Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag


Zwischen

________

als Verleiher

und

________

als Entleiher

wird folgender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen:


§ 1 Erlaubnis

1. Der Verleiher bestätigt, dass er eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), ausgestellt mit Verfügung der zuständigen ________ vom ________ bis zum ________ besitzt.

2. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie alle Änderungen der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) hinweisen.

3. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG erforderlichen Angaben zu erteilen, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.


§ 2 Überlassung

1. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher folgenden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen:

Name: ________

Anschrift: ________

zur Tätigkeit als: ________

Besondere Merkmale der Tätigkeit:

________

Erforderliche berufliche Qualifikation:

________

2. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher den Arbeitnehmer zum Einsatz in dessen Betrieb in ________ für die Zeit vom ________ bis zum ________ als sog. Leiharbeitnehmer zu überlassen.


§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers

Der Verleiher hat in seinen Arbeitsverträgen mit dem Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages der Zeitarbeit in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Es handelt sich um einen Tarifvertrag im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG, näher um: ________. Der Verleiher ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Lohnuntergrenzen nicht unterschritten werden.


§ 4 Austausch

1. Der Entleiher ist berechtigt, am 1. Tag des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers bis ________ zu verlangen, dass dieser ausgetauscht wird. Soweit dieses Verlangen auf einer mangelnden Eignung des Zeitarbeitnehmers beruht, werden die bis dahin abgeleisteten Arbeitsstunden nicht berechnet.

2. Kommt der Verleiher diesem Verlangen nicht nach, ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Der Verleiher ist berechtigt, auch während des Arbeitseinsatzes den Zeitarbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat den abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer zu ersetzen.


§ 5 Vergütung

1. Der Entleiher hat dem Verleiher für den Zeitarbeitnehmer die für diesen vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

2. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise.

3. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:

________

4. Die wöchentliche Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmer beträgt ________ Stunden. Sollen Überstunden geleistet werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verleihers.

5. Der Entleiher ist verpflichtet, zu Beginn jeder Woche einen Abschlag in Höhe von ________ % der Vergütung zu zahlen, die monatlich voraussichtlich anfällt. Zugleich hat der Entleiher eine Aufstellung der geleisteten Stunden vorzulegen. Die Endabrechnung erfolgt am Monatsende aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschlagszahlungen. Diejenige Partei, die hiernach eine Zahlung schuldet, hat diese bis zum 1. Werktag des auf die Endabrechnung folgenden Monats zu zahlen.


§ 6 Direktionsrecht

1. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die in § 2 des Vertrages aufgeführt sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

2. Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Leiharbeitnehmer darf dabei nur zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und an den vertraglich vereinbarten Einsatzorten beschäftigt werden.


§ 7 Besondere Pflichten

1. Der Verleiher hat den Zeitarbeitnehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem hat er dem Entleiher die Arbeitserlaubnis der ausländischen Leiharbeitnehmer, die eine solche benötigen, vorzulegen.

2. Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem Zeitarbeitnehmer zu erfüllen. Er verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme und bei entsprechenden Veränderungen einzuweisen und mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut zu machen.

3. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall unverzüglich dem Verleiher zu melden. Darüber hinaus ist der Entleiher nach § 193 SGB VII verpflichtet, den Unfall ihrer Berufsgenossenschaft zu melden.

4. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher jederzeit auf dessen Verlangen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. Finanzämter vorzulegen.

5. Schließlich sichert der Verleiher das den Entleiher nach § 28e SGB IV treffende Risiko durch eine entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines mit dem Verleiher abzustimmenden Kreditinstituts. Wird der Entleiher von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er zur Zurückbehaltung der dem Verleiher nach § 2 geschuldeten Vergütung berechtigt.


§ 8 Haftung

1. Der Verleiher übernimmt die Gewähr dafür, dass der Arbeitnehmer für die Ausführung der in § 2 dieses Vertrags bezeichneten Arbeiten persönlich und fachlich geeignet sind. Über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für etwaige von dem Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten.

2. Der Verleiher haftet nicht über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus für die vom Leiharbeitnehmer ausgeführten Arbeiten.

3. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher auf Verlangen jederzeit die Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für den überlassenen Arbeitnehmer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt vorzulegen.


§ 9 Vermittlung

1. Übernimmt der Entleiher den Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Überlassung, so gilt dies als Vermittlung.

2. Für diese Vermittlung gilt eine Vermittlungsprovision als vereinbart:

  • Bis zu einer Überlassungsdauer von 3 Monaten ________ Euro, bis zu einer Überlassungsdauer von 6 Monaten ________ Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird keine Vermittlungsprovision mehr fällig.

3. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher.


