Cateringvertrag

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Hier sollte angegeben werden, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Menschen oder um ein Unternehmen bzw. einen Verein handelt.

Der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten, fällt unter die Kategorie der natürlichen Person.

Unter die zweite Kategorie fallen alle juristischen Personen (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts), d.h. Rechtspersonen, die keine Menschen sind, sondern Vereinigungen von Menschen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Einheit. Dazu zählen insbesondere: Gesellschaften, Stiftungen, Vereine, Anstalten, Körperschaften, Organisationen, etc.

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CATERINGVERTRAG



Zwischen

________

________

- nachfolgend der „Auftraggeber" genannt -


und

________

________

- nachfolgend der „Auftragnehmer" genannt -

- nachfolgend der „Vertrag" genannt -

Präambel

Der Auftraggeber möchte eine Veranstaltung durchführen. Er möchte den Auftragnehmer (der Auftraggeber und der Auftragnehmer, nachfolgend einzeln die „Vertragspartei" und gemeinsam die „Vertragsparteien" genannt) damit beauftragen, und der Auftragnehmer möchte sich dazu verpflichten, für diese Veranstaltung Catering-Leistungen nach Maßgabe der nachfolgend festgelegten Bestimmungen für den Auftraggeber zu erbringen.

Die Vertragsparteien vereinbaren dazu im Einzelnen Folgendes:


§ 1 Leistungen

1.1. Die Catering-Leistungen des Auftragnehmers sind für folgende Veranstaltung zu erbringen:

Art der Veranstaltung: ________
Teilnehmeranzahl: ________
Veranstaltungstermin: ________
Beginn der Veranstaltung: ________
Dauer der Veranstaltung: ________
Veranstaltungsort: ________.

1.2. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Catering-Leistungen (nachfolgend die „Leistungen"):

________

1.3. Die Leistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs einigen.


§ 2 Erbringung der Leistungen

2.1. Die Vertragsparteien gehen von einem voraussichtlichen Zeitaufwand von ________ aus, der für die Erbringung der vorbezeichneten Leistungen notwendig sein wird. Sollte sich im Laufe der Vertragsdurchführung herausstellen, dass dieser Zeitaufwand nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich nach Kenntniserlangung der geänderten Umstände zu informieren. Der vereinbarte Zeitaufwand kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

2.2. Die Leistungserbringung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber.

2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geschuldeten Leistungen gemäß dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminplan zu erbringen, der Bestandteil dieses Vertrages ist und ihm als Anlage beigefügt wird.

2.4. Können die im Terminplan vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der vereinbarte Terminplan kann bei Bedarf nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

2.5. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Leistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Leistungen zu.

2.6. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und dessen im Rahmen des vorgenannten Weisungsrechts erteilte Vorgaben zu beachten.

2.7. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers zu erbringen.

2.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die geplante Veranstaltung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Konzessionen und sonstigen Erlaubnisse (z. B. GEMA) rechtzeitig einzuholen und alle gegebenenfalls erforderlichen Gebühren rechtzeitig zu entrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftragnehmer vor dem Beginn der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Leistungspflichten zu verlangen.

2.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert über den Stand der Vertragsdurchführung ________ zu berichten. Desweiteren hat er auf Verlangen alle Informationen und Auskünfte über die Ausführung der Leistungen zu erteilen und Einblick in die die Erbringung der Leistungen betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Berichterstattung, Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung besteht nicht, soweit es sich bei den die Erbringung der Leistungen betreffenden Informationen und Unterlagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers handelt.

2.10. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

2.11. Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.


§ 3 Laufzeit des Vertrages

3.1. Der Vertrag wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen (die „Zweckerreichung") bzw. mit der Stornierung der Veranstaltung entsprechend den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3.2. Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 648 a BGB sowie sonstige gesetzlichen Vertragsauflösungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt. Insbesondere wird das Recht des Auftraggebers aus § 648 BGB, den Vertrag jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen zu kündigen, nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Vertragsauflösungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.3. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.

3.4. Dieser Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.

3.5. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.


