Arbeitsvertrag
über ein Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich
Zwischen
________
________
- nachfolgend „Arbeitgeber" genannt -
und
________
________
- nachfolgend „Arbeitnehmer" genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob beziehungsweise 2.000-Euro-Job).
§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am ________. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 3 Betriebsvereinbarungen
Die Regelungen der folgenden Betriebsvereinbarung/en gehen den Regelungen dieses Arbeitsvertrages vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit die einzelvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind:
________
§ 4 Probezeit
4.1. Als Probezeit gilt folgende Dauer, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: ________.
4.2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei ohne Angaben von Gründen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden.
§ 5 Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich
5.1. Bei diesem Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich gemäß § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV).
5.2. Anlässlich der Vereinbarung der Tätigkeit als Beschäftigung im Übergangsbereich erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich, dass er zurzeit:
§ 6 Tätigkeit
6.1. Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt.
6.2. Der Arbeitnehmer wird seine Tätigkeit überwiegend im Betrieb des Arbeitgebers ausführen. Der Arbeitsort ist ________.
6.3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten und seine Arbeitsleistung am festgelegten Arbeitsort zu erbringen.
6.4. Sollte es die betriebliche Notwendigkeit ergeben, kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber auch an anderen Orten tätig werden. Dies umfasst sowohl andere Betriebsstätten des Unternehmens als auch temporäre Einsatzorte, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
6.5. Änderungen des Arbeitsortes bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine Versetzungsklausel kann im Vertrag aufgenommen werden, um eine mögliche Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu vereinbaren.
6.6. Diese Position umfasst vor allem folgende Aufgaben:
________
6.7. Der Arbeitgeber ist unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer andere oder zusätzliche, seiner Vorbildung und seinen Qualifikationen entsprechende, zumutbare Aufgaben anzuvertrauen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer bei gleichbleibender Vergütung geringere Aufgaben innerhalb des Unternehmens zuzuweisen.
§ 7 Anwendbarkeit tariflicher Regelungen
7.1. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen des folgenden Tarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Tarifvertrag‟): ________.
7.2. Falls die Regelungen dieses Arbeitsvertrages dem Inhalt des Tarifvertrages widersprechen, gilt vorrangig der Tarifvertrag, es sei denn abweichende einzelvertragliche Regelungen sind durch den Tarifvertrag gestattet oder es wird von den tarifvertraglichen Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen.
§ 8 Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes
Soweit betrieblich erforderlich, ist der Arbeitgeber unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer eine andere oder zusätzliche zumutbare und gleichwertige Tätigkeit im gleichen Unternehmen, auch an einem anderen Arbeitsort oder zu anderen Arbeitszeiten zuzuweisen, sofern die Tätigkeit seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Arbeitgeber behält sich vor, das Aufgabengebiet aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu ändern. Diese Vorbehalte werden auch durch lang andauernde Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten nicht gegenstandslos. Eine Änderung des Entgeltanspruchs ist damit nicht verbunden, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 9 Arbeitszeit, Ruhepausen und Kurzarbeit
9.1. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich ________ Stunden.
9.2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ruhepausen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
9.3. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind die Ruhepausen so zu legen, dass nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt wird. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die Mindestdauer der Ruhepause auf insgesamt 45 Minuten.
9.4. Die Ruhepausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
9.5. Während der Ruhepausen darf der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen.
9.6. Die genauen Zeiten der Ruhepausen werden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festgelegt und sind im Arbeitszeitnachweis zu dokumentieren.
9.7. Die Lage der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit wird zurzeit wie folgt festgelegt:
________
9.8. Die Lage der Arbeitszeit wurde nach betrieblichen Erfordernissen festgelegt und kann vom Arbeitgeber unter Abwägung der betrieblichen Interessen nach billigem Ermessen geändert werden.
9.9. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblichen Bedürfnissen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Nacht,- Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten.
9.10. Mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche zum Wochenschluss kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist (§§ 95 ff. SGB III).
9.11. In der Ankündigung ist die kürzere Arbeitszeit pro Woche, deren voraussichtliche Dauer sowie der betroffene Personenkreis und die betroffenen Betriebsbereiche anzugeben. Im Falle eines erhöhten Arbeitsanfalls kann der Arbeitgeber die gekürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen.
9.12. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig aufheben.
9.13. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert wird.
