Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Zwischen
________
Vertreten durch ________
________
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
________
________
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses
(1) Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§ 2 Tätigkeit
(1) Der Arbeitnehmer nimmt folgende Tätigkeit auf: ________.
(2) Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Arbeitnehmer mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
________
(3) Der Arbeitsort ist in ________.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden.
(2) Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.
(3) Deren Beginn und Ende richtet sich nach der individuellen betrieblichen Einteilung, die für die tägliche Arbeitszeit erstellt wird.
(4) Der Arbeitnehmer hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.
(5) Der Arbeitgeber kann die Anordnung von Überstunden unter folgenden Vorrausetzungen betätigen:
________
(6) Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen.
§ 4 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.
(2) Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vertraglichen Urlaub von ________ Arbeitstagen. Durch die Urlaubsgewährung werden zunächst die gesetzlichen und anschließend die vertraglichen Urlaubstage erfüllt, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Soll die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.
(4) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.
(5) Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.
(6) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
§ 5 Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).
(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat der Arbeitnehmer ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
(3) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlt folgende Sonderzahlungen:
________
(4) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.
§ 6 Aufwendungsersatz
(1) Die Erstattung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeiten nach diesem Arbeitsvertrag entstehen, werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet, soweit eine interne Richtlinie besteht.
(2) Die Erstattung dieser Kosten begrenzt sich auf die steuerlich zulässige Höchstgrenze. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Rahmen die Belege vorzulegen.
§ 7 Steuer und Sozialversicherung
(1) Der Arbeitgeber trägt die pauschalierte Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts.
(2) Der Arbeitnehmer unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entnimmt dem Gehalt des Arbeitnehmers monatlich einen Betrag von 3,9 % und führt diesen an die Rentenversicherung ab.
(3) Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von seiner Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen gemäß § 6 Abs. 1b SGB.
(4) Der Arbeitnehmer hat den Antrag auf Befreiung dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Antrag spätestens sechs Wochen nachdem er diesen erhalten hat, an die zuständige Einzugsstelle weiterzuleiten.
(5) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.
§ 8 Betriebliche Zusatzversorgung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgendede betriebliche Zusatzversorgung:
________
§ 9 Nutzung der Telekommunikationsmittel
(1) Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.
§ 10 Krankheit
(1) Sollte der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.
(4) Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen gemäß § 5 Abs.1 EntgFG. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.
(5) Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.
§ 11 Geistiges Eigentum
(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
(2) Alle restlichen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 12 Wettbewerbsvereinbarung
(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.
(2) Des Weiteren darf der Arbeitnehmer nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmer eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.
§ 13 Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt, einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Sollte der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber dies unverzüglich vor Beginn der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
Sollte der Arbeitnehmer diese Pflichten verletzen, hat er dem Arbeitgeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 14 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.
§ 15 Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrages ist unbefristet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dazu berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
(2) Es gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch seine Arbeitskraft erzielte Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
(4) Mit Vollendung des gesetzlich festgelegt Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen.
(5) Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer einen Bescheid zustellt, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder seinen Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt.
Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
§ 16 Rückgabe von Betriebseigentum
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben, die ihm im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.
Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
§ 17 Verfall- und Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag begründen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Fälligkeitsdatums geltend gemacht werden. Ansprüche müssen dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sollte der Arbeitgeber den Anspruch ablehnen, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.
(2) Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche, die der Arbeitnehmer in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn fordert, anwendbar, es sei denn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers geht über den Mindestlohn hinaus.
§ 18 Öffnungsklausel 255 Betriebsvereinbarungen
58222822 828522 525 228885222 558 522 85828288255582288 222222 2585 888858588 528 8582828825255228 55585 82258288825282855522 22525252 825522. 58 228222 822 528225222 525 82525522 52 558885882888885 582 2282888222 8222852222 525 82258288825282855522, 5585 8222 582 255 522 28255828225 52252828225 8825.
§ 19 Vertragsänderungen 525 Nebenabreden
(________) 85585 558 52822 525558222 528 858282228258 858822 8885 22822 828528528255852 528 8582822252258 822552522. 582825225288852 5252552852525522 258822 82 8855822888525 2252 582222822 825522.
(________) 5288222 828282252222 582828 525255228 2822282 528852852 8282, 82 8855 5555585 28852 525 2285222 5252552 528852852.