§ 4 Stornierung

4.1. Der Auftrag kann vom Auftraggeber bis zum ________ kostenlos storniert werden. Die Stornierung sollte schriftlich erfolgen. Storniert der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt, wird folgende Stornierungsgebühr vereinbart:

________

4.2. Das Recht des Auftraggebers, den Nachweis eines geringeren Schadens in Einzelfall zu führen, bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Menü und Teilnehmerzahl

5.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Unverträglichkeiten sowie Allergien der Veranstaltungsteilnehmer auf bestimmte Lebensmittel und Inhaltsstoffe bei der Vereinbarung des Menüs zu informieren.

5.2. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Menü zu ändern. Alle Menüänderungen sind dem Auftragnehmer spätestens bis zum ________ (einschließlich), anzuzeigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Führt eine Menüänderung durch den Auftraggeber zu einer Kostenreduzierung, ist die vereinbarte Vergütung nur dann entsprechend zu mindern, wenn die Änderung vor dem Fristende angezeigt wurde. Führt eine von dem Auftraggeber rechtzeitig angezeigte oder eine verspätet angezeigte, jedoch akzeptierte Menüänderung zu einer Kostensteigerung, sind die Mehrkosten stets von dem Auftraggeber zu tragen.

5.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, geringere Änderungen des Menüs vorzunehmen, soweit sie erforderlich sind, weil einzelne Zutaten, Speisen, Getränke aus den von dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sind. Solche Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Geliefert werden dürfen vergleichbare Zutaten, Speisen oder Getränke. Eine Menüänderung darf nicht zu einer wesentlichen Wertsteigerung oder -minderung führen. Führt eine Menüänderung durch den Auftragnehmer zur Wertsteigerung oder -minderung, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.

5.4. Alle Änderungen der Teilnehmerzahl sind dem Auftragnehmer spätestens bis zum ________ (einschließlich), anzuzeigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Die vereinbarte Vergütung ist bei einer rechtzeitig angezeigten Änderung der Teilnehmerzahl entsprechend anzupassen. Führt eine verspätet angezeigte, jedoch akzeptierte Änderung zu einer Kostensteigerung, sind die Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen. Führt eine verspätet angezeigte, jedoch akzeptierte Änderung der Teilnehmerzahl zu einer Kostenminderung, bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert.


§ 6 Einsatz Dritter

Der Auftragnehmer darf auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, im Rahmen der Leistungserbringung, qualifizierte Dritte beauftragen. Er selbst bleibt jedoch weiterhin vollumfänglich für die Erbringung der Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich und haftbar. Vor dem Einsatz von Dritten ist der Auftragnehmer zur sorgfältigen Überprüfung dieser Personen und insbesondere ihrer Zuverlässigkeit, Geeignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie Fähigkeit zur vertragsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistungen verpflichtet und hat während des Einsatzes Dritter die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung durch diese zu überwachen. Sofern und soweit der Dritte bei der Erbringung der Leistungen gegen die dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstößt, hat der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers den Dritten auszutauschen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen dessen Vertragspflichten bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Kaution

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer eine Kaution in Höhe von ________ Euro für die Überlassung von Equipment und, soweit zutreffend, für die von dem Auftragnehmer vermieteten Veranstaltungsräumlichkeiten. Die Kaution wird nicht verzinst.


§ 8 Vergütung

8.1. Für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erhält der Auftragnehmer eine pauschale Festvergütung in Höhe von insgesamt ________ Euro. Die vorstehend genannte Vergütungshöhe ist vereinbart auf Grundlage des den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umfangs der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Sollte eine einvernehmliche Anpassung des Leistungsumfangs an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, werden die Vertragspartien auch die Vergütung entsprechend der Veränderung des Leistungsumfangs anpassen.

8.2. Vor dem Beginn der Erbringung der Leistungen erhält der Auftragnehmer einen Vorschuss in Höhe von ________ Euro. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt spätestens bis zum ________.

Der Vorschuss wird auf die Vergütung angerechnet.

8.3. Sämtliche genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.

8.4. Die Abrechnung erfolgt nach der vollständigen Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für die erbrachten Leistungen eine den jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechnung zu erteilen. Die Vergütung ist innerhalb von ________ Werktagen nach dem Rechnungseingang zu zahlen.

8.5. Alle Vergütungszahlungen an den Auftragnehmer erfolgen per Überweisungan folgendes Konto:

Kontoinhaber: ________

IBAN: ________

BIC: ________

8.6. Solange der Auftragnehmer an der Erbringung der Leistungen verhindert ist, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, anderer Aufträge etc., steht ihm für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht.