§ 10 Weitere Beschäftigungen
10.1. Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Die Zustimmung darf aus sachlichen Gründen verweigert werden.
10.2. Dabei darf die Zusammenrechnung der monatlichen Gesamtvergütung aus diesem Arbeitsverhältnis mit den Einzelarbeitsentgelten aus allen anderen Nebenbeschäftigungen - mit Ausnahme eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses - nicht zur Überschreitung der Grenze von derzeit 2.000,- Euro im Monat führen.
§ 11 Vergütung
11.1. Der Arbeitnehmer erhält für die ihm übertragenen Tätigkeiten eine Bruttogesamtvergütung in Höhe von ________ Euro pro Stunde. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die regelmäßige monatliche Gesamtvergütung inklusive aller laufenden und gegebenenfalls einmaligen Einnahmen eine Entgeltgrenze von 2.000,- Euro nicht überschreiten wird.
11.2. Das Arbeitsentgelt für einen Kalendermonat ist am 1. des Folgemonats fällig und wird vom Arbeitgeber bis zu diesem Datum auf das von dem Arbeitnehmer mitgeteilte, in der Personalakte bezeichnete Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen.
11.3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen. Er wird sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
§ 12 Sonderzuwendung
12.1. Die Parteien treffen die nachfolgende Sonderzuwendungsvereinbarung:
________
§ 13 Geschäftsreisetätigkeit und Kosten
13.1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeit des Arbeitnehmers folgende Reisetätigkeit verlangt:
________
13.2. Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall verpflichtet, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Monat außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten.
13.3. Dem Arbeitnehmer steht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen, die ihm anlässlich von Dienstreisen entstehen, soweit diese angemessen sind. Alle Kosten und Auslagen werden aufgrund von Belegen entsprechend den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien und den Festlegungen des Arbeitgebers vergütet.
13.4. Der Arbeitgeber kann jederzeit abweichende Richtlinien, Höchstsätze oder sonstige Regelungen für die Erstattung von Reisekosten aufstellen. Der Arbeitgeber kann die Kostenerstattung auch ganz streichen.
§ 14 Fortbildung
14.1. Dem Arbeitnehmer steht Anspruch auf folgende vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung zu:
________
14.2. Für die Dauer der Fortbildung wird der Arbeitnehmer unter der Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freigestellt.
14.3. Die gesamten Fortbildungskosten werden durch den Arbeitgeber bezahlt.
§ 15 Dienstwagen
15.1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses den Dienstwagen zur Verfügung.
15.2. Dem Arbeitnehmer wird folgender Dienstwagen zur Verfügung gestellt:
________
15.3. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen auch privat nutzen.
15.4. Der Arbeitnehmer muss den Dienstwagen aus folgenden Gründen an den Arbeitgeber zurückgeben:
§ 16 Betriebliche Altersversorgung
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber die folgende betriebliche Altersversorgung:
________
§ 17 Abtretung von Vergütungsansprüchen
17.1. Verpfändung und Abtretung von Vergütungsansprüchen darf nur mit vorgehender, schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers erfolgen. Die Verweigerung der Genehmigung ist aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen möglich.
Davon abweichende Verfügungen des Arbeitnehmers sind nach § 399 BGB nichtig, es sei denn es handelt sich um einen Forderungsübergang an die Sozialleistungsträger (§ 115 SGB X) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 851 II ZPO).
17.2. Die Kosten der Verpfändung, Abtretung oder Pfändung von Entgeltforderungen werden mit 1 % des Forderungswertes pauschal abgegolten und vom Entgelt einbehalten. Der Arbeitgeber kann höhere Kosten in Ansatz bringen, soweit er sie beweisen kann.
§ 18 Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
18.1. Abweichend von § 616 Satz 1 BGB wird die Vergütung nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Eine Vergütungsfortzahlung erfolgt jedoch bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung in folgenden, abschließend geregelten Ausnahmefällen:
18.2. In den oben genannten Fällen hat der Arbeitnehmer rechtzeitig um Arbeitsbefreiung zu ersuchen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch.
18.3. Eine Arbeitsverhinderung i.S.d. § 616 BGB liegt nicht vor und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt.
