen, dass ein Job-Sharing Partner wegen Urlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Einzelfall können die Job-Sharing Partner die Vertretung untereinander regeln.
(2) Zeiten, in denen ein Job-Sharing Partner die Vertretung des anderen übernimmt, werden auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht angerechnet. Diese Zeiten werden gesondert vergütet.
§ 5 Urlaub
(1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.
(2) Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen vertraglichen Urlaub von ________ Arbeitstagen. Durch die Urlaubsgewährung werden zunächst die gesetzlichen und anschließend die vertraglichen Urlaubstage erfüllt, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und von der Arbeitnehmerin genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Solle die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.
(4) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin, wenn sie nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.
(5) Der vertraglich vorgesehen Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.
(6) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub, ist gemäß § 8 888. 2 85582 5825228222.
(7) Die Arbeitnehmerin gewährt dem Arbeitnehmer für folgende Ereignisse bezahlten Sonderurlaub:
________
§ 6 Arbeitsentgelt
(1) Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).
(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat die Arbeitnehmerin ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
(3) Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich ________ € (________).
(4) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit freiwillig eine zusätzliche Zahlung (Sonderzahlung) zu gewähren. Die zusätzliche Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für die Zukunft, auch wenn die Sonderzahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.
(5) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.
§ 7 Provision
(1) Die Arbeitnehmerin erhält zusätzlich zu seinem Gehalt eine Provision für alles Geschäfte die von ihm an Kunden vermittelt worden sind. Der Anspruch auf die Provision entsteht spätestens zum Zeitpunkt an dem das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber zustande gekommen ist.
(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Provision übersteigen, hat die Arbeitnehmerin ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
(3) Die Provision wird folgendermaßen berechnet:
________
(4) Sollte das Geschäft zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber nicht zustande komme, entfällt der Provisionsanspruch, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
(5) Sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, entfällt der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ebenfalls.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet Zahlungsansprüche gegen den Kunden gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage des Kunden einen gerichtlichen Erfolg nahezu ausschließt.
(6) Für Geschäfte die bis zu drei Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommen, steht der Arbeitnehmerin der Provisionsanspruch zu, wenn die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin vorwiegend zum Geschäft zwischen Kunde und Arbeitgeber geführt haben.
§ 8 Nutzung von Telekommunikationsmitteln
(1) Die Arbeitnehmerin ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.
§ 9 Krankheit
(1) Sollte die Arbeitnehmerin infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.
(4) Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen gemäß § 5 Abs.1 EntgFG. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.
(5) Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.
§ 10 Dienstreisen
(1) Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin ist mit Dienstreisen verbunden, die der Arbeitgeber je nach Bedarf für den Betrieb anordnen kann.
(2) Bei Dienstreisen werden die Beträge vergütet, die nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt werden können.
(3) Die jeweils gültige Reisekostenrichtlinie (falls vorhanden) des Arbeitgebers ist Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.
(4) Es gilt nur die notwendige Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Arbeitsort als Arbeitszeit.
(5) Die Dienstreise kann, soweit der Arbeitnehmerin einer zur Verfügung steht, auch mit einem Dienstwagen angetreten werden.
(6) Die Dienstreisen können in folgenden Gebieten stattfinden:
________
§ 11 Dienstwagen
(1) Der Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmerin zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einen Dienstwagen zur Verfügung. Die Arbeitnehmerin ist dazu berechtigt den Dienstwagen auch privat zu nutzen, wobei die hierbei anfallenden Kosten von der Arbeitnehmerin zu tragen sind.
(2) Der Arbeitgeber trägt die Betriebskosten und die Unterhaltungskosten, die für den Dienstwagen anfallen, mit Ausnahme der Treibstoffkosten für Urlaubsreisen. Diese sind von der Arbeitnehmerin zu tragen.
(3) Der Arbeitgeber erstattet die erforderlichen Aufwendungen für Treibstoff, Reparaturen, Öl, Haupt- und Abgassonderuntersuchungen und weitere notwendige Aufwendungen, der Arbeitnehmerin gegen Beleg.
(4) Der monatliche Leasingratenpreis des Dienstwagens darf maximal ________ € (________) betragen.
