Gesellschaftsvertrag - Ein-Personen-GmbH

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Hier sollte die Firma der Gesellschaft angegeben werden, d.h. wie die Gesellschaft genannt werden soll. Die Firma ist der Name unter dem die Gesellschaft ihre Geschäfte betreibt. Der Firma muss der Zusatz "mit beschränkter Haftung" oder eine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (meist: GmbH) beigefügt werden. Man kann die Zulässigkeit des gewünschten Namens bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer prüfen lassen.

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GESELLSCHAFTSVERTRAG EIN-PERSONEN-GMBH

der ________


§ 1 Firma, Sitz

1.1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt folgende Firma: ________.

1.2. Sitz der Gesellschaft ist ________.


§ 2
Gegenstand des Unternehmens

2.1. Gegenstand der Gesellschaft ist:

________

sowie alle damit zusammenhängenden geschäftlichen Aktivitäten.

2.2. Die Gesellschaft ist dazu berechtigt, mit und für andere Unternehmen tätig zu werden, Zweigniederlassungen zu errichten und andere Unternehmen zu gründen.


§ 3
Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.


§ 4
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind der Alleingesellschafter und die Geschäftsführung.


§ 5
Stammkapital, Stammeinlagen

5.1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ________ € (________). Das Stammkapital besteht aus einem einzigen Geschäftsanteil, welches vollständig vom Gesellschafter ________, geboren am ________, wohnhaft in ________, übernommen wird.

5.2. Das Stammkapital wird vom Gesellschafter in Geld erbracht.

5.3. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals (folglich ________ €) ist bei Gründung der GmbH auf das Geschäftskonto einzuzahlen.


§ 6
Geschäftsführer

6.1. Der Gesellschafter ________, geboren am ________, wohnhaft in ________, ist Geschäftsführer der Gesellschaft.

6.2. Im Gesellschafterbeschluss ist die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot geregelt.


§ 7
Vertretung der Gesellschaft

7.1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.

7.2. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 8
Geschäftsführung

8.1. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften des Gesetzes, des Gesellschaftervertrages und den Beschlüssen und Weisungen des Alleingesellschafters zu führen. Die Geschäftsführung unterliegt der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.

8.2. Veränderungen bezüglich der Person des Gesellschafters müssen beim Handelsregister gemeldet werden - soweit kein Notar beim Erstellen der Veränderung beteiligt ist.


§ 9
Gesellschafterbeschlüsse

9.1. Soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind, kann der Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung Beschlüsse fassen.

9.2. Beschlüsse des Gesellschafters sind unverzüglich zu protokollieren und von diesem zu unterzeichnen.

9.3. Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.


§ 10
Geschäftsjahr und Jahresabschluss

10.1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

10.2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.

10.3. Der Jahresabschluss ist vom Geschäftsführer nach den gesetzlichen Fristen aufzustellen.


§ 11
Gewinnverteilung

________. 825 22828888552225 552 82825585 552 522 8555285825885588. 522 8555285825885588 8855 525 52585828252552 582222222 525 525 2288228252552 58225222522, 28 828 5222 525 8885 252282252 822552 8855 28852 55585 828858588 822 525 5252288522 55822885828822.

________. 825 22828888552225 2522 55585 828858588 828282222, 5588 8225522 525 5522828882 82 22882255828522 28222822882 2525 588 228822 82522255222 825522. 828 22822522 2522 525 22828888552225 828282222, 5588 582 5522828882 525 228288885522 588 85582522 25 522 222588 22828888552225828858588 2282228222222 82582252222 8258828822.


§ 12 Übertragung von Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile der Gesellschaft können ganz oder teilweise nur dann abgetreten werden, wenn der Gesellschafter sich durch Beschluss dafür entscheidet.


§ 13
Ausschluss und Tod des Gesellschafters

13.1. Im Falle des Todes des Gesellschafters scheidet dieser nach den vertraglichen Bestimmungen aus der Gesellschaft aus.

13.2. Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters treten an dessen Stelle.

13.3. Sollte der verstorbene Gesellschafter eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben, die auch die Beteiligung an der Gesellschaft umfasst, ist der Testamentsvollstrecker dazu befugt, sich an der Gesellschaft im Rahmen der Vollstreckung zu beteiligen.