§ 19 8225822 255 225822
________. 825 858282225225 2528552, 5588 25 558282825582 882 525 52 228225 528228222522 555225282 828522, 55585 582 828828225252 28255828225 2525 22228222225888 552522 222555522 825522 2222222. 8585 82822522 22822 55522528222 822825522882882 2285255282888522 822822558528252222, 8822528- 2525 85222285852, 55585 582 582 5822522 255 582 82522825222 552822282 552 85525 2525 82 2258258885 882525225522522 888252522 2822288555222 882.
________. 52282822 52825252, 582 525 858282855225522 2525 525 552822282 528 8582822252258 82 5882585525 5282 22222222822522 (822552822, 555 588.) 2525 882 8282228885 2588582522, 882222 28852 825.
________. 825 858282225225 828252822, 5588 22822 525825522 82 558522225522 282 828225 82552888522 552822282 5582282528522 882. 5258255222, 582 2585 522 852528222255852288225228222 2228822 855522 2525 25 288222 8825, 8825 822 582825 82825282522 55822222222.
________. 825 858282225225 2528552, 5588 25 82 828822 28225 255 858282855225522 22228222225888 25225525888522 85222255828- 525 8582828258558288 882.
§ 20 Verhalten am Arbeitsplatz
20.1. Der Arbeitnehmer hat am Arbeitsplatz stets den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen und den betrieblichen Verhaltensregeln zu folgen. Insbesondere sind die private Nutzung des Firmentelefons, gegebenenfalls des dienstlichen Smartphones und des Firmeninternets verboten. Verboten ist auch die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeiten.
20.2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der betriebsinternen Kleiderordnung zu richten.
20.3. Gespräche mit Vertretern der Presse oder presseähnlicher Einrichtungen und öffentliche Auftritte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
21.1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
21.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.
21.3. Die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen darf vom Arbeitnehmer in keiner Weise zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, genutzt werden. Ein Verstoß wird nach § 23 GeschGehG geahndet.
21.4. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen.
§ 22 Wettbewerbsverbot
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, sich vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstständig oder für fremde Rechnung in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu betätigen.
§ 23 Rechte an Arbeitsergebnissen
23.1. Sämtliche vom Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Mitarbeitern oder Auftragnehmern des Arbeitgebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit erzielten Arbeitsergebnisse stehen allein dem Arbeitgeber zu und, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, gehen in das ausschließliche Eigentum des Arbeitgebers über.
23.2. Soweit den Arbeitsergebnissen des Arbeitnehmers Urheberrechtsschutz zukommt, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausschließliche Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten ein. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Verwertungs- und Nutzungsrecht ist weder räumlich, zeitlich noch inhaltlich begrenzt und erstreckt sich auch auf Nebenprodukte der Arbeit des Arbeitnehmers. Ebenfalls umfasst ist das Recht zur Abtretung oder Übertragung der Rechte an Dritte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, zur Veröffentlichung der fraglichen Werke und zum Ausschluss der Öffentlichkeit davon.
23.3. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber bei dem Erwerb von Schutzrechten und stellt dem Arbeitgeber alle dazu erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung. Dies gilt sowohl während der Dauer der Tätigkeit als auch danach.
Vergütungsansprüche für Arbeitsergebnisse sind grundsätzlich mit der Arbeitsvergütung abgegolten. Für die Übertragung von vorgenannten Rechten erhält der Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
23.4. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich unbeschränkt.
§ 24 Datenschutz
24.1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Arbeitnehmers vor unbefugtem Zugriff. Soweit nach Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlich, bestellt der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten.
24.2. Soweit der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von anderen Beschäftigten oder Kunden des Arbeitgebers betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Arbeitnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
§ 25 Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit
25.1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine infolge Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit der Krankheit Entgeltfortzahlung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
25.2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht.
§ 26 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mindestens vier Wochen im Falle der unverschuldeten auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Im Übrigen gilt § 3 EntgFG.
§ 27 Urlaub
27.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Mindesturlaub und zusätzlich gewährtem Mehrurlaub. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Tage Urlaub pro Kalenderjahr gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausgehend von einem Arbeitstag pro Woche. Arbeitstage sind alle Tage, an denen dienstplanmäßig zu arbeiten ist und die keine gesetzlichen Feiertage sind.
27.2. Der gesetzliche Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umständen kann er jedoch in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, er ist in diesem Fall allerdings bis zum 31. März zu beanspruchen.
