Gesellschaftsvertrag - GbR

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Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister ist seit dem Modernisierungsgesetz für das Personengesellschaftsrecht (MoPeG) möglich. Ob eine solche Eintragung sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und sollte im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden:

Vorteile einer Eintragung

  • Verlässlichkeit: Die Eintragung schafft einen verlässlicheren Eindruck (mehr Rechtssicherheit und Transparenz) über die Gesellschafter, sowie nach Außen gegenüber Anderen.
  • Immobilien: Für Grundbucheinträge ist die Eintragung der GbR oft Voraussetzung.

Nachteile einer Eintragung

  • Kosten: Die Eintragung muss durch einen Notar beurkundet werden, was Kosten verursacht. Es fallen zudem regelmäßig Gebühren für die Eintragung von Änderungen an.
  • Öffentlichkeit: Die Eintragung ist öffentlich zugänglich, was die Privatsphäre der Gesellschafter einschränken kann.

Wann ist eine Eintragung sinnvoll?

  • Grundstückserwerb: Wenn die GbR Grundstücke erwerben möchte, ist eine Eintragung in der Regel erforderlich.
  • Große Projekte: Bei größeren Projekten oder Geschäften kann eine Eintragung für mehr Vertrauen bei Geschäftspartnern sorgen.
  • Haftungsbeschränkung: In bestimmten Fällen kann eine Eintragung dazu beitragen, die Haftung der Gesellschafter zu begrenzen.

Wann ist eine Eintragung nicht zwingend erforderlich?

  • Kleine GbR: Für kleine GbRs, die nur im privaten Kreis tätig sind, ist eine Eintragung oft nicht notwendig.
  • Keine Grundstücke: Wenn die GbR keine Grundstücke erwirbt, ist eine Eintragung nicht zwingend erforderlich.

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Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer

„Gesellschaft bürgerlichen Rechts"



Zwischen

________

________

als 1. Gesellschafter


und


________

________

als 2. Gesellschafter



wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:




§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

1.1. Zum gemeinsamen Betrieb mit dem Zweck:

________

Von den Unterzeichnenden wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

________ eGbR"

gegründet.

1.2. Sitz der Gesellschaft ist: ________.

1.3. Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet.


§ 2 Dauer der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft beginnt am ________. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


§ 3 Geschäftsjahr

3.1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.2. Das Geschäftsjahr beginnt am: ________.


§ 4 Gesellschafter und Einlagen

4.1. Die Gesellschaft soll über folgendes Kapital verfügen: ________ Euro

4.2. Gesellschafter sind wie folgt beteiligt:

4.2.1. ________ und ________ leisten jeweils folgende Bareinlage: ________ Euro.

4.3. Alle Beiträge der Gesellschafter sind Vermögen der Gesellschaft.


§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

5.1. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

5.2. Die geschäftsführenden Gesellschafter können im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen.

5.3. Im Innenverhältnis ist die Zustimmung der Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

  • Erwerb, Änderung, und Veräußerung von Unternehmensgegenständen und Beteiligungen
  • Aufnahme von Darlehen, Bürgschaften und Garantien
  • Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
  • Abschluss von Miet-, Anstellungs- Dienstverträgen jeglicher Art, die einen Betrag von ________ Euro übersteigen
  • Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
  • Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von ________ Euro übersteigt
  • Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

5.4. Folgende Geschäfte sollen auch durch einen Gesellschafterbeschluss zustimmungsbedürftig sein:

  • Abschluss besonders dauerhafter Rechtsgeschäfte
  • Ungewöhnliche Rechtsgeschäfte

5.5. Für zustimmungsbedürftig erklärte Geschäfte sollen die Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.

5.6. Dritten gegenüber haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinsam und unbeschränkt.

5.7. Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter bei leichter Fahrlässigkeit im Verhältnis ihrer Beteiligung. Im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung haftet der schadensverursachende Gesellschafter allein.


§ 6 Pflichten der Gesellschafter

6.1. Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften.

6.2. Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

6.3. Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

6.4. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann durch Gesellschafter erzwungen werden, die mindestens 25 % der Geschäftsanteile halten.

6.5. Die Gesellschafterversammlung soll jährlich stattfinden.

6.6. Die Gesellschafter werden auf dem Postweg schriftlich eingeladen, dies erfolgt durch eine Postsendung an die zuletzt bekannte Adresse.