(________) 828 22822522 825228885222 8885 525 858282225225, 522 85828222825 528252528885 5255252552222, 582 82822 225822 822522222, 28225228822. 8525 2252522 82882828882882 5255252552222 828228 25288822825258 525 525 8552882.
...........................................................................................
Ort, Datum
...........................................................................................
Arbeitnehmer
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Arbeitgeber
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Zwischen
________
Vertreten durch ________
________
- nachfolgend Arbeitgeber genannt -
und
________
________
- nachfolgend Arbeitnehmer genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses
(1) Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der ________.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
§ 2 Tätigkeit
(1) Der Arbeitnehmer nimmt folgende Tätigkeit auf: ________.
(2) Im Rahmen dieser Tätigkeit wird der Arbeitnehmer mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
________
(3) Der Arbeitsort ist in ________.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ________ Stunden.
(2) Der Arbeitnehmer arbeitet wöchentlich an einem Arbeitstag.
(3) Deren Beginn und Ende richtet sich nach der individuellen betrieblichen Einteilung, die für die tägliche Arbeitszeit erstellt wird.
(4) Der Arbeitnehmer hat an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist von zwei Wochen einhält. Zum Zeitpunkt der Anordnung muss der Arbeitgeber den Ausgleich dieser Tage durch Freizeit oder durch einen als Arbeitstag vorgesehenen Tag anordnen. Der Ausgleich findet zwingend während der zwei Wochen nach der Sonn- oder Feiertagsarbeit statt. Des Weiteren bleiben mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei.
(5) Der Arbeitgeber kann die Anordnung von Überstunden unter folgenden Vorrausetzungen betätigen:
________
(6) Die geleisteten Überstunden werden durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen.
§ 4 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4,00 Tagen gemäß § 3 BUrlG.
(2) Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vertraglichen Urlaub von ________ Arbeitstagen. Durch die Urlaubsgewährung werden zunächst die gesetzlichen und anschließend die vertraglichen Urlaubstage erfüllt, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber gewährt und vom Arbeitnehmer genommen werden. Der Urlaub kann nur auf das Folgejahr übertragen werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Soll die Übertragung gewährt werden, muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden.
(4) Der vertraglich vorgesehene (zusätzliche) Urlaub erlischt durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen wurde.
(5) Der vertraglich vorgesehene Urlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.
(6) Der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährte gesetzliche Mindesturlaub ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
§ 5 Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von ________ € (________).
(2) Sollte der Arbeitgeber irrtümlich den Betrag der Arbeitsvergütung übersteigen, hat der Arbeitnehmer ihm dies unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
(3) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlt folgende Sonderzahlungen:
________
(4) Ein Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht. Diese Regelung gilt besonders für Elternzeit und unbezahlte Freistellung. Des Weiteren ist stets Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, dass das Arbeitsverhältnis am Zahltag weder beendet noch gekündigt ist.
§ 6 Aufwendungsersatz
(1) Die Erstattung von Reisekosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeiten nach diesem Arbeitsvertrag entstehen, werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet, soweit eine interne Richtlinie besteht.
(2) Die Erstattung dieser Kosten begrenzt sich auf die steuerlich zulässige Höchstgrenze. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Rahmen die Belege vorzulegen.
§ 7 Steuer und Sozialversicherung
(1) Der Arbeitgeber trägt die pauschalierte Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts.
(2) Der Arbeitnehmer unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entnimmt dem Gehalt des Arbeitnehmers monatlich einen Betrag von 3,9 % und führt diesen an die Rentenversicherung ab.
(3) Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich von seiner Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen gemäß § 6 Abs. 1b SGB.
(4) Der Arbeitnehmer hat den Antrag auf Befreiung dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Antrag spätestens sechs Wochen nachdem er diesen erhalten hat, an die zuständige Einzugsstelle weiterzuleiten.
(5) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.
§ 8 Betriebliche Zusatzversorgung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgendede betriebliche Zusatzversorgung:
________
§ 9 Nutzung der Telekommunikationsmittel
(1) Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt (falls vorhanden), den Internetzugang, das Telefon, das Diensthandy und den Laptop an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Das Versenden und Empfangen von privaten E-Mails ist untersagt. Gleiches gilt für das Führen von privaten Telefonaten.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitnehmers auf dieses Verbot hin zu prüfen.