27.3. Über diesen Urlaubsanspruch hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub („Mehrurlaub‟). Für den Mehrurlaub gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen zum Urlaub Folgendes:
27.3.1. Der Anspruch auf Mehrurlaub verfällt zum Ende des Kalenderjahres, wenn er bis dahin nicht gewährt und genommen wurde, wobei es auf die Gründe für die Nichtgewährung beziehungsweise den Nichtantritt des Urlaubs nicht ankommt. Eine Übertragung auf das Folgejahr findet nur im Falle einer ausdrücklichen Übertragungsvereinbarung statt und höchstens bis zum 31. März des Folgejahres. Der übertragene Urlaubsanspruch verfällt am 31. März des Folgejahres, wenn der Urlaub, auch infolge einer Erkrankung, nicht genommen werden kann.
27.4. Ist der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung anzuzeigen. Wird das Urlaubsende durch die Dauer der Krankheit verschoben, so bedarf es für die Differenzzeit eines erneuten Urlaubsantrages.
27.5. Im Jahr des Vertragsbeginns wird der Urlaubsanspruch entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BUrlG, gegebenenfalls anteilig ermittelt. Dasselbe gilt auch bei der Vertragsbeendigung bis einschließlich 30.06. eines Kalenderjahres. Bei einer Vertragsbeendigung nach dem 30.06. eines Kalenderjahres wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaubsanspruch zu gewähren. Eine Abgeltung ist nur insoweit möglich, als der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
§ 28 Kündigung
28.1. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gemäß Bestimmungen des Paragrafen „Probezeit‟ dieses Vertrages schriftlich gekündigt werden.
28.2. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch im Übrigen gelten für ordentliche Kündigungen die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
28.3. Der Arbeitgeber ist einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit unter Anrechnung etwaiger Jahresurlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben unwiderruflich freizustellen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers liegt insbesondere bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses nach einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, oder wenn dessen Weiterbeschäftigung zu einer Gefährdung von Betriebsgeheimnissen oder der Ordnung im Betrieb führen würde.
28.4. Wird das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt gekündigt, beginnt die Kündigungsfrist erst am vereinbarten Tag des Arbeitsbeginns zu laufen.
§ 29 Kündigungsschutzklage
29.1. Soweit der Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
29.2. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG), ist die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen (vgl. § 7 KSchG). Dies gilt auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
§ 30 Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses
30.1. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die Regelung zur Altersgrenze tangiert nicht das jeweilige Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
30.2. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig auch mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Arbeitnehmer auf Dauer vollständig erwerbsgemindert ist, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.
30.3. Gewährt der Sozialversicherungsträger nur eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 dieses Paragrafen.
30.4. Ziffern 2 und 3 dieses Paragrafen gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung vor Zustellung des Rentenbescheids verlangen. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis.
§ 31 Ausschlussfrist
31.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform erhoben werden. Die Ausschlussfrist gilt auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
31.2. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
31.3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
31.4. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder für Ansprüche auf Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.
§ 32 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung beider Parteien, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.
§ 33 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungsgehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise werden die Parteien eine etwa auftretende ausfüllungsbedürftige Regelungslücke schließen.
§ 34 Schlussbestimmungen
34.1. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich sämtliche in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, Schlüssel, gegebenenfalls ein Diensthandy, ein gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug und sonstige dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Arbeitsmittel und Gegenstände an den Arbeitgeber zurückzugeben. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, der gegen Vergütungsansprüche aufgerechnet werden kann. Ein während der Freistellung eventuell erzieltes Entgelt aus einer anderweitigen Arbeitstätigkeit ist auf die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesem Arbeitsverhältnis anzurechnen.
34.2. Die in diesem Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages und gegebenenfalls seiner Anlagen wurden nicht getroffen.
34.3. Auf diesen Vertrag sowie alle Rechtsstreitigkeiten hieraus, gleich aus welchem Rechtsgrunde, findet ausschließlich das materielle Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Arbeitgebers)
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Arbeitnehmers)
Arbeitsvertrag
über ein Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich
Zwischen
________
________
- nachfolgend „Arbeitgeber" genannt -
und
________
________
- nachfolgend „Arbeitnehmer" genannt -
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob beziehungsweise 2.000-Euro-Job).