§
10 Vorbeschäftigungen

1. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers lückenlos mitzuteilen, mit welchen Unternehmen der Leiharbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis stand.

2. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn der Leiharbeitnehmer in dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stand, das mit dem Entleiher in einem Konzernverhältnis i.S.d. § 18 AktG steht.

3. Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers, der in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem Unternehmen stand, das mit dem Entleiher einen Konzern i.S.d. § 18 AktG bildet, ist nur nach Zustimmung des Entleihers zulässig.


§ 11 82525522 525 552522522 528 525255228, 52885288528522282

4. 8252552222 525 55252252222 582828 525255228 82555222 25 85525 28528522282 525 58558222252. 8828 2882 5585 255 582 852528522 528 5855822225225225525288828. 5822 88852825852522 25552 255 5288528522282 22282528522525 8222852222. 85822222222 5825822 8825 525888555882528285552222 8.5.5. § 8828 828.

5. 5288222 28222822 828282252222 582828 525255228 2522 2525 228882882 528852852 8282 2525 825522, 2525 828822 8885 82 582822 5252552 2822 25822 5255588228822, 82 8255552 5828 582 2582822282 525 5858222 828282252222 28852. 82822882 525 52885285222 8282822522 2882 582222822 88528522 8282822522 588 8252828552, 828852 522 5822 525 58282 525 52885285222 8282822522 52 2528222 2228258852. 52 2588 28225 25822 2882 582222822 8282822522 588 8252828552, 582 522 2228258852, 858 2585 5822 525 58282 582828 525255228 8252828552 825522 8552, 55222 252 582 8222822225282 822 8252525282 8255852. 8828 2882 5585 5522, 8222 582 5288528522282 28225 8282822522 552 28222 2588 525 22882522 825552. 58 2882 5522 558 528528885 258588822 2588.


§ 12 552582522

525828525 525 522828525 222222 522 8582822252255825858852288252552 282 28225 25882 822 2828 228522 25258222. 882 552582522 825552 25 85525 28528522282 525 58558222252.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist ________. Gerichtsstand ist für beide Parteien ________.






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Ort, Datum





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________, durch Vertretungsperson unterzeichnet





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________, durch Vertretungsperson unterzeichnet

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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag


Zwischen

________

als Verleiher

und

________

als Entleiher

wird folgender Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen:


§ 1 Erlaubnis

1. Der Verleiher bestätigt, dass er eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), ausgestellt mit Verfügung der zuständigen ________ vom ________ bis zum ________ besitzt.

2. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über den Wegfall sowie alle Änderungen der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz AÜG) hinweisen.

3. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG erforderlichen Angaben zu erteilen, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.


§ 2 Überlassung

1. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher folgenden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen:

Name: ________

Anschrift: ________

zur Tätigkeit als: ________

Besondere Merkmale der Tätigkeit:

________

Erforderliche berufliche Qualifikation:

________

2. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher den Arbeitnehmer zum Einsatz in dessen Betrieb in ________ für die Zeit vom ________ bis zum ________ als sog. Leiharbeitnehmer zu überlassen.


§ 3 Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers

Der Verleiher hat in seinen Arbeitsverträgen mit dem Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages der Zeitarbeit in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Es handelt sich um einen Tarifvertrag im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG, näher um: ________. Der Verleiher ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Lohnuntergrenzen nicht unterschritten werden.


§ 4 Austausch

1. Der Entleiher ist berechtigt, am 1. Tag des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers bis ________ zu verlangen, dass dieser ausgetauscht wird. Soweit dieses Verlangen auf einer mangelnden Eignung des Zeitarbeitnehmers beruht, werden die bis dahin abgeleisteten Arbeitsstunden nicht berechnet.

2. Kommt der Verleiher diesem Verlangen nicht nach, ist der Entleiher berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Der Verleiher ist berechtigt, auch während des Arbeitseinsatzes den Zeitarbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen. Er hat den abberufenen Arbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer zu ersetzen.


§ 5 Vergütung

1. Der Entleiher hat dem Verleiher für den Zeitarbeitnehmer die für diesen vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

2. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise.

3. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:

________

4. Die wöchentliche Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmer beträgt ________ Stunden. Sollen Überstunden geleistet werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verleihers.

5. Der Entleiher ist verpflichtet, zu Beginn jeder Woche einen Abschlag in Höhe von ________ % der Vergütung zu zahlen, die monatlich voraussichtlich anfällt. Zugleich hat der Entleiher eine Aufstellung der geleisteten Stunden vorzulegen. Die Endabrechnung erfolgt am Monatsende aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschlagszahlungen. Diejenige Partei, die hiernach eine Zahlung schuldet, hat diese bis zum 1. Werktag des auf die Endabrechnung folgenden Monats zu zahlen.