6.7. Zwischen Einladung und Gesellschafterversammlung sollten sieben Tage liegen.

6.8. Die Gesellschafter sollen Durchschriften aller Verträge erhalten.

6.9. Die Gesellschafter können alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einsehen.

6.10. Die Gesellschafter sollten im Kalenderquartal unterrichtet werden. Die Mitgesellschafter sollen also mindestens einmal im Kalenderquartal schriftlich oder mündlich über die Geschäftsführung unterrichtet werden.

6.11. Bei folgenden besonderen Anlässen sind die Gesellschafter unverzüglich über eine Gesellschafterversammlung zu unterrichten:

  • Finanzielle Krisen: Wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Schieflage gerät oder Insolvenz droht.
  • Rechtsstreitigkeiten: Bei bedeutenden rechtlichen Auseinandersetzungen oder Klagen gegen die Gesellschaft.
  • Änderungen der Geschäftsführung: Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen.
  • Große Investitionen: Bei geplanten Investitionen oder Ausgaben, die den üblichen Rahmen deutlich überschreiten.
  • Vertragsabschlüsse: Bei Abschluss von langfristigen oder besonders wichtigen Verträgen.
  • Strategische Entscheidungen: Bei grundlegenden Änderungen der Geschäftsausrichtung oder -strategie.

6.12. Die Gesellschafter haben eine Frist von vier Wochen, um dem Rechnungsabschluss zuzustimmen oder Einwände zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zustimmung oder kein Widerspruch, gilt der Rechnungsabschluss als genehmigt.


§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

7.1. Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses

durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

7.2. Im Falle eines Gewinns steht den geschäftsführenden Gesellschaftern als Vergütung ein Gewinn vorab zu. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________ %.

7.3. Im Falle eines Gewinns wird ein Anteil des Gewinns als Rücklage zugeführt, dies erfolgt auf einem der Gesellschaft gehörenden Bankkonto. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________ %.

7.4. An dem verbleibenden Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile teil.


§ 8 Vorwegvergütungen

8.1. Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft eine monatliche Vorwegvergütung in Höhe von jeweils Euro ________.

8.2. Die Vergütungen sind jeweils am Ende eines Kalendermonats zu zahlen und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.

8.3. Die Vergütung kann durch Gesellschaftsbeschluss zu verhältnismäßig gleichen Teilen erhöht werden. Sie ist entsprechend herabzusetzen, wenn die Geschäftslage dies erfordert.

8.4. Die Vergütung kann bar entnommen werden. Weitere Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Sie sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.


§ 9 Kündigung und Auflösung

9.1. Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

9.2. Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die Kündigung ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

9.3. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.

9.4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

9.5. Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters aufgelöst.

9.6. Pfändet ein Gläubiger eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil, so löst sich die Gesellschaft auf, wenn der betroffene Gesellschafter mit Ablauf des zweiten Monats nach Erlass des Pfändungsbeschlusses diese zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben wurde.

9.7. Verfügungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung oder Verpfändung, sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.


§ 10 Abfindungsguthaben

10.1. Scheidet ein Gesellschafter aus, bemisst sich die Abfindung nach dem Verkehrswert der Beteiligung. In dem Fall das die Gesellschafter sich nicht über den Verkehrswert einigen können, ist dieser von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Wirtschaftsprüfer nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung tragen der Gesellschafter und die Gesellschaft zu gleichen Teilen.

10.2. Dies gilt nicht, nach Absatz 1, für rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen durch den ausscheidenden Gesellschafter.

10.3. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten beginnend drei Monate nach dem Tag des Ausscheidens zur Zahlung fällig.


§ 11 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschaft führt dies zur Auflösung der Gesellschaft.


§ 12 Urlaub und Krankheit

12.1. Jeder geschäftsführende Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von ________ Tagen. Der Urlaub ist zwischen den Gesellschaftern abzustimmen.

12.2. Kann ein geschäftsführender Gesellschafter infolge Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung seinen Geschäftsführungspflichten nicht nachkommen, so bleibt sein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung unverändert bestehen. Dauert die Krankheit oder sonstige Verhinderung länger als ________, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, auf seine Kosten bis zur Höhe der Tätigkeitsvergütung eine Ersatzkraft für die restliche Dauer der Krankheit oder Verhinderung einzustellen.


§ 13 58288852852852

________. 82525 22828888552225 882 8252852822, 8885 5825 582 822282222528222 525 228288885522 55585 58288852 82 582 228855228858525 525 2528252 25 522255885222 525 8885 558 85222 2822 582588852 5825 522 52525 528 2282888855228825222228 522522528222.