§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am ________. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 3 Betriebsvereinbarungen
Die Regelungen der folgenden Betriebsvereinbarung/en gehen den Regelungen dieses Arbeitsvertrages vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit die einzelvertraglichen Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind:
________
§ 4 Probezeit
4.1. Als Probezeit gilt folgende Dauer, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: ________.
4.2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei ohne Angaben von Gründen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden.
§ 5 Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich
5.1. Bei diesem Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich gemäß § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV).
5.2. Anlässlich der Vereinbarung der Tätigkeit als Beschäftigung im Übergangsbereich erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich, dass er zurzeit:
§ 6 Tätigkeit
6.1. Der Arbeitnehmer wird als ________ eingestellt.
6.2. Der Arbeitnehmer wird seine Tätigkeit überwiegend im Betrieb des Arbeitgebers ausführen. Der Arbeitsort ist ________.
6.3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten und seine Arbeitsleistung am festgelegten Arbeitsort zu erbringen.
6.4. Sollte es die betriebliche Notwendigkeit ergeben, kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber auch an anderen Orten tätig werden. Dies umfasst sowohl andere Betriebsstätten des Unternehmens als auch temporäre Einsatzorte, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
6.5. Änderungen des Arbeitsortes bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine Versetzungsklausel kann im Vertrag aufgenommen werden, um eine mögliche Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu vereinbaren.
6.6. Diese Position umfasst vor allem folgende Aufgaben:
________
6.7. Der Arbeitgeber ist unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer andere oder zusätzliche, seiner Vorbildung und seinen Qualifikationen entsprechende, zumutbare Aufgaben anzuvertrauen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer bei gleichbleibender Vergütung geringere Aufgaben innerhalb des Unternehmens zuzuweisen.
§ 7 Anwendbarkeit tariflicher Regelungen
7.1. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen des folgenden Tarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Tarifvertrag‟): ________.
7.2. Falls die Regelungen dieses Arbeitsvertrages dem Inhalt des Tarifvertrages widersprechen, gilt vorrangig der Tarifvertrag, es sei denn abweichende einzelvertragliche Regelungen sind durch den Tarifvertrag gestattet oder es wird von den tarifvertraglichen Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen.
§ 8 Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitsortes
Soweit betrieblich erforderlich, ist der Arbeitgeber unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer eine andere oder zusätzliche zumutbare und gleichwertige Tätigkeit im gleichen Unternehmen, auch an einem anderen Arbeitsort oder zu anderen Arbeitszeiten zuzuweisen, sofern die Tätigkeit seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Der Arbeitgeber behält sich vor, das Aufgabengebiet aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen zu ändern. Diese Vorbehalte werden auch durch lang andauernde Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten nicht gegenstandslos. Eine Änderung des Entgeltanspruchs ist damit nicht verbunden, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 9 Arbeitszeit, Ruhepausen und Kurzarbeit
9.1. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich durchschnittlich ________ Stunden.
9.2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ruhepausen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
9.3. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind die Ruhepausen so zu legen, dass nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt wird. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die Mindestdauer der Ruhepause auf insgesamt 45 Minuten.
9.4. Die Ruhepausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
9.5. Während der Ruhepausen darf der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen.
9.6. Die genauen Zeiten der Ruhepausen werden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festgelegt und sind im Arbeitszeitnachweis zu dokumentieren.
9.7. Die Lage der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit wird zurzeit wie folgt festgelegt:
________
9.8. Die Lage der Arbeitszeit wurde nach betrieblichen Erfordernissen festgelegt und kann vom Arbeitgeber unter Abwägung der betrieblichen Interessen nach billigem Ermessen geändert werden.
9.9. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei betrieblichen Bedürfnissen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Nacht,- Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten.
9.10. Mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche zum Wochenschluss kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist (§§ 95 ff. SGB III).
9.11. In der Ankündigung ist die kürzere Arbeitszeit pro Woche, deren voraussichtliche Dauer sowie der betroffene Personenkreis und die betroffenen Betriebsbereiche anzugeben. Im Falle eines erhöhten Arbeitsanfalls kann der Arbeitgeber die gekürzte Arbeitszeit für diesen Zeitraum entsprechend erhöhen.
9.12. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig aufheben.
9.13. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass für die Dauer der Kurzarbeit die Vergütung dem Verhältnis der verkürzten zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend reduziert wird.
§ 10 Weitere Beschäftigungen
10.1. Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Die Zustimmung darf aus sachlichen Gründen verweigert werden.
