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________, den ________
Rückerstattung der Flugscheinkosten mit der Flugnummer ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für den ________ einen Flug von ________ nach ________ gebucht.
Hiermit fordere ich die Erstattung der Flugscheinkosten, aufgrund der Annullierung meines Fluges. Dies entspricht dem Tatbestand von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und berechtigt mich zu Ausgleichszahlungen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Der Flug wurde annulliert, sodass die Beförderung zum gebuchten Ziel nicht planmäßig erfolgte. Dadurch habe ich einen Schaden erlitten.
Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11/02/2004, hat die Fluggesellschaft die Flugscheinkosten nach den in Art. 8 888. 8 222522222 Modalitäten in der dafür vorgesehenen Höhe, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, dem Fluggast zu erstatten.
Mir ist bewusst, dass der Flug aufgrund eines technischen Defekts annulliert worden ist. Laut Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2008 in der 82852885852 8-228/88, sind unter technischen Problemen des Flugzeugs keine "außergewöhnlichen Umstände" zu verstehen und befreit Sie somit nicht von Ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung.
Anbei schicke ich Ihnen
Mit freundlichen Grüßen
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________, den ________
Rückerstattung der Flugscheinkosten mit der Flugnummer ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für den ________ einen Flug von ________ nach ________ gebucht.
Hiermit fordere ich die Erstattung der Flugscheinkosten, aufgrund der Annullierung meines Fluges. Dies entspricht dem Tatbestand von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und berechtigt mich zu Ausgleichszahlungen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Der Flug wurde annulliert, sodass die Beförderung zum gebuchten Ziel nicht planmäßig erfolgte. Dadurch habe ich einen Schaden erlitten.
Gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11/02/2004, hat die Fluggesellschaft die Flugscheinkosten nach den in Art. 8 888. 8 222522222 Modalitäten in der dafür vorgesehenen Höhe, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, dem Fluggast zu erstatten.
Mir ist bewusst, dass der Flug aufgrund eines technischen Defekts annulliert worden ist. Laut Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2008 in der 82852885852 8-228/88, sind unter technischen Problemen des Flugzeugs keine "außergewöhnlichen Umstände" zu verstehen und befreit Sie somit nicht von Ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung.
Anbei schicke ich Ihnen
Mit freundlichen Grüßen
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