________. 82525 22828888552225 2522 552 282222 528222 28222 255 8255288258858822225282 82522888522222 8582222 828 525 25552252522 582825 828522 58225282522 2525 255 25552252522 582825 828522 82552255222.


§ 14 5588522588852 5855828

________. 528822 2822 8282822522 582828 525255228 528852852 8282, 82 882882 525 5252552 82 5858222 8852852.

________. 255 522 2588 525 5288528522282 825228885222 8885 582 22828888552225, 2822 2252 82228522 25 2522222, 582 88528855228885 525 52885285222 82228522 8282282225225 2228258852.


§ 15 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.






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Ort, den Datum






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Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer

„Gesellschaft bürgerlichen Rechts"



Zwischen

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als 1. Gesellschafter


und


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________

als 2. Gesellschafter



wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:




§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

1.1. Zum gemeinsamen Betrieb mit dem Zweck:

________

Von den Unterzeichnenden wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:

________ eGbR"

gegründet.

1.2. Sitz der Gesellschaft ist: ________.

1.3. Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet.


§ 2 Dauer der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft beginnt am ________. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.


§ 3 Geschäftsjahr

3.1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.2. Das Geschäftsjahr beginnt am: ________.


§ 4 Gesellschafter und Einlagen

4.1. Die Gesellschaft soll über folgendes Kapital verfügen: ________ Euro

4.2. Gesellschafter sind wie folgt beteiligt:

4.2.1. ________ und ________ leisten jeweils folgende Bareinlage: ________ Euro.

4.3. Alle Beiträge der Gesellschafter sind Vermögen der Gesellschaft.


§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

5.1. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

5.2. Die geschäftsführenden Gesellschafter können im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis alle Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich erscheinen.

5.3. Im Innenverhältnis ist die Zustimmung der Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:

  • Erwerb, Änderung, und Veräußerung von Unternehmensgegenständen und Beteiligungen
  • Aufnahme von Darlehen, Bürgschaften und Garantien
  • Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
  • Abschluss von Miet-, Anstellungs- Dienstverträgen jeglicher Art, die einen Betrag von ________ Euro übersteigen
  • Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
  • Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von ________ Euro übersteigt
  • Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen

5.4. Folgende Geschäfte sollen auch durch einen Gesellschafterbeschluss zustimmungsbedürftig sein:

  • Abschluss besonders dauerhafter Rechtsgeschäfte
  • Ungewöhnliche Rechtsgeschäfte

5.5. Für zustimmungsbedürftig erklärte Geschäfte sollen die Beschlüsse einstimmig beschlossen werden.

5.6. Dritten gegenüber haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinsam und unbeschränkt.

5.7. Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter bei leichter Fahrlässigkeit im Verhältnis ihrer Beteiligung. Im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung haftet der schadensverursachende Gesellschafter allein.


§ 6 Pflichten der Gesellschafter

6.1. Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften.

6.2. Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.

6.3. Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.

6.4. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann durch Gesellschafter erzwungen werden, die mindestens 25 % der Geschäftsanteile halten.

6.5. Die Gesellschafterversammlung soll jährlich stattfinden.

6.6. Die Gesellschafter werden auf dem Postweg schriftlich eingeladen, dies erfolgt durch eine Postsendung an die zuletzt bekannte Adresse.

6.7. Zwischen Einladung und Gesellschafterversammlung sollten sieben Tage liegen.

6.8. Die Gesellschafter sollen Durchschriften aller Verträge erhalten.

6.9. Die Gesellschafter können alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einsehen.

6.10. Die Gesellschafter sollten im Kalenderquartal unterrichtet werden. Die Mitgesellschafter sollen also mindestens einmal im Kalenderquartal schriftlich oder mündlich über die Geschäftsführung unterrichtet werden.

6.11. Bei folgenden besonderen Anlässen sind die Gesellschafter unverzüglich über eine Gesellschafterversammlung zu unterrichten:

  • Finanzielle Krisen: Wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Schieflage gerät oder Insolvenz droht.
  • Rechtsstreitigkeiten: Bei bedeutenden rechtlichen Auseinandersetzungen oder Klagen gegen die Gesellschaft.
  • Änderungen der Geschäftsführung: Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder neue Gesellschafter aufgenommen werden sollen.
  • Große Investitionen: Bei geplanten Investitionen oder Ausgaben, die den üblichen Rahmen deutlich überschreiten.
  • Vertragsabschlüsse: Bei Abschluss von langfristigen oder besonders wichtigen Verträgen.
  • Strategische Entscheidungen: Bei grundlegenden Änderungen der Geschäftsausrichtung oder -strategie.