10.2. Dabei darf die Zusammenrechnung der monatlichen Gesamtvergütung aus diesem Arbeitsverhältnis mit den Einzelarbeitsentgelten aus allen anderen Nebenbeschäftigungen - mit Ausnahme eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses - nicht zur Überschreitung der Grenze von derzeit 2.000,- Euro im Monat führen.
§ 11 Vergütung
11.1. Der Arbeitnehmer erhält für die ihm übertragenen Tätigkeiten eine Bruttogesamtvergütung in Höhe von ________ Euro pro Stunde. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die regelmäßige monatliche Gesamtvergütung inklusive aller laufenden und gegebenenfalls einmaligen Einnahmen eine Entgeltgrenze von 2.000,- Euro nicht überschreiten wird.
11.2. Das Arbeitsentgelt für einen Kalendermonat ist am 1. des Folgemonats fällig und wird vom Arbeitgeber bis zu diesem Datum auf das von dem Arbeitnehmer mitgeteilte, in der Personalakte bezeichnete Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen.
11.3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen. Er wird sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
§ 12 Sonderzuwendung
12.1. Die Parteien treffen die nachfolgende Sonderzuwendungsvereinbarung:
________
§ 13 Geschäftsreisetätigkeit und Kosten
13.1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeit des Arbeitnehmers folgende Reisetätigkeit verlangt:
________
13.2. Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall verpflichtet, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Monat außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu arbeiten.
13.3. Dem Arbeitnehmer steht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen, die ihm anlässlich von Dienstreisen entstehen, soweit diese angemessen sind. Alle Kosten und Auslagen werden aufgrund von Belegen entsprechend den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien und den Festlegungen des Arbeitgebers vergütet.
13.4. Der Arbeitgeber kann jederzeit abweichende Richtlinien, Höchstsätze oder sonstige Regelungen für die Erstattung von Reisekosten aufstellen. Der Arbeitgeber kann die Kostenerstattung auch ganz streichen.
§ 14 Fortbildung
14.1. Dem Arbeitnehmer steht Anspruch auf folgende vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung zu:
________
14.2. Für die Dauer der Fortbildung wird der Arbeitnehmer unter der Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freigestellt.
14.3. Die gesamten Fortbildungskosten werden durch den Arbeitgeber bezahlt.
§ 15 Dienstwagen
15.1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses den Dienstwagen zur Verfügung.
15.2. Dem Arbeitnehmer wird folgender Dienstwagen zur Verfügung gestellt:
________
15.3. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen auch privat nutzen.
15.4. Der Arbeitnehmer muss den Dienstwagen aus folgenden Gründen an den Arbeitgeber zurückgeben:
§ 16 Betriebliche Altersversorgung
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber die folgende betriebliche Altersversorgung:
________
§ 17 Abtretung von Vergütungsansprüchen
17.1. Verpfändung und Abtretung von Vergütungsansprüchen darf nur mit vorgehender, schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers erfolgen. Die Verweigerung der Genehmigung ist aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen möglich.
Davon abweichende Verfügungen des Arbeitnehmers sind nach § 399 BGB nichtig, es sei denn es handelt sich um einen Forderungsübergang an die Sozialleistungsträger (§ 115 SGB X) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 851 II ZPO).
17.2. Die Kosten der Verpfändung, Abtretung oder Pfändung von Entgeltforderungen werden mit 1 % des Forderungswertes pauschal abgegolten und vom Entgelt einbehalten. Der Arbeitgeber kann höhere Kosten in Ansatz bringen, soweit er sie beweisen kann.
§ 18 Vergütungsfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
18.1. Abweichend von § 616 Satz 1 BGB wird die Vergütung nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt. Eine Vergütungsfortzahlung erfolgt jedoch bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung in folgenden, abschließend geregelten Ausnahmefällen:
18.2. In den oben genannten Fällen hat der Arbeitnehmer rechtzeitig um Arbeitsbefreiung zu ersuchen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch.
18.3. Eine Arbeitsverhinderung i.S.d. § 616 BGB liegt nicht vor und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt.