§ 10 Krankheit
(1) Sollte der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig sein, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeitsvergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Sollte die Arbeitsverhinderung die Dauer von drei Kalendertagen überschreiten, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über deren Bestehen und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.
(4) Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen gemäß § 5 Abs.1 EntgFG. Sollte die Arbeitsunfähigkeit die in der Bescheinigung angegebene Dauer überschreiten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.
(5) Diese Vorlegungspflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen.
§ 11 Geistiges Eigentum
(1) Rechtsfolgen aus Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen des Arbeitnehmers richten sich nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.
(2) Alle restlichen Werke des Arbeitnehmers, die sich aus dessen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags ergeben, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 12 Wettbewerbsvereinbarung
(1) Solange das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht, hat der Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen gemäß § 60 HGB.
(2) Des Weiteren darf der Arbeitnehmer nicht durch selbstständige Tätigkeit oder als Arbeitnehmer eines Dritten eine Konkurrenztätigkeit ausüben.
§ 13 Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer ist nicht dazu berechtigt, einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Sollte der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen wollen, ist er dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber dies unverzüglich vor Beginn der weiteren Beschäftigung anzuzeigen.
Sollte der Arbeitnehmer diese Pflichten verletzen, hat er dem Arbeitgeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 14 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte und personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu bewahren und zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck Informationen bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu nutzen.
§ 15 Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitsvertrages ist unbefristet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dazu berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
(2) Es gelten die gesetzlichen Fristen über die Kündigung nach § 622 BGB.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers kann von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 622 Abs. 2 BGB.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Durch die Freistellung werden dem Arbeitnehmer verbleibende Urlaubsansprüche und eventuelles Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet. Der durch seine Arbeitskraft erzielte Verdienst wird dem Arbeitgeber auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
(4) Mit Vollendung des gesetzlich festgelegt Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien geschlossen.
(5) Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf eines Monats, wenn der zuständige Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer einen Bescheid zustellt, der die dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder seinen Antrag auf Rente auf Zeit einschränkt.
Des Weiteren hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den Zugang eines solchen Bescheids zu informieren. Sollte der Arbeitnehmer mit Zugang des Bescheids nicht sofort eine Rentenzahlung erhalten, so endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
Sollte eine Rente auf Zeit gewährt werden, ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
§ 16 Rückgabe von Betriebseigentum
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände an den Arbeitgeber herauszugeben, die ihm im Rahmen seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber oder Dritte zur Verfügung gestellt wurden.
Hierzu gehören auch Daten und Datenträger, die in der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers stehen. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers gelöscht werden. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
§ 17 Verfall- und Ausschlussfristen
(1) Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag begründen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Fälligkeitsdatums geltend gemacht werden. Ansprüche müssen dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Sollte der Arbeitgeber den Anspruch ablehnen, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.
(2) Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Ausschlussfrist ist nicht auf Ansprüche, die der Arbeitnehmer in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn fordert, anwendbar, es sei denn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers geht über den Mindestlohn hinaus.
§ 18 Öffnungsklausel 255 Betriebsvereinbarungen
58222822 828522 525 228885222 558 522 85828288255582288 222222 2585 888858588 528 8582828825255228 55585 82258288825282855522 22525252 825522. 58 228222 822 528225222 525 82525522 52 558885882888885 582 2282888222 8222852222 525 82258288825282855522, 5585 8222 582 255 522 28255828225 52252828225 8825.
§ 19 Vertragsänderungen 525 Nebenabreden
(________) 85585 558 52822 525558222 528 858282228258 858822 8885 22822 828528528255852 528 8582822252258 822552522. 582825225288852 5252552852525522 258822 82 8855822888525 2252 582222822 825522.
(________) 5288222 828282252222 582828 525255228 2822282 528852852 8282, 82 8855 5555585 28852 525 2285222 5252552 528852852.
(________) 828 22822522 825228885222 8885 525 858282225225, 522 85828222825 528252528885 5255252552222, 582 82822 225822 822522222, 28225228822. 8525 2252522 82882828882882 5255252552222 828228 25288822825258 525 525 8552882.
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Ort, Datum
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Arbeitnehmer
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Arbeitgeber
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