§ 14
Auflösung und Liquidation

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so kann der Gesellschafter die Geschäftsführung oder eine andere Person zum Liquidator bestellen.


§ 15
Wettbewerbsverbot

15.1. Der Gesellschafter unterliegt für die Dauer der Gesellschaft und der damit verbundenen Beteiligung am Stammkapital dem Wettbewerbsverbot. Demnach ist der Gesellschafter nicht dazu berechtigt, im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten.

15.2. Wenn der Gesellschafter im Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft Geschäfte macht für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise, muss der Gesellschafter eine Wettbewerbsanzeige vornehmen. Das Verbot umfasst insbesondere auch die direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

15.3. Beteiligungen an Gesellschaften bis zu einer Höhe von 5 % sind von dem Wettbewerbsverbot nicht betroffen, unterliegen jedoch der Anzeigepflicht.


§ 16 Schriftform

Alle Vereinbarungen des Gesellschafters und der Gesellschaft über das Gesellschaftsverhältnis müssen schriftlich erfolgen, soweit nicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Demnach sind mündliche Vereinbarungen nichtig.


§ 17 Kosten der Gründung

Die Gesellschaft trägt alle Kosten, die mit der Gründung der Gesellschaft verbunden sind (d.h. Kosten für Notar und Gericht, die Eintragung im Handelsregister, die Bekanntmachung, eventuell Kosten für Genehmigungen, für Steuerberater oder Anwaltskosten) bis zu einem Gesamtbetrag von ________. Darüber hinaus entstehende Kosten hat der Gesellschafter zu tragen.


§ 18
Schlussbestimmungen

18.1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger.

18.2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bedürfen der schriftlichen Form, es sei denn das Gesetz sieht eine notarielle Beurkundung vor.

18.3. Der Gesellschafter hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

18.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen herbei. Die unwirksame Bestimmung ist im weitesten Sinne umzudeuten und möglichst durch Änderung des Gesellschaftsvertrages so umzugestalten, dass der mit ihr verfolgte Zweck bestmöglich erreicht wird.

18.5. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Gesellschaft vereinbart.

18.6. Der Gesellschafter bewahrt die vorliegende Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages auf. Das Registergericht und das Finanzamt erhalten jeweils eine beglaubigte Kopie des vorliegenden Gesellschaftsvertrages.






________, den ________






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GESELLSCHAFTSVERTRAG EIN-PERSONEN-GMBH

der ________


§ 1 Firma, Sitz

1.1. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt folgende Firma: ________.

1.2. Sitz der Gesellschaft ist ________.


§ 2
Gegenstand des Unternehmens

2.1. Gegenstand der Gesellschaft ist:

________

sowie alle damit zusammenhängenden geschäftlichen Aktivitäten.

2.2. Die Gesellschaft ist dazu berechtigt, mit und für andere Unternehmen tätig zu werden, Zweigniederlassungen zu errichten und andere Unternehmen zu gründen.


§ 3
Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.


§ 4
Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind der Alleingesellschafter und die Geschäftsführung.


§ 5
Stammkapital, Stammeinlagen

5.1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ________ € (________). Das Stammkapital besteht aus einem einzigen Geschäftsanteil, welches vollständig vom Gesellschafter ________, geboren am ________, wohnhaft in ________, übernommen wird.

5.2. Das Stammkapital wird vom Gesellschafter in Geld erbracht.

5.3. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals (folglich ________ €) ist bei Gründung der GmbH auf das Geschäftskonto einzuzahlen.


§ 6
Geschäftsführer

6.1. Der Gesellschafter ________, geboren am ________, wohnhaft in ________, ist Geschäftsführer der Gesellschaft.

6.2. Im Gesellschafterbeschluss ist die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot geregelt.


§ 7
Vertretung der Gesellschaft

7.1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.

7.2. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 8
Geschäftsführung

8.1. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften des Gesetzes, des Gesellschaftervertrages und den Beschlüssen und Weisungen des Alleingesellschafters zu führen. Die Geschäftsführung unterliegt der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes.

8.2. Veränderungen bezüglich der Person des Gesellschafters müssen beim Handelsregister gemeldet werden - soweit kein Notar beim Erstellen der Veränderung beteiligt ist.