§ 19 8225822 255 225822
________. 825 858282225225 2528552, 5588 25 558282825582 882 525 52 228225 528228222522 555225282 828522, 55585 582 828828225252 28255828225 2525 22228222225888 552522 222555522 825522 2222222. 8585 82822522 22822 55522528222 822825522882882 2285255282888522 822822558528252222, 8822528- 2525 85222285852, 55585 582 582 5822522 255 582 82522825222 552822282 552 85525 2525 82 2258258885 882525225522522 888252522 2822288555222 882.
________. 52282822 52825252, 582 525 858282855225522 2525 525 552822282 528 8582822252258 82 5882585525 5282 22222222822522 (822552822, 555 588.) 2525 882 8282228885 2588582522, 882222 28852 825.
________. 825 858282225225 828252822, 5588 22822 525825522 82 558522225522 282 828225 82552888522 552822282 5582282528522 882. 5258255222, 582 2585 522 852528222255852288225228222 2228822 855522 2525 25 288222 8825, 8825 822 582825 82825282522 55822222222.
________. 825 858282225225 2528552, 5588 25 82 828822 28225 255 858282855225522 22228222225888 25225525888522 85222255828- 525 8582828258558288 882.
§ 20 Verhalten am Arbeitsplatz
20.1. Der Arbeitnehmer hat am Arbeitsplatz stets den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen und den betrieblichen Verhaltensregeln zu folgen. Insbesondere sind die private Nutzung des Firmentelefons, gegebenenfalls des dienstlichen Smartphones und des Firmeninternets verboten. Verboten ist auch die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeiten.
20.2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der betriebsinternen Kleiderordnung zu richten.
20.3. Gespräche mit Vertretern der Presse oder presseähnlicher Einrichtungen und öffentliche Auftritte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
21.1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
21.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.
21.3. Die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen darf vom Arbeitnehmer in keiner Weise zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, genutzt werden. Ein Verstoß wird nach § 23 GeschGehG geahndet.
21.4. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies zur Kündigung führen.
§ 22 Wettbewerbsverbot
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, sich vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstständig oder für fremde Rechnung in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu betätigen.
§ 23 Rechte an Arbeitsergebnissen
23.1. Sämtliche vom Arbeitnehmer allein oder zusammen mit anderen Mitarbeitern oder Auftragnehmern des Arbeitgebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Tätigkeit erzielten Arbeitsergebnisse stehen allein dem Arbeitgeber zu und, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, gehen in das ausschließliche Eigentum des Arbeitgebers über.
23.2. Soweit den Arbeitsergebnissen des Arbeitnehmers Urheberrechtsschutz zukommt, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausschließliche Verwertungs- und Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten ein. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Verwertungs- und Nutzungsrecht ist weder räumlich, zeitlich noch inhaltlich begrenzt und erstreckt sich auch auf Nebenprodukte der Arbeit des Arbeitnehmers. Ebenfalls umfasst ist das Recht zur Abtretung oder Übertragung der Rechte an Dritte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, zur Veröffentlichung der fraglichen Werke und zum Ausschluss der Öffentlichkeit davon.
23.3. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber bei dem Erwerb von Schutzrechten und stellt dem Arbeitgeber alle dazu erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung. Dies gilt sowohl während der Dauer der Tätigkeit als auch danach.
Vergütungsansprüche für Arbeitsergebnisse sind grundsätzlich mit der Arbeitsvergütung abgegolten. Für die Übertragung von vorgenannten Rechten erhält der Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
23.4. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich unbeschränkt.
§ 24 Datenschutz
24.1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Arbeitnehmers vor unbefugtem Zugriff. Soweit nach Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlich, bestellt der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten.
24.2. Soweit der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von anderen Beschäftigten oder Kunden des Arbeitgebers betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Arbeitnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
§ 25 Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit
25.1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine infolge Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen. Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit der Krankheit Entgeltfortzahlung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
25.2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht.
§ 26 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mindestens vier Wochen im Falle der unverschuldeten auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Im Übrigen gilt § 3 EntgFG.
§ 27 Urlaub
27.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Mindesturlaub und zusätzlich gewährtem Mehrurlaub. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Tage Urlaub pro Kalenderjahr gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausgehend von einem Arbeitstag pro Woche. Arbeitstage sind alle Tage, an denen dienstplanmäßig zu arbeiten ist und die keine gesetzlichen Feiertage sind.
27.2. Der gesetzliche Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umständen kann er jedoch in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, er ist in diesem Fall allerdings bis zum 31. März zu beanspruchen.