§ 6 Direktionsrecht

1. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nur mit den Arbeiten beschäftigen, die in § 2 des Vertrages aufgeführt sind. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

2. Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Leiharbeitnehmer darf dabei nur zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und an den vertraglich vereinbarten Einsatzorten beschäftigt werden.


§ 7 Besondere Pflichten

1. Der Verleiher hat den Zeitarbeitnehmer zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem hat er dem Entleiher die Arbeitserlaubnis der ausländischen Leiharbeitnehmer, die eine solche benötigen, vorzulegen.

2. Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem Zeitarbeitnehmer zu erfüllen. Er verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme und bei entsprechenden Veränderungen einzuweisen und mit den mit der Arbeitsausführung verbundenen Gefahren und Risiken vertraut zu machen.

3. Der Entleiher verpflichtet sich, einen Arbeitsunfall unverzüglich dem Verleiher zu melden. Darüber hinaus ist der Entleiher nach § 193 SGB VII verpflichtet, den Unfall ihrer Berufsgenossenschaft zu melden.

4. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher jederzeit auf dessen Verlangen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. Finanzämter vorzulegen.

5. Schließlich sichert der Verleiher das den Entleiher nach § 28e SGB IV treffende Risiko durch eine entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines mit dem Verleiher abzustimmenden Kreditinstituts. Wird der Entleiher von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er zur Zurückbehaltung der dem Verleiher nach § 2 geschuldeten Vergütung berechtigt.


§ 8 Haftung

1. Der Verleiher übernimmt die Gewähr dafür, dass der Arbeitnehmer für die Ausführung der in § 2 dieses Vertrags bezeichneten Arbeiten persönlich und fachlich geeignet sind. Über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für etwaige von dem Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten.

2. Der Verleiher haftet nicht über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus für die vom Leiharbeitnehmer ausgeführten Arbeiten.

3. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher auf Verlangen jederzeit die Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für den überlassenen Arbeitnehmer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt vorzulegen.


§ 9 Vermittlung

1. Übernimmt der Entleiher den Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Überlassung, so gilt dies als Vermittlung.

2. Für diese Vermittlung gilt eine Vermittlungsprovision als vereinbart:

  • Bis zu einer Überlassungsdauer von 3 Monaten ________ Euro, bis zu einer Überlassungsdauer von 6 Monaten ________ Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird keine Vermittlungsprovision mehr fällig.

3. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher.


§
10 Vorbeschäftigungen

1. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers lückenlos mitzuteilen, mit welchen Unternehmen der Leiharbeitnehmer in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis stand.

2. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn der Leiharbeitnehmer in dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stand, das mit dem Entleiher in einem Konzernverhältnis i.S.d. § 18 AktG steht.

3. Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers, der in den 6 Monaten vor der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem Unternehmen stand, das mit dem Entleiher einen Konzern i.S.d. § 18 AktG bildet, ist nur nach Zustimmung des Entleihers zulässig.


§ 11 82525522 525 552522522 528 525255228, 52885288528522282

4. 8252552222 525 55252252222 582828 525255228 82555222 25 85525 28528522282 525 58558222252. 8828 2882 5585 255 582 852528522 528 5855822225225225525288828. 5822 88852825852522 25552 255 5288528522282 22282528522525 8222852222. 85822222222 5825822 8825 525888555882528285552222 8.5.5. § 8828 828.

5. 5288222 28222822 828282252222 582828 525255228 2522 2525 228882882 528852852 8282 2525 825522, 2525 828822 8885 82 582822 5252552 2822 25822 5255588228822, 82 8255552 5828 582 2582822282 525 5858222 828282252222 28852. 82822882 525 52885285222 8282822522 2882 582222822 88528522 8282822522 588 8252828552, 828852 522 5822 525 58282 525 52885285222 8282822522 52 2528222 2228258852. 52 2588 28225 25822 2882 582222822 8282822522 588 8252828552, 582 522 2228258852, 858 2585 5822 525 58282 582828 525255228 8252828552 825522 8552, 55222 252 582 8222822225282 822 8252525282 8255852. 8828 2882 5585 5522, 8222 582 5288528522282 28225 8282822522 552 28222 2588 525 22882522 825552. 58 2882 5522 558 528528885 258588822 2588.


§ 12 552582522

525828525 525 522828525 222222 522 8582822252255825858852288252552 282 28225 25882 822 2828 228522 25258222. 882 552582522 825552 25 85525 28528522282 525 58558222252.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist ________. Gerichtsstand ist für beide Parteien ________.






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Ort, Datum





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________, durch Vertretungsperson unterzeichnet





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________, durch Vertretungsperson unterzeichnet