§ 9
Gesellschafterbeschlüsse

9.1. Soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind, kann der Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung Beschlüsse fassen.

9.2. Beschlüsse des Gesellschafters sind unverzüglich zu protokollieren und von diesem zu unterzeichnen.

9.3. Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.


§ 10
Geschäftsjahr und Jahresabschluss

10.1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

10.2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.

10.3. Der Jahresabschluss ist vom Geschäftsführer nach den gesetzlichen Fristen aufzustellen.


§ 11
Gewinnverteilung

________. 825 22828888552225 552 82825585 552 522 8555285825885588. 522 8555285825885588 8855 525 52585828252552 582222222 525 525 2288228252552 58225222522, 28 828 5222 525 8885 252282252 822552 8855 28852 55585 828858588 822 525 5252288522 55822885828822.

________. 825 22828888552225 2522 55585 828858588 828282222, 5588 8225522 525 5522828882 82 22882255828522 28222822882 2525 588 228822 82522255222 825522. 828 22822522 2522 525 22828888552225 828282222, 5588 582 5522828882 525 228288885522 588 85582522 25 522 222588 22828888552225828858588 2282228222222 82582252222 8258828822.


§ 12 Übertragung von Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile der Gesellschaft können ganz oder teilweise nur dann abgetreten werden, wenn der Gesellschafter sich durch Beschluss dafür entscheidet.


§ 13
Ausschluss und Tod des Gesellschafters

13.1. Im Falle des Todes des Gesellschafters scheidet dieser nach den vertraglichen Bestimmungen aus der Gesellschaft aus.

13.2. Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters treten an dessen Stelle.

13.3. Sollte der verstorbene Gesellschafter eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben, die auch die Beteiligung an der Gesellschaft umfasst, ist der Testamentsvollstrecker dazu befugt, sich an der Gesellschaft im Rahmen der Vollstreckung zu beteiligen.


§ 14
Auflösung und Liquidation

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so kann der Gesellschafter die Geschäftsführung oder eine andere Person zum Liquidator bestellen.


§ 15
Wettbewerbsverbot

15.1. Der Gesellschafter unterliegt für die Dauer der Gesellschaft und der damit verbundenen Beteiligung am Stammkapital dem Wettbewerbsverbot. Demnach ist der Gesellschafter nicht dazu berechtigt, im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten.

15.2. Wenn der Gesellschafter im Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft Geschäfte macht für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise, muss der Gesellschafter eine Wettbewerbsanzeige vornehmen. Das Verbot umfasst insbesondere auch die direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.

15.3. Beteiligungen an Gesellschaften bis zu einer Höhe von 5 % sind von dem Wettbewerbsverbot nicht betroffen, unterliegen jedoch der Anzeigepflicht.


§ 16 Schriftform

Alle Vereinbarungen des Gesellschafters und der Gesellschaft über das Gesellschaftsverhältnis müssen schriftlich erfolgen, soweit nicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Demnach sind mündliche Vereinbarungen nichtig.


§ 17 Kosten der Gründung

Die Gesellschaft trägt alle Kosten, die mit der Gründung der Gesellschaft verbunden sind (d.h. Kosten für Notar und Gericht, die Eintragung im Handelsregister, die Bekanntmachung, eventuell Kosten für Genehmigungen, für Steuerberater oder Anwaltskosten) bis zu einem Gesamtbetrag von ________. Darüber hinaus entstehende Kosten hat der Gesellschafter zu tragen.


§ 18
Schlussbestimmungen

18.1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger.

18.2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bedürfen der schriftlichen Form, es sei denn das Gesetz sieht eine notarielle Beurkundung vor.

18.3. Der Gesellschafter hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

18.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen herbei. Die unwirksame Bestimmung ist im weitesten Sinne umzudeuten und möglichst durch Änderung des Gesellschaftsvertrages so umzugestalten, dass der mit ihr verfolgte Zweck bestmöglich erreicht wird.

18.5. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Gesellschaft vereinbart.

18.6. Der Gesellschafter bewahrt die vorliegende Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages auf. Das Registergericht und das Finanzamt erhalten jeweils eine beglaubigte Kopie des vorliegenden Gesellschaftsvertrages.






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