8.7. Der Auftragnehmer führt sämtliche Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge selbstständig ab sowie ist alleine für das Einhalten der jeweils geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Kalkulation der Vergütung ist dies entsprechend berücksichtigt worden.

8.8. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.


§ 9 Erstattung von Aufwendungen

9.1. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten und Aufwendungen zu (z. B. Kosten für eingesetzte Betriebsmittel, Spesen und Reisekosten), soweit sie für die Erbringung der Leistungen erforderlich und angemessen sind und wenn sie von dem Auftraggeber im Voraus genehmigt wurden.

9.2. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

________

9.3. Die Abrechnung der Aufwendungen erfolgt zusammen mit der Vergütungsabrechnung. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zusammen mit der Abrechnung Belege zum Nachweis aller geltend gemachten Kosten vorzulegen. Für die Erstattung der Aufwendungen gelten die Zahlungsbestimmungen des Paragraphen „Vergütung" dieses Vertrages.


§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Darüberhinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bestehen nicht.


§ 11 Anderweitige Tätigkeiten

Während der Laufzeit dieses Vertrages darf der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig werden, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber darf jedoch die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigen.


§ 12 Geheimhaltungspflichten

12.1. Vertrauliche Informationen (die „Vertraulichen Informationen") sind alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten sowie im Rahmen der Erbringung der Leistungen auf anderem Wege zur Kenntnis gelangten oder von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten und nicht bereits öffentlich zugänglichen Informationen wie Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge, Betriebsgeheimnisse und Betriebseinrichtungen, Know-how, Erfindungen, Verfahren und Arbeitsweisen, persönliche Angelegenheiten und sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die sich auf den Auftraggeber beziehen und die nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen und deren Weitergabe an Dritte Schaden für den Auftraggeber anrichten würde, unabhängig davon, in welchem Zustand bzw. auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden und ob die Informationen vor oder nach dem Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt wurden.

12.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und sie während der Vertragslaufzeit oder nach seiner Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder anderweitig zu verwenden noch seinen Mitarbeitern noch Dritten, welche nicht im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages tätig werden, mitzuteilen. Mitarbeitern des Auftragnehmers oder Dritten, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages gegebenenfalls zur Erbringung der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen eingesetzt werden, müssen von dem Auftragnehmer zumindest gleich strenge Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten auferlegt werden, wie in diesem Vertrag festgelegt. Die vorstehend genannten Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung für folgende Dauer: ________.


§ 13 Vertragsstrafe

Der Auftragnehmer hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von ________ Euro zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.


§ 14 Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte

14.1. Alle bei dem Abschluss dieses Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.

14.2. Sämtliche von dem Auftragnehmer allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Leistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Rezepte, Notizen, Pläne, Konzepte, Formeln, gemachten technischen Verbesserungen oder schutzrechtsfähigen Erfindungen, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern und sonstige Ergebnisse einschließlich der von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse") stehen dem Auftragnehmer zu.

14.3. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages befristete und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Nutzungsrecht an seine Arbeitsereignisse auf jede Art zu nutzen.


§ 15 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum

15.1. Alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Leistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufbewahren. Alle von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz des Auftragnehmers befindliches Eigentum des Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.

15.2. Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Auftragnehmer alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung dieses Vertrages haben die Löschung und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmittel oder von sonstigem sich im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung von allen Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien sind schriftlich zu bestätigen.


§ 16 85222885522

825 8522552225225 825228885222 8885 252 585522 525 85222 528 8522552228258 825 5282252222 5525822. 528282 525 8522552225225 255 85858522 828225 552822282 282 525 525558282522 822 22582222822222222 85222 528 8522552228258 525 22228222225888 828225 8288552282222 2525 552522 8225552 882, 882 25 825228885222, 582 5522288552252852888522 8222552552222 2585 525 85258 25 82585222. 8828 2882 828828225252 255 582 828522588822282 525 55528255222 525 525558282522, 52522 582828825522, 8522228282825522, 88852822282, 522885258225222522 82882 5222258252 525 525255588852282. 825 8522552225225 552 225225 888525258228822, 5588 528225222 228222 552522 25 22582222822222222 85222 25558222. 8525 225252 5585 525 825522825288852 522522 282 8222522555222 525 522 2822222 8552. 85222 282 22582222822222222 525582 8825 52225 5258858588 25 558222 525 28852 2255 822228222 85222 8825 25852252852 25 222825222.


