G E H E I M H A L T U N G S V E R E I N B A R U N G
Zwischen
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Vertreten durch ________
________
und
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Vertreten durch ________
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§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist:
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Dabei wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien einander wechselseitig vertrauliche Informationen, Daten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen. Dieser Vereinbarung wird eine genauere Beschreibung des Projektes bzw. der vertraulichen Informationen angehangen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht
(1) Im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich jede Partei dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Im Laufe des Vertrags ist unter dem Begriff "INFORMATION", die Gesamtheit der ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen zu verstehen, die die Parteien anlässlich der Vertragsanbahnung oder Vertragserfüllung erlangt haben. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht werden, müssen von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden. Die Parteien verpflichten sich dazu, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig.
(2) Die Weitergabe von Informationen an verbundene Unternehmen nach der Norm des § 15 AktG ist zulässig.
(3) Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf die Gespräche der Parteien und auf deren Gegenstand. Zu Beweiszwecken werden die Parteien den Inhalt der Besprechungen nachträglich schriftlich zusammenfassen und wechselseitig austauschen. Des Weiteren gelten Tatbestände, die den Parteien bei den Besichtigungen von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Besprechungsorten von der anderen Partei visuell zugänglich gemacht worden sind auch als vertraulich.
(4) Die Rechte und Pflichten aus der Geheimhaltungsvereinbarung gelten darüber hinaus auch für Informationen, die sich die Parteien in dem in § 1 genannten Gebiet vor Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung und zur Vorbereitung der diesbezüglichen Verhandlungen ausgetauscht und zugänglich gemacht haben.
(5) Die Parteien werden jeweils die ausgetauschten Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstands der Geheimhaltungsvereinbarung notwendig ist. Des Weiteren müssen diese Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet wurden.
(6) Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung bereits offenkundig und allgemein bekannt sind,
b) der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner,
c) sich schon während der Übermittlung im Besitz des Vertragspartners befunden haben,
d) der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden ist, offenbart worden sind,
e) an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei,
f) bereits vor der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.
(7) Der offenbarenden und der empfangenden Partei ist bewusst, dass im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmte Informationen nicht geheim gehalten werden können: Gesetzliche Vorschriften zum Insiderhandel und besondere Informationspflichten beispielsweise zum Wertpapierhandelsgesetz können einer Mitteilungspflicht gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens oder der Öffentlichkeit unterliegen. Wenn ein Vertragspartner gerichtlich oder behördlich dazu aufgefordert wird, Informationen zu offenbaren, so stellt das Nachkommen dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen die Pflichten der Geheimhaltungsvereinbarung dar. Falls es dazu kommen sollte, muss die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren und diese auf dem weiteren Rechtsweg unterstützen.
§ 3 Teilinformationen
Die in Bezug auf die Geheimhaltungspflichten genannten Ausnahmen sind unwirksam, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich allein unter eine der Ausnahmen fällt. Dies trifft nicht zu, wenn die Kombination selbst unter eine der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.
§ 4 Rückgabepflicht
8882 8285828828282 55822255885222 5222525282222 8828822 558 228288822 58222252 525 5252522 255228. 882 5222525282222 28225 255228 555222 255 282 525 8255258222 8855822888522 5582822522 525 5252522 255228 2228252 825522. 828 22822522 2522 582 525252 255228 558 5282525288852 555582822522 2525 2288522 525 8252822282288222 5222525282222 258525528885 825852222. 828 522 82 855222 28225 5222825888222 85222888525522 558588825222 5222525282222 528852 2822 85225228822552 525 558 2288522 82 825228252222 5222825888222 888252522 558. 8585 888552 525 228222888522 85282855552282288852 8825 525552822 5222525282222 225285 5585 528252528885 25 8288522.
§ 5 Ausschluss von Lizenzrechten
Jede Partei kann für sich die Informationen, die der anderen Partei übermittelt wurden, zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht für die andere Partei zum Schutz angemeldet werden. Des Weiteren berechtigt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Zudem leiten sich die Parteien aus der Geheimhaltungsvereinbarung keine Rechte auf Vorbenutzung her.
§ 6 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss
Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, Verhandlungen oder eine Kooperation bezüglich des in § 1 genannten Gegenstands einzugehen oder Verträge anderer Art abzuschließen. Des Weiteren haften die Parteien nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden.
§ 7 Vertragsstrafe
Sollte eine der Vereinbarungen von einer Partei verletzt werden, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Summe der Vertragsstrafe wird von der verletzten Partei angemessen bestimmt und ist von dem zuständigen Gericht überprüfbar.
§ 8 Vertragslaufzeit
Die von beiden Parteien unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die aufgrund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. Die Dauer der Geheimhaltung endet mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern bzw. dem Abbruch der Verhandlungen. Nach Ablauf der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verwertungsverbot von Informationen, die während der Vertragslaufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht worden sind für einen weiteren Monat. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung hat keinerlei Einfluss auf die Pflichten, die aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hervorgehen.
§ 9 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt ist, zuständig.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarungen des Vertrages können nur schriftlich geändert werden. Anderes kann weiterhin nur schriftlich bestimmt werden.