(5) Die Arbeitnehmerin ist für die ordnungsgemäße Pflege und Wartung (Ölwechsel, Kundendienst usw.) des Fahrzeugs verantwortlich.
(6) Reparaturen hat die Arbeitnehmerin unverzüglich durchführen zu lassen. Sollte die Reparatur die Summe von ________ € (________) übersteigen, hat die Arbeitnehmerin vor der Durchführung der Reparatur die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.
(7) Mängel, Beschädigungen, Unfälle oder Diebstähle im Zusammenhang mit dem Dienstwagen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der schriftliche Bericht sollte dem Arbeitgeber innerhalb von vierundzwanzig Stunden zugehen.
(8) Die Überlassung des Dienstwagens kann vom Arbeitgeber jederzeit widerrufen werden. Die Berechtigung zur Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke wird vom Arbeitgeber lediglich gestattet und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
Des Weiteren kann der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens widerrufen.
§ 12 Fortbildungen
(1) Fortbildungsmaßnahmen:
________
Für die Teilnahme an den beschriebenen Fortbildungsmaßnahmen wird die Arbeitnehmerin von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.
(2) Der Arbeitgeber übernimmt die gesamten Kosten der Fortbildungsmaßnahmen.
§ 13 Wettbewerbsvereinbarung
(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber besteht, hat die Arbeitnehmerin jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.
(2) Des Weiteren darf die Arbeitnehmerin nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmerin eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.
§ 14 Nebentätigkeit
Jede entgeltliche Nebentätigkeit der Arbeitnehmerin bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die entgeltliche Nebentätigkeit darf nicht die berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen.
§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.
§ 16 Geistiges Eigentum
(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen der Arbeitnehmerin richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
(2) Alle restlichen Werke der Arbeitnehmerin, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 17 Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrags ist unbefristet. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin sind dazu berechtigt den Vertrag ordentlich zu kündigen.
(2) Die Probezeit beträgt ________. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen für eine ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Die ordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin erfolgen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit der Arbeitnehmerin gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB.
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden der Arbeitnehmerin verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch ihre Arbeitskraft erzielte Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
(5) Mit Vollendung des gesetzlich festgelegt Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen.
(6) Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger der Arbeitnehmerin einen Bescheid zustellt, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihren Antrag zurücknimmt oder ihren Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt.
Des Weiteren hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte die Arbeitnehmerin mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
§ 18 85822582 822 8225828828222252
882 85828222522582 552 828 8222582522 528 85828288255582288828 5882 22222825252 52 522 85828222825 5255582522822, 582 852 82 855222 85528 8582828825255228 55585 522 85828222825 2525 858222 255 525252522 22822882 855522.
882525 2252522 5585 85222 525 85222255225, 582 82 525 85225228- 525 525252522882252288 528 858282228258 822522. 882 85222 555222 255 282 525 8255258222 5582822522 528 858282228258 22828852 825522. 5555828255825228528522 8825 55822885828822.
§ 19 Verfall- und Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche die sich aus dem Arbeitsvertrag begründen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Fälligkeitsdatums geltend gemacht werden. Ansprüche müssen dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sollte der Arbeitgeber den Anspruch ablehnen, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.
(2) 828255852 582 552 8525852222 82222 5258522 2525 252825 25558588822282 8255522, 8828822 822 582825 82228522 528255552.
(3) Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche, die die Arbeitnehmerin im Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn fordert anwendbar, es sei denn der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin geht über den Mindestlohn hinaus.
§ 20 Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen
Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis können nach Abschluss des Arbeitsvertrages durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Es gelten vom Zeitpunkt der Änderung an ausschließlich die jeweiligen Regelungen der Betriebsvereinbarung, auch wenn die für den Mitarbeiter ungünstiger sind.
§ 21 Vertragsänderungen und Nebenabreden
(1) Durch das reine Verhalten des Arbeitgebers lassen sich keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmerin begründen. Einvernehmliche Vertragsänderung müssen in schriftlicher Form abgegeben werden.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages einzeln unwirksam sein, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, dem Arbeitgeber unverzüglich Veränderungen die ihre Person betreffen mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise Veränderungen ihres Familienstands und der Adresse.
....................................................
Ort, Datum
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Unterschrift Arbeitgeber
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Ort, Datum
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Unterschrift Arbeitnehmerin
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