§ 17 Haftung

17.1. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in den Veranstaltungsräumlichkeiten ist diejenige Vertragspartei verantwortlich, die die Räumlichkeiten zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat.

17.2. Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung oder Verlust der für die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen dieses Vertrages vermieteten oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände werden die Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten von derjenigen Vertragspartei getragen, die die Beschädigung oder Verlust selbst verschuldet hat oder deren Erfülllungs- und Verrichtungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer verschuldet haben.

17.3. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen oder durch ihre Erfülllungs- und Verrichtungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei.

17.4. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Vertragsparteien.


§ 18 Gewährleistung

Ist die erbrachte Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und den erteilten Weisungen des Auftraggebers entspricht oder, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit hat, die bei Verträgen der gleichen Art üblich ist und von einem Auftraggeber erwartet werden kann. Ein Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels besteht nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten beruht.


§ 19 Versicherung

19.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zu erbringenden Leistungen mit einer in der Branche des Auftragnehmers als dem Vertragsrisiko angemessen anzusehenden Deckungssumme gegenüber dem Auftraggeber abzusichern. Der Versicherungsschutz hat für die gesamte Laufzeit dieses Vertrages zu bestehen und hat alle Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden zu decken.

19.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers den Versicherungsschutz jederzeit nachzuweisen. Bei erstmaligem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung durch den Auftragnehmer sind dem Auftraggeber unaufgefordert alle vereinbarten Deckungsgrenzen sowie etwaige den Versicherungsschutz beschränkende zusätzliche Vereinbarungen nachzuweisen. Die Höhe des Versicherungsschutzes ist gegebenenfalls veränderten Umständen anzupassen.


§ 20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten, aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.


§ 21 Vertragsübertragung

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.


§ 22 Bestandteile dieses Vertrages

Bestandteile dieses Vertrages sind die ihm beigefügten folgenden Anlagen.


§ 23 Keine Nebenabreden

Die in diesem Vertrag einschließlich Anlagen getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.


§ 24 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.


§ 25 Geltendes Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.


§ 26 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.





_________________________
Datum, Ort





_________________________
Auftraggeber





_________________________
Auftragnehmer

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CATERINGVERTRAG



Zwischen

________

________

- nachfolgend der „Auftraggeber" genannt -


und

________

________

- nachfolgend der „Auftragnehmer" genannt -

- nachfolgend der „Vertrag" genannt -

Präambel

Der Auftraggeber möchte eine Veranstaltung durchführen. Er möchte den Auftragnehmer (der Auftraggeber und der Auftragnehmer, nachfolgend einzeln die „Vertragspartei" und gemeinsam die „Vertragsparteien" genannt) damit beauftragen, und der Auftragnehmer möchte sich dazu verpflichten, für diese Veranstaltung Catering-Leistungen nach Maßgabe der nachfolgend festgelegten Bestimmungen für den Auftraggeber zu erbringen.

Die Vertragsparteien vereinbaren dazu im Einzelnen Folgendes:


§ 1 Leistungen

1.1. Die Catering-Leistungen des Auftragnehmers sind für folgende Veranstaltung zu erbringen:

Art der Veranstaltung: ________
Teilnehmeranzahl: ________
Veranstaltungstermin: ________
Beginn der Veranstaltung: ________
Dauer der Veranstaltung: ________
Veranstaltungsort: ________.

1.2. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber folgende Catering-Leistungen (nachfolgend die „Leistungen"):

________

1.3. Die Leistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs einigen.


§ 2 Erbringung der Leistungen

2.1. Die Vertragsparteien gehen von einem voraussichtlichen Zeitaufwand von ________ aus, der für die Erbringung der vorbezeichneten Leistungen notwendig sein wird. Sollte sich im Laufe der Vertragsdurchführung herausstellen, dass dieser Zeitaufwand nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich nach Kenntniserlangung der geänderten Umstände zu informieren. Der vereinbarte Zeitaufwand kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

2.2. Die Leistungserbringung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber.

2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geschuldeten Leistungen gemäß dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminplan zu erbringen, der Bestandteil dieses Vertrages ist und ihm als Anlage beigefügt wird.

2.4. Können die im Terminplan vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der vereinbarte Terminplan kann bei Bedarf nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

2.5. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Leistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Leistungen zu.