27.3. Über diesen Urlaubsanspruch hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub („Mehrurlaub‟). Für den Mehrurlaub gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen zum Urlaub Folgendes:
27.3.1. Der Anspruch auf Mehrurlaub verfällt zum Ende des Kalenderjahres, wenn er bis dahin nicht gewährt und genommen wurde, wobei es auf die Gründe für die Nichtgewährung beziehungsweise den Nichtantritt des Urlaubs nicht ankommt. Eine Übertragung auf das Folgejahr findet nur im Falle einer ausdrücklichen Übertragungsvereinbarung statt und höchstens bis zum 31. März des Folgejahres. Der übertragene Urlaubsanspruch verfällt am 31. März des Folgejahres, wenn der Urlaub, auch infolge einer Erkrankung, nicht genommen werden kann.
27.4. Ist der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung anzuzeigen. Wird das Urlaubsende durch die Dauer der Krankheit verschoben, so bedarf es für die Differenzzeit eines erneuten Urlaubsantrages.
27.5. Im Jahr des Vertragsbeginns wird der Urlaubsanspruch entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BUrlG, gegebenenfalls anteilig ermittelt. Dasselbe gilt auch bei der Vertragsbeendigung bis einschließlich 30.06. eines Kalenderjahres. Bei einer Vertragsbeendigung nach dem 30.06. eines Kalenderjahres wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaubsanspruch zu gewähren. Eine Abgeltung ist nur insoweit möglich, als der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
§ 28 Kündigung
28.1. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei gemäß Bestimmungen des Paragrafen „Probezeit‟ dieses Vertrages schriftlich gekündigt werden.
28.2. Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch im Übrigen gelten für ordentliche Kündigungen die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
28.3. Der Arbeitgeber ist einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit unter Anrechnung etwaiger Jahresurlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben unwiderruflich freizustellen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers liegt insbesondere bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses nach einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, oder wenn dessen Weiterbeschäftigung zu einer Gefährdung von Betriebsgeheimnissen oder der Ordnung im Betrieb führen würde.
28.4. Wird das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt gekündigt, beginnt die Kündigungsfrist erst am vereinbarten Tag des Arbeitsbeginns zu laufen.
§ 29 Kündigungsschutzklage
29.1. Soweit der Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
29.2. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG), ist die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen (vgl. § 7 KSchG). Dies gilt auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
§ 30 Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses
30.1. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die Regelung zur Altersgrenze tangiert nicht das jeweilige Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
30.2. Das Arbeitsverhältnis endet vorzeitig auch mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Arbeitnehmer auf Dauer vollständig erwerbsgemindert ist, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorhergehenden Tages.
30.3. Gewährt der Sozialversicherungsträger nur eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 dieses Paragrafen.
30.4. Ziffern 2 und 3 dieses Paragrafen gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung vor Zustellung des Rentenbescheids verlangen. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis.
§ 31 Ausschlussfrist
31.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform erhoben werden. Die Ausschlussfrist gilt auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
31.2. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
31.3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
31.4. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder für Ansprüche auf Mindestentgelt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.
§ 32 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung beider Parteien, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausdrückliche und individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte sind jedoch von dem Schriftformerfordernis nicht erfasst und sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.
§ 33 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die etwa unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Regelungsgehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise werden die Parteien eine etwa auftretende ausfüllungsbedürftige Regelungslücke schließen.
§ 34 Schlussbestimmungen
34.1. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich sämtliche in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, Schlüssel, gegebenenfalls ein Diensthandy, ein gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug und sonstige dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Arbeitsmittel und Gegenstände an den Arbeitgeber zurückzugeben. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, der gegen Vergütungsansprüche aufgerechnet werden kann. Ein während der Freistellung eventuell erzieltes Entgelt aus einer anderweitigen Arbeitstätigkeit ist auf die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesem Arbeitsverhältnis anzurechnen.
34.2. Die in diesem Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages und gegebenenfalls seiner Anlagen wurden nicht getroffen.
34.3. Auf diesen Vertrag sowie alle Rechtsstreitigkeiten hieraus, gleich aus welchem Rechtsgrunde, findet ausschließlich das materielle Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
................................................................
(Ort, Datum)
................................................................
(Unterschrift des Arbeitgebers)
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(Ort, Datum)
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(Unterschrift des Arbeitnehmers)
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