(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen aus dem Vertrag nicht. Sollte dieser Fall eintreten, soll die Bestimmung nach Sinn und Zweck durch eine andere rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
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Vertragspartner (erste Partei)
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Vertragspartner (zweite Partei)
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Zwischen
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Vertreten durch ________
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und
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Vertreten durch ________
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§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist:
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Dabei wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien einander wechselseitig vertrauliche Informationen, Daten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen. Dieser Vereinbarung wird eine genauere Beschreibung des Projektes bzw. der vertraulichen Informationen angehangen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht
(1) Im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich jede Partei dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Im Laufe des Vertrags ist unter dem Begriff "INFORMATION", die Gesamtheit der ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen zu verstehen, die die Parteien anlässlich der Vertragsanbahnung oder Vertragserfüllung erlangt haben. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht werden, müssen von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden. Die Parteien verpflichten sich dazu, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig.
(2) Die Weitergabe von Informationen an verbundene Unternehmen nach der Norm des § 15 AktG ist zulässig.
(3) Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf die Gespräche der Parteien und auf deren Gegenstand. Zu Beweiszwecken werden die Parteien den Inhalt der Besprechungen nachträglich schriftlich zusammenfassen und wechselseitig austauschen. Des Weiteren gelten Tatbestände, die den Parteien bei den Besichtigungen von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Besprechungsorten von der anderen Partei visuell zugänglich gemacht worden sind auch als vertraulich.
(4) Die Rechte und Pflichten aus der Geheimhaltungsvereinbarung gelten darüber hinaus auch für Informationen, die sich die Parteien in dem in § 1 genannten Gebiet vor Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung und zur Vorbereitung der diesbezüglichen Verhandlungen ausgetauscht und zugänglich gemacht haben.
(5) Die Parteien werden jeweils die ausgetauschten Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstands der Geheimhaltungsvereinbarung notwendig ist. Des Weiteren müssen diese Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet wurden.
(6) Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung bereits offenkundig und allgemein bekannt sind,
b) der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner,
c) sich schon während der Übermittlung im Besitz des Vertragspartners befunden haben,
d) der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden ist, offenbart worden sind,
e) an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei,
f) bereits vor der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.
(7) Der offenbarenden und der empfangenden Partei ist bewusst, dass im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmte Informationen nicht geheim gehalten werden können: Gesetzliche Vorschriften zum Insiderhandel und besondere Informationspflichten beispielsweise zum Wertpapierhandelsgesetz können einer Mitteilungspflicht gegenüber den Gesellschaftern des Unternehmens oder der Öffentlichkeit unterliegen. Wenn ein Vertragspartner gerichtlich oder behördlich dazu aufgefordert wird, Informationen zu offenbaren, so stellt das Nachkommen dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen die Pflichten der Geheimhaltungsvereinbarung dar. Falls es dazu kommen sollte, muss die betroffene Partei die andere Partei darüber informieren und diese auf dem weiteren Rechtsweg unterstützen.
§ 3 Teilinformationen
Die in Bezug auf die Geheimhaltungspflichten genannten Ausnahmen sind unwirksam, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich allein unter eine der Ausnahmen fällt. Dies trifft nicht zu, wenn die Kombination selbst unter eine der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.
§ 4 Rückgabepflicht
8882 8285828828282 55822255885222 5222525282222 8828822 558 228288822 58222252 525 5252522 255228. 882 5222525282222 28225 255228 555222 255 282 525 8255258222 8855822888522 5582822522 525 5252522 255228 2228252 825522. 828 22822522 2522 582 525252 255228 558 5282525288852 555582822522 2525 2288522 525 8252822282288222 5222525282222 258525528885 825852222. 828 522 82 855222 28225 5222825888222 85222888525522 558588825222 5222525282222 528852 2822 85225228822552 525 558 2288522 82 825228252222 5222825888222 888252522 558. 8585 888552 525 228222888522 85282855552282288852 8825 525552822 5222525282222 225285 5585 528252528885 25 8288522.
§ 5 Ausschluss von Lizenzrechten
Jede Partei kann für sich die Informationen, die der anderen Partei übermittelt wurden, zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht für die andere Partei zum Schutz angemeldet werden. Des Weiteren berechtigt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Zudem leiten sich die Parteien aus der Geheimhaltungsvereinbarung keine Rechte auf Vorbenutzung her.
§ 6 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss
Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, Verhandlungen oder eine Kooperation bezüglich des in § 1 genannten Gegenstands einzugehen oder Verträge anderer Art abzuschließen. Des Weiteren haften die Parteien nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden.
§ 7 Vertragsstrafe
Sollte eine der Vereinbarungen von einer Partei verletzt werden, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Summe der Vertragsstrafe wird von der verletzten Partei angemessen bestimmt und ist von dem zuständigen Gericht überprüfbar.
§ 8 Vertragslaufzeit
Die von beiden Parteien unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die aufgrund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. Die Dauer der Geheimhaltung endet mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern bzw. dem Abbruch der Verhandlungen. Nach Ablauf der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verwertungsverbot von Informationen, die während der Vertragslaufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht worden sind für einen weiteren Monat. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung hat keinerlei Einfluss auf die Pflichten, die aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hervorgehen.
§ 9 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das nach den gesetzlichen Regelungen bestimmt ist, zuständig.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarungen des Vertrages können nur schriftlich geändert werden. Anderes kann weiterhin nur schriftlich bestimmt werden.
(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen aus dem Vertrag nicht. Sollte dieser Fall eintreten, soll die Bestimmung nach Sinn und Zweck durch eine andere rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
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Vertragspartner (erste Partei)
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Vertragspartner (zweite Partei)
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