2.6. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und dessen im Rahmen des vorgenannten Weisungsrechts erteilte Vorgaben zu beachten.

2.7. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers zu erbringen.

2.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die geplante Veranstaltung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Konzessionen und sonstigen Erlaubnisse (z. B. GEMA) rechtzeitig einzuholen und alle gegebenenfalls erforderlichen Gebühren rechtzeitig zu entrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftragnehmer vor dem Beginn der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis über die Einhaltung der vorgenannten Leistungspflichten zu verlangen.

2.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert über den Stand der Vertragsdurchführung ________ zu berichten. Desweiteren hat er auf Verlangen alle Informationen und Auskünfte über die Ausführung der Leistungen zu erteilen und Einblick in die die Erbringung der Leistungen betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Berichterstattung, Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung besteht nicht, soweit es sich bei den die Erbringung der Leistungen betreffenden Informationen und Unterlagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers handelt.

2.10. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

2.11. Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.


§ 3 Laufzeit des Vertrages

3.1. Der Vertrag wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen (die „Zweckerreichung") bzw. mit der Stornierung der Veranstaltung entsprechend den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3.2. Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 648 a BGB sowie sonstige gesetzlichen Vertragsauflösungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt. Insbesondere wird das Recht des Auftraggebers aus § 648 BGB, den Vertrag jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angaben von Gründen zu kündigen, nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Vertragsauflösungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.3. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.

3.4. Dieser Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.

3.5. Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.


§ 4 Stornierung

4.1. Der Auftrag kann vom Auftraggeber bis zum ________ kostenlos storniert werden. Die Stornierung sollte schriftlich erfolgen. Storniert der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt, wird folgende Stornierungsgebühr vereinbart:

________

4.2. Das Recht des Auftraggebers, den Nachweis eines geringeren Schadens in Einzelfall zu führen, bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Menü und Teilnehmerzahl

5.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Unverträglichkeiten sowie Allergien der Veranstaltungsteilnehmer auf bestimmte Lebensmittel und Inhaltsstoffe bei der Vereinbarung des Menüs zu informieren.

5.2. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Menü zu ändern. Alle Menüänderungen sind dem Auftragnehmer spätestens bis zum ________ (einschließlich), anzuzeigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Führt eine Menüänderung durch den Auftraggeber zu einer Kostenreduzierung, ist die vereinbarte Vergütung nur dann entsprechend zu mindern, wenn die Änderung vor dem Fristende angezeigt wurde. Führt eine von dem Auftraggeber rechtzeitig angezeigte oder eine verspätet angezeigte, jedoch akzeptierte Menüänderung zu einer Kostensteigerung, sind die Mehrkosten stets von dem Auftraggeber zu tragen.

5.3. Der Auftragnehmer behält sich vor, geringere Änderungen des Menüs vorzunehmen, soweit sie erforderlich sind, weil einzelne Zutaten, Speisen, Getränke aus den von dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sind. Solche Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Geliefert werden dürfen vergleichbare Zutaten, Speisen oder Getränke. Eine Menüänderung darf nicht zu einer wesentlichen Wertsteigerung oder -minderung führen. Führt eine Menüänderung durch den Auftragnehmer zur Wertsteigerung oder -minderung, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.

5.4. Alle Änderungen der Teilnehmerzahl sind dem Auftragnehmer spätestens bis zum ________ (einschließlich), anzuzeigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass später angezeigte Änderungen berücksichtigt werden. Die vereinbarte Vergütung ist bei einer rechtzeitig angezeigten Änderung der Teilnehmerzahl entsprechend anzupassen. Führt eine verspätet angezeigte, jedoch akzeptierte Änderung zu einer Kostensteigerung, sind die Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen. Führt eine verspätet angezeigte, jedoch akzeptierte Änderung der Teilnehmerzahl zu einer Kostenminderung, bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert.