6.12. Die Gesellschafter haben eine Frist von vier Wochen, um dem Rechnungsabschluss zuzustimmen oder Einwände zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zustimmung oder kein Widerspruch, gilt der Rechnungsabschluss als genehmigt.


§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht

7.1. Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses

durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.

7.2. Im Falle eines Gewinns steht den geschäftsführenden Gesellschaftern als Vergütung ein Gewinn vorab zu. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________ %.

7.3. Im Falle eines Gewinns wird ein Anteil des Gewinns als Rücklage zugeführt, dies erfolgt auf einem der Gesellschaft gehörenden Bankkonto. Folgender Anteil des Gewinns wird hierfür verwendet: ________ %.

7.4. An dem verbleibenden Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile teil.


§ 8 Vorwegvergütungen

8.1. Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft eine monatliche Vorwegvergütung in Höhe von jeweils Euro ________.

8.2. Die Vergütungen sind jeweils am Ende eines Kalendermonats zu zahlen und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.

8.3. Die Vergütung kann durch Gesellschaftsbeschluss zu verhältnismäßig gleichen Teilen erhöht werden. Sie ist entsprechend herabzusetzen, wenn die Geschäftslage dies erfordert.

8.4. Die Vergütung kann bar entnommen werden. Weitere Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Sie sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.


§ 9 Kündigung und Auflösung

9.1. Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

9.2. Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die Kündigung ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

9.3. Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.

9.4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

9.5. Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters aufgelöst.

9.6. Pfändet ein Gläubiger eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil, so löst sich die Gesellschaft auf, wenn der betroffene Gesellschafter mit Ablauf des zweiten Monats nach Erlass des Pfändungsbeschlusses diese zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben wurde.

9.7. Verfügungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere die Übertragung, Sicherungsabtretung oder Verpfändung, sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich.


§ 10 Abfindungsguthaben

10.1. Scheidet ein Gesellschafter aus, bemisst sich die Abfindung nach dem Verkehrswert der Beteiligung. In dem Fall das die Gesellschafter sich nicht über den Verkehrswert einigen können, ist dieser von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Wirtschaftsprüfer nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung tragen der Gesellschafter und die Gesellschaft zu gleichen Teilen.

10.2. Dies gilt nicht, nach Absatz 1, für rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen durch den ausscheidenden Gesellschafter.

10.3. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten beginnend drei Monate nach dem Tag des Ausscheidens zur Zahlung fällig.


§ 11 Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschaft führt dies zur Auflösung der Gesellschaft.


§ 12 Urlaub und Krankheit

12.1. Jeder geschäftsführende Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von ________ Tagen. Der Urlaub ist zwischen den Gesellschaftern abzustimmen.

12.2. Kann ein geschäftsführender Gesellschafter infolge Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung seinen Geschäftsführungspflichten nicht nachkommen, so bleibt sein Anspruch auf Tätigkeitsvergütung unverändert bestehen. Dauert die Krankheit oder sonstige Verhinderung länger als ________, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, auf seine Kosten bis zur Höhe der Tätigkeitsvergütung eine Ersatzkraft für die restliche Dauer der Krankheit oder Verhinderung einzustellen.


§ 13 58288852852852

________. 82525 22828888552225 882 8252852822, 8885 5825 582 822282222528222 525 228288885522 55585 58288852 82 582 228855228858525 525 2528252 25 522255885222 525 8885 558 85222 2822 582588852 5825 522 52525 528 2282888855228825222228 522522528222.

________. 82525 22828888552225 2522 552 282222 528222 28222 255 8255288258858822225282 82522888522222 8582222 828 525 25552252522 582825 828522 58225282522 2525 255 25552252522 582825 828522 82552255222.


§ 14 5588522588852 5855828

________. 528822 2822 8282822522 582828 525255228 528852852 8282, 82 882882 525 5252552 82 5858222 8852852.

________. 255 522 2588 525 5288528522282 825228885222 8885 582 22828888552225, 2822 2252 82228522 25 2522222, 582 88528855228885 525 52885285222 82228522 8282282225225 2228258852.


§ 15 Änderungen des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.






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Ort, den Datum






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