§ 6 Einsatz Dritter

Der Auftragnehmer darf auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, im Rahmen der Leistungserbringung, qualifizierte Dritte beauftragen. Er selbst bleibt jedoch weiterhin vollumfänglich für die Erbringung der Pflichten aus diesem Vertrag verantwortlich und haftbar. Vor dem Einsatz von Dritten ist der Auftragnehmer zur sorgfältigen Überprüfung dieser Personen und insbesondere ihrer Zuverlässigkeit, Geeignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung sowie Fähigkeit zur vertragsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistungen verpflichtet und hat während des Einsatzes Dritter die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung durch diese zu überwachen. Sofern und soweit der Dritte bei der Erbringung der Leistungen gegen die dem Auftragnehmer nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstößt, hat der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers den Dritten auszutauschen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen dessen Vertragspflichten bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Kaution

Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer eine Kaution in Höhe von ________ Euro für die Überlassung von Equipment und, soweit zutreffend, für die von dem Auftragnehmer vermieteten Veranstaltungsräumlichkeiten. Die Kaution wird nicht verzinst.


§ 8 Vergütung

8.1. Für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erhält der Auftragnehmer eine pauschale Festvergütung in Höhe von insgesamt ________ Euro. Die vorstehend genannte Vergütungshöhe ist vereinbart auf Grundlage des den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umfangs der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Sollte eine einvernehmliche Anpassung des Leistungsumfangs an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, werden die Vertragspartien auch die Vergütung entsprechend der Veränderung des Leistungsumfangs anpassen.

8.2. Vor dem Beginn der Erbringung der Leistungen erhält der Auftragnehmer einen Vorschuss in Höhe von ________ Euro. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt spätestens bis zum ________.

Der Vorschuss wird auf die Vergütung angerechnet.

8.3. Sämtliche genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.

8.4. Die Abrechnung erfolgt nach der vollständigen Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber für die erbrachten Leistungen eine den jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechnung zu erteilen. Die Vergütung ist innerhalb von ________ Werktagen nach dem Rechnungseingang zu zahlen.

8.5. Alle Vergütungszahlungen an den Auftragnehmer erfolgen per Überweisungan folgendes Konto:

Kontoinhaber: ________

IBAN: ________

BIC: ________

8.6. Solange der Auftragnehmer an der Erbringung der Leistungen verhindert ist, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, anderer Aufträge etc., steht ihm für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht.

8.7. Der Auftragnehmer führt sämtliche Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge selbstständig ab sowie ist alleine für das Einhalten der jeweils geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Kalkulation der Vergütung ist dies entsprechend berücksichtigt worden.

8.8. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.


§ 9 Erstattung von Aufwendungen

9.1. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten und Aufwendungen zu (z. B. Kosten für eingesetzte Betriebsmittel, Spesen und Reisekosten), soweit sie für die Erbringung der Leistungen erforderlich und angemessen sind und wenn sie von dem Auftraggeber im Voraus genehmigt wurden.

9.2. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

________

9.3. Die Abrechnung der Aufwendungen erfolgt zusammen mit der Vergütungsabrechnung. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zusammen mit der Abrechnung Belege zum Nachweis aller geltend gemachten Kosten vorzulegen. Für die Erstattung der Aufwendungen gelten die Zahlungsbestimmungen des Paragraphen „Vergütung" dieses Vertrages.


§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Darüberhinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bestehen nicht.


§ 11 Anderweitige Tätigkeiten

Während der Laufzeit dieses Vertrages darf der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig werden, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber darf jedoch die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigen.


§ 12 Geheimhaltungspflichten

12.1. Vertrauliche Informationen (die „Vertraulichen Informationen") sind alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten sowie im Rahmen der Erbringung der Leistungen auf anderem Wege zur Kenntnis gelangten oder von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten und nicht bereits öffentlich zugänglichen Informationen wie Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge, Betriebsgeheimnisse und Betriebseinrichtungen, Know-how, Erfindungen, Verfahren und Arbeitsweisen, persönliche Angelegenheiten und sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die sich auf den Auftraggeber beziehen und die nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen und deren Weitergabe an Dritte Schaden für den Auftraggeber anrichten würde, unabhängig davon, in welchem Zustand bzw. auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden und ob die Informationen vor oder nach dem Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt wurden.

12.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und sie während der Vertragslaufzeit oder nach seiner Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder anderweitig zu verwenden noch seinen Mitarbeitern noch Dritten, welche nicht im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages tätig werden, mitzuteilen. Mitarbeitern des Auftragnehmers oder Dritten, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages gegebenenfalls zur Erbringung der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen eingesetzt werden, müssen von dem Auftragnehmer zumindest gleich strenge Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten auferlegt werden, wie in diesem Vertrag festgelegt. Die vorstehend genannten Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung für folgende Dauer: ________.


§ 13 Vertragsstrafe

Der Auftragnehmer hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von ________ Euro zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.


§ 14 Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte

14.1. Alle bei dem Abschluss dieses Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere - jedoch nicht beschränkt auf - geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei.

14.2. Sämtliche von dem Auftragnehmer allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Leistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Rezepte, Notizen, Pläne, Konzepte, Formeln, gemachten technischen Verbesserungen oder schutzrechtsfähigen Erfindungen, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern und sonstige Ergebnisse einschließlich der von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten vertraulichen Informationen (die „Arbeitsergebnisse") stehen dem Auftragnehmer zu.

14.3. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages befristete und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Nutzungsrecht an seine Arbeitsereignisse auf jede Art zu nutzen.


§ 15 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum

15.1. Alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Leistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufbewahren. Alle von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz des Auftragnehmers befindliches Eigentum des Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.

15.2. Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Auftragnehmer alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung dieses Vertrages haben die Löschung und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmittel oder von sonstigem sich im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung von allen Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien sind schriftlich zu bestätigen.


§ 16 85222885522

825 8522552225225 825228885222 8885 252 585522 525 85222 528 8522552228258 825 5282252222 5525822. 528282 525 8522552225225 255 85858522 828225 552822282 282 525 525558282522 822 22582222822222222 85222 528 8522552228258 525 22228222225888 828225 8288552282222 2525 552522 8225552 882, 882 25 825228885222, 582 5522288552252852888522 8222552552222 2585 525 85258 25 82585222. 8828 2882 828828225252 255 582 828522588822282 525 55528255222 525 525558282522, 52522 582828825522, 8522228282825522, 88852822282, 522885258225222522 82882 5222258252 525 525255588852282. 825 8522552225225 552 225225 888525258228822, 5588 528225222 228222 552522 25 22582222822222222 85222 25558222. 8525 225252 5585 525 825522825288852 522522 282 8222522555222 525 522 2822222 8552. 85222 282 22582222822222222 525582 8825 52225 5258858588 25 558222 525 28852 2255 822228222 85222 8825 25852252852 25 222825222.


§ 17 Haftung

17.1. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten in den Veranstaltungsräumlichkeiten ist diejenige Vertragspartei verantwortlich, die die Räumlichkeiten zur Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt hat.

17.2. Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung oder Verlust der für die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen dieses Vertrages vermieteten oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände werden die Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten von derjenigen Vertragspartei getragen, die die Beschädigung oder Verlust selbst verschuldet hat oder deren Erfülllungs- und Verrichtungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer verschuldet haben.

17.3. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen oder durch ihre Erfülllungs- und Verrichtungsgehilfen oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei.

17.4. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beider Vertragsparteien.


§ 18 Gewährleistung

Ist die erbrachte Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und den erteilten Weisungen des Auftraggebers entspricht oder, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit hat, die bei Verträgen der gleichen Art üblich ist und von einem Auftraggeber erwartet werden kann. Ein Anspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels besteht nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten beruht.


§ 19 Versicherung

19.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm zu erbringenden Leistungen mit einer in der Branche des Auftragnehmers als dem Vertragsrisiko angemessen anzusehenden Deckungssumme gegenüber dem Auftraggeber abzusichern. Der Versicherungsschutz hat für die gesamte Laufzeit dieses Vertrages zu bestehen und hat alle Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden zu decken.

19.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers den Versicherungsschutz jederzeit nachzuweisen. Bei erstmaligem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung durch den Auftragnehmer sind dem Auftraggeber unaufgefordert alle vereinbarten Deckungsgrenzen sowie etwaige den Versicherungsschutz beschränkende zusätzliche Vereinbarungen nachzuweisen. Die Höhe des Versicherungsschutzes ist gegebenenfalls veränderten Umständen anzupassen.


§ 20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten, aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.


§ 21 Vertragsübertragung

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.


§ 22 Bestandteile dieses Vertrages

Bestandteile dieses Vertrages sind die ihm beigefügten folgenden Anlagen.


§ 23 Keine Nebenabreden

Die in diesem Vertrag einschließlich Anlagen getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.


§ 24 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.


§ 25 Geltendes Recht

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.


§ 26 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.





_________________________
Datum, Ort





_________________________
Auftraggeber





_________________________
